BGH: Sogar zukünftiger Auszahlungsanspruch einer der Altersversorgung dienenden Firmendirektversicherung pfändbar

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 21.12.2010
Rechtsgebiete: DirektversicherungPfändbarkeitErbrecht|3792 Aufrufe

Der BGH (VII ZB 87/09) entschied am 11.11.2010:

Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Leistungen aus einer der Altersversorgung dienenden Direktversicherung ist nach § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung) nicht abtretbar und unterliegt damit eigentlich dem Pfändungsverbot aus § 851 ZPO. Der BGH entscheid aber nun, dass diese Verfügungsbeschränkung nicht den Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme im Versicherungsfall erfasst und dass sogar der zukünftige Anspruch gepfändet werden kann.

Im dem Fall hatte der Arbeitgeber für seinen Arbeitsnehmer eine Direktversicherung abgeschlossen und auch die Prämien bezahlt. Der Auszahlungsanspruch von 14.196,26 € wird am 01.11.2011 fällig. Ein Gläubiger des Arbeitsnehmers hatte nun diesen gepfändet. Die Vorinstanz hatte noch dem Arbeitnehmer Recht gegeben.

Das Urteil ist zu befürworten, da es die oftmals sehr schwierig oder gar nicht durchsetzbaren Rechte von Gläubigern stärkt.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen