Bei grundsätzlicher Bedeutung kann Prozesskostenhilfe nicht verweigert werden

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 13.12.2010

Die restriktive Art, mit der manche Gerichte bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorgehen, ist leider immer wieder festzustellen. So hat das OVG Bremen im Beschluss vom 01.12.2010 – 2 S 14/10 - den Beschluss eines Verwaltungsgerichts aufheben müssen und dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung bewilligt. Denn das Verwaltungsgericht hatte die Berufung gegen seine Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zwar zugelassen, aber dem Kläger wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Begehrens gleichwohl Prozesskostenhilfe verweigert. Zutreffend hat das OVG Bremen darauf hingewiesen, dass dann,wenn einer Rechtsfrage diese Bedeutung zukommt, es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider läuft, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten, denn Rechtsfragen, die nach Auffassung des entscheidenden Gerichts zur Einheit der Rechtsordnung oder der Rechtsfortbildung klärungsbedürftig sind, seien nicht im Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe zu entscheiden. Ansonsten würde der unbemittelten Partei die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen – diesen zutreffenden Ausführungen ist nichts mehr hinzuzufügen!

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