Vorsicht bei Zeithonorarvereinbarungen in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 15.12.2010

Das Anwälten häufig entgegen gehaltene Argument, wenn die gesetzlichen Gebühren des RVG kein kostendeckendes, qualifiziertes anwaltliches Arbeiten erlauben, müsse eben auf eine Vergütungsvereinbarung zurückgegriffen werden, wird leider in der Rechtsprechung immer wieder konterkariert, so beispielsweise auch im Beschluss des VGH Mannheim vom 02.11.2010 - 15 S 127/10-. In dem vom VGH Mannheim entschiedenen Fall hatte ein Personalrat Anwälte in mehreren personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrenauf der Basis einer Vergütungsvereinbarung über ein Zeithonorar mit seiner Vertretung beauftragt. Nach dem VGH Mannheim hat die Dienststelle gleichwohl nach § 44 I 1 BPersVG „regelmäßig“ nur die gesetzliche und nicht die vereinbarte Vergütung zu tragen. Die in § 3a I 3 RVG bei einer Vergütungsvereinbarung zum Ausdruck gekommene Wertung des Gesetzgebers zur regelmäßigen Erstattung nur der (niedrigere) gesetzlichen Vergütung im Falle der Kostenerstattung erfasse jedenfalls der Sache nach auch die Kostenerstattungssituation des § 44 I 1 BPersVG. Eine Haftung des Personalrats scheide wegen dessen Vermögenslosigkeit aus und auch einzelne Personalratsmitglieder schuldeten die Anwaltskosten nicht, da sie bei der Beauftragung des Rechtsanwalts nicht für sich mit persönlichem Haftungswillen, sondern nur für den Personalrat (als Gremium) gehandelt hätten. Nach dem VGH Baden-Württemberg hatten somit die Anwälte das Kostenausfallrisiko zu tragen.

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