Die Frau, die noch Witwe werden wollte

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 09.12.2010
Rechtsgebiete: ScheidungTod eines BeteiligtenFamilienrecht1|3546 Aufrufe

Auf ihren Antrag hin schied das FamG Lüdinghausen (Grüße an den Kollegen Krumm) am 10.07.2008 die Ehe und regelte den Versorgungsausgleich, den Zugewinn und die Hausratsteilung.

Sie legte Berufung ein und beantragte, das Endurteil des Amtsgerichts aufzuheben, die Anträge des Ehemanns auf Durchführung des Versorgungsausgleichs und auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs zurückzuweisen sowie seinen Antrag auf Zuteilung von Hausratsgegenständen insoweit zurückzuweisen, als er ihrem Zuteilungsantrag nicht entspreche.

Am 12. Dezember 2008 ist der Ehemann verstorben.

Mit Schriftsatz vom 22. April 2009 hat die Ehefrau ausgeführt, in der Berufungsbegründung seien nicht nur die Folgesachen angefochten worden.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag der Ehefrau, die Ehesache durch Beschluss für erledigt zu erklären, zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde blieb erfolglos.

Die Berufungsanträge der Ehefrau seien - isoliert betrachtet - missverständlich formuliert. Sie beantragt zum einen ohne Einschränkung, das Endurteil des Familiengerichts aufzuheben, während sie auf der anderen Seite konkrete Anträge nur zum Versorgungsausgleich, zum Zugewinnausgleich und zur Hausratsverteilung stellt. Die Auslegung der Anträge unter Einbeziehung der Berufungsbegründung und der sonstigen Umstände ergebe  indes, dass der Scheidungsausspruch nicht angefochten wurde.

Nach Ablauf der Frist des § 629a ZPO (jetzt § 145 FamFG) sei die Scheidung vorliegend mit Ablauf des 28. November 2008 rechtskräftig geworden, also vor dem Tod des Ehemannes.

BGH v. 27.10.2010 - XII ZB 136/09

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

1 Kommentar

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen