Bin leicht angesäuert

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 23.12.2010

Letzte Woche ging der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung des Umgangsrechts am Weihnachsfest ein.

Pflichtbewusst habe ich auf heute, 23.12.10, 13.00 Uhr terminiert und das persönliches Erscheinen der Beteiligten angeordnet. Kind (11) soll zum Zwecke der Anhörung mitgebracht werden

Heute erscheinen die Antragsgegnerin mit Kind, ihr Anwalt und der Anwalt des Antragstellers, nicht aber der Antragsteller.

Sein Anwalt telefoniert hinter ihm her. Ergebnis: Er ist auf Arbeit. Da er anwaltlich vertreten ist, habe er geglaubt, nicht selbst erscheinen zu müssen...

=> 50 € Ordnungsgeld

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13 Kommentare

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Anwaltsfehler. Ich wuerde mal sagen, der Anwalt hat mit seinem Mandanten Juraspanisch gesprochen, anstatt "beweg deinen Ar... hin". Das sollte ein Richter erkennen und den Anwalt in die Pflicht nehmen.

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Der hat geglaubt, dass ein Anwalt das ist, was er ist: Einer, der ihn vor Gericht vertritt. Wenn ein Elternteil wegen Weihnachten noch kurzfristig vor Gericht geht, dann ist es ihm sehr wichtig, da brennt es. Wäre ihm deutlich klargemacht worden, dass er dort auch persönlich auftreten muss, wäre er sicherlich gekommen.

Der Anwalt wird sich natürlich rausreden. 

Wenn in der Vorladung des Gerichts "Persönliches Erscheinen wird angeordnet" steht, was sollte daran missverständlich sein? Ich sehe hier kein Versäumnis des Anwalts, man kann nicht alles auf andere abwälzen, also echt.

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Lilly schrieb:

"Persönliches Erscheinen wird angeordnet"

Erscheinungen? Wer? Wirklich Pflicht? Abgesehen von der veralteten und längst nicht mehr eindeutigen Formulierung spricht nicht jeder gut Deutsch und manche verlassen sich eben darauf, dass ihnen ihr Anwalt schon sagt, was wichtig ist. Tut er das nicht so eindeutig, Pech gehabt.

Aber natürlich sind immer die Nichtjuristen schuld, wenns an der Schnittstelle zwischen Juristen und Nichtjuristen nicht klappt. Höchste Zeit, dass das Land endlich auf Juristensprache wechselt, damit diese lästigen Bittsteller so hüpfen wie die Juristen-Formbriefe aus dem Jahre 1950 befehlen.

In diesem Sinne: Weihnachten wird angeordnet. Oder besser nicht.

 

Lieber guter Weihnachtsmann,
jetzt ist`s soweit, jetzt bist du dran.

Ich hab' 'nen guten Rechtsanwalt,
der klagt dich an, der stellt dich kalt.

Schon seit vielen hundert Jahren,
bist du nun durch das Land gefahren,
ohne Nummernschild und Licht,
auch TÜV und ASU gab es nicht.

Dein Schlitten eignet sich nur schwer,
zur Teilnahme am Luftverkehr.
Es wird vor Gericht zu klären sein:
Besitzt du 'nen Pilotenschein?

Durch den Kamin ins Haus zu kommen,
ist rein rechtlich streng genommen:
Hausfriedensbruch - Einbruch sogar.
Das gibt Gefängnis, das ist klar.

Und stiehlst du nicht bei den Besuchen,
von fremden Tellern Obst und Kuchen?
Das wird bestraft, das muß man ahnden.
Die Polizei läßt bald schon nach dir fahnden.

Es ist auch allgemein bekannt,
du kommst gar nicht aus diesem Land.
Wie man so hört, steht wohl dein Haus
am Nordpol, also sieht es aus,
als kämst du nicht aus der EU.
Das kommt zur Klageschrift dazu!

Hier kommt das Deutsche Recht zum Tragen.
Ein jeder Richter wird sich fragen,
ob deine Arbeit rechtens ist,
weil du ohne Erlaubnis bist.

Der Engel, der dich stets begleitet,
ist minderjährig und bereitet
uns daher wirklich Kopfzerbrechen.
Das Jugendamt wird mit dir sprechen!

Jetzt kommen wir zu ernsten Sachen:
wir finden es gar nicht zum Lachen,
dass Kindern du mit Schläge drohst.
Mein Anwalt ist total erbost.
Nötigung heißt das Vergehen,
und wird bestraft, das wirst du sehen,
mit Freiheitsentzug von ein paar Jahren.

Aus ist's bald mit dem Schlittenfahren.
Das Handwerk ist dir bald gelegt,
es sei denn dieser Brief bewegt
dich, die Kanzlei reich zu beschenken,
dann wird's mein Anwalt überdenken.

Also meine Anwälte haben mich immer darauf hingewiesen.

Hängt aber sicher auch davon ab, ob man seinem Mandanten helfen, oder nur seine Pflicht erfüllen will

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@ Lily:

 

Wenn die Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht gerade von einem Strafgericht kommt, halten sie erfahrungsgemäß nicht wenige Leute diese Anordnung für eine unverbindliche Anregung, der man nach Lust und Laune nachkommen kann (oder auch nicht).

 

Da sind freilich die Gerichte auch selbst schuld, weil kaum einmal Ordnungsgelder verhängt werden (Begründung und Beitreibung macht Arbeit) - und selbst wenn, dann heben die Obergerichte sie gerne auf, da das persönliche Erscheinen nicht zur Sachaufklärung erforderlich gewesen oder eine Ermessensausübung nicht hinreichend deutlich geworden sei.

 

 

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Wenn ein Elternteil wegen Weihnachten noch kurzfristig vor Gericht geht, dann ist es ihm sehr wichtig, da brennt es

Sollte man meinen.

Und eben deshalb ist es nicht gänzlich fernliegend, zu erwarten, dass der Betreffende, der die Ladung direkt vom Gericht (nicht vom Anwalt) bekommen hat, diese

a) liest

b) Ernst nimmt und sich

c) um diese höchstpersönliche Angelegenheit kümmert

Erscheinungen? Wer? Wirklich Pflicht? Abgesehen von der veralteten und längst nicht mehr eindeutigen Formulierung

Alternativformulierung?

aber schönes Gedicht

Gibt es im FamilienRecht-Verfahren keine Norm wie § 141 III ZPO?

 "Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen."

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Alternativformulierung, bitte sehr: direkte Anrede und im Aktiv, statt im Passiv und anonym:

"Persönliches Erscheinen der Beteiligten wird angeordnet." -> "Sie müssen als Antragsteller zu diesem Termin persönlich erscheinen. Dies gilt auch dann, wenn Sie von einem Anwalt vertreten werden." 

Das sollte dann auch ein Nichtjurist verstehen, dessen Begriffdefinitionen am Alltag geeicht sind und der sonst möglicherweise denkt "ich stehe ja nur als Beteiligter in dem Schreiben, nicht als Betroffener." 

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@ -stm

§ 33 FamFG sieht eine solche Möglichkeit im Bereich der FGG-Familiensachen bewusst nicht vor

@ Mein Name

Missverständnis. Im Terminsformular kreuze ich das Kästchen "persönliches Erscheinen der Beteiligten wird angeordnet" an:

- Anwalt bekommt Kopie dieses Formulars

- Beteiligter persönlich bekommt eine Ladung, die mit Ihrer Formulierung fast identisch ist

Dann verstehe ich Ihre Reaktion und hoffe aber, dass Sie Ihren Ärger erfolgreich hier im Forum "entsorgt" haben und die Feiertage genießen können :-)

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