USA: FCC verabschiedet Regeln zur Netzneutralität

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 21.12.2010

Die fünf Kommissare der Federal Communications Commission (FCC) hier in Washington DC haben heute eine Order zur Netzneutralität mehrheitlich mit 3 gegen 2 Stimmen beschlossen. Präsident Obama hat die Entscheidung ausdrücklich begrüßt.  Der Text der Order selbst wird der Öffentlichkeit erst in einigen Tagen zur Verfügung stehen.  Es gilt als ziemlich sicher, dass die Order vor Gericht angefochten werden wird. Möglicherweise setzt auch der im Januar neu zusammentretende US Kongress die neuen Regeln per Gesetz außer kraft.

Die FCC unterscheidet in der Order zwischen Mobilen Breitbandzugang und Anbietern von Breitband über das Festnetz. Anbieter von Mobilem Breitbandzugang  genießen größere Freiheiten.  Hier eine erste Einschätzung:

Regel 1: Transparenzgebot:

Text:A person engaged in the provision of broadband Internet access service shall publicly disclose accurate information regarding the network management practices, performance, and commercial terms of its broadband Internet access services sufficient for consumers to make informed choices regarding use of such services and for content, application, service, and device providers to develop, market, and maintain Internet offerings.”

Erläuterung: Jeder Betreiber von Breitband Internetzugang muss den Nutzern offenlegen, wie er sein Netz verwaltet (Network Management Policy), einschließlich einer Leistungsbeschreibung (performace characteristics). Dieses Transparenzgebot gibt für den mobilen Breitbandzugang wie für Breitband-Festnetznanbieter. 

Regel 2: Blockierungsverbot:

Text: “A person engaged in the provision of fixed broadband Internet access service, insofar as such person is so engaged, shall not block lawful content, applications, services, or non-harmful devices, subject to reasonable network management.”

Erläuterung: Inhalte, deren Verbreitung kein gesetzliches Verbot verletzen (any legal internet sites or services) oder die von Geräten stammen, die dem Netz nicht schaden (non-harmful devices) dürfen vom Netzbetreiber nicht blockiert werden. „Vernünftiges Netzmanagement“ (Reasonable Network Management) ist erlaubt.  Die FCC definiert diesen Begriff weit. Beobachter ziehen den Umkehrschluss, dass Inhalt, die gegen das Urheberrecht verstoßen, blockiert werden dürfen. Für die Mobilen Breitbandanbieter lautet die Verpflichtung modifiziert:

 “A person engaged in the provision of mobile broadband Internet access service, insofar as such person is so engaged, shall not block consumers from accessing lawful websites, subject to reasonable network management; nor shall such person block applications that compete with the provider’s voice or video telephony services, subject to reasonable network.”

Erläuterung: Mobile Breitbandanbieter dürfen jedenfalls den Zugang zu Webseiten und Diensten nicht blockieren, die Angebote anbieten, die mit Angeboten der Mobilen Anbieter konkurrieren (z.B. Skype- Voice over IP- Angebote oder Mobile Videodienste).

Regel 3: Nichtdiskriminierung der Inhalte durch die Netzbetreiber:

Text: “A person engaged in the provision of fixed broadband Internet access service, insofar as such person is so engaged, shall not unreasonably discriminate in transmitting lawful network traffic over a consumer’s broadband Internet access service. Reasonable network management shall not constitute unreasonable discrimination.”

Erläuterung:  Dieses generelle Prinzip schließet nach Aussage des FCC-Vorsitzenden Genachowski das Prinzip mit ein, dass die Netzbetreiber nicht verschiedene Tarife für unterschiedliche Zugangsgeschwindigkeiten zu bestimmten Inhalten anbieten dürfen. Beispielsweise dürfte die Suchmaschine A nicht den Netzbetreiber dafür bezahlen,  dass Anfragen und Inhalte von und zur Suchmaschine A vor dem Internetverkehr zur Suchmaschine B transportiert werde. Eine solche „Paid Prioritization“ sei vom Grundsatz her mit dem Prinzip des Offenen Internets nicht vereinbar. Allerdings müsse dies im Einzelfall beurteilt werden. Die FCC will hierfür ein besonders zügiges Überprüfungsverfahren (Rocket Docket) einrichten. Unterschiedliche generelle Tarifstaffelungen, je nach Verbrauch des Nutzers unabhängig vom Inhalt, sind ihnen bis auf weiteres erlaubt (sog. „Tiering“).

Die Anbieter von Mobilem Breitbandzugang sind an das Nicht-Diskriminierungsverbot nicht gebunden, müssen die unterschiedliche Behandlung aber offenlegen (siehe Transparenzgebot).  Diese Ausnahme gilt nur temporär. Die FCC will sich dieses Themas spätestens in zwei Jahren wieder annehmen.

Die Einzelheiten werden dem Text der Order zu entnehmen sein. Die neuen Regeln sollen schon zum Beginn des nächsten Jahres gültig sein.

Quelle: www.fcc.gov

 

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