45 Jahre ist noch lange nicht lebenslang!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 09.12.2010

Hier bei Herrn Burhoff habe ich eine interessante Entscheidung zur lebenslangen Sperre gefunden. Das AG Bochum hatte einen Antrag nach § 69a Abs. 7 StGB auf Sperrfristaufhebung vorliegen. DIe Sperre lief ja auch schon immerhin 45 Jahre. Dummerweise hatte der Verurteilte nicht nur nichts getan, um seine Eignung wieder herzustellen, sondern war in den letzten 10 Jahren auch erneut straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten. Das AG Bochum, Beschl. v. 22.10.2010 - 29 AR 16/10:

" ...Der Angeklagte ist somit nach Ablauf von ca. 35 bzw. 40 Jahren der Sperrfrist erneut einschlägig mit Verkehrsdelikten aufgefallen, in einem Fall sogar mit dem Führen eines Fahrzeuges im alkoholisierten Zustand. Angesichts dessen kann von einem „klaglosen Verhalten“ (vgl. OLG München NJW 1981, 2424) in keiner Weise die Rede sein. Gerade die Tatsache, dass der Verurteilte nach einem erheblichen Ablauf der Sperrfrist erneut wieder einschlägig in Erscheinung getreten ist, wobei jeweils Sperren für die Erteilung der Fahrerlaubnis ausgesprochen wurden und diese Taten lediglich 5 bzw. 10 Jahre zurückliegen, während der Verurteilte aktuell ersichtlich keinerlei Anstrengungen an den Tag gelegt hat, irgendeine Form von Nachschulungen durchzuführen, zeigt aus Sicht des Gerichts, dass keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass die Ungeeignetheit des Verurteilten zum Führen von Kraftfahrzeugen nunmehr entfallen ist...."

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