Mahnende Worte vom EuGH

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 23.12.2010

Das deutsche Prozesskostenhilferecht misst mit zweierlei Maß, denn juristische Personen erhalten im Gegensatz zu natürlichen Personen Prozesskostenhilfe nur unter den Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO („...die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeine Interessen zuwiderlaufen würde“). Ob diese Regelung mit dem in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes zu vereinbaren ist, war Gegenstand des Urteils des EuGH vom 22.12.2010 – C-279/09. Der EuGH hat sich in seiner Entscheidung auf den Standpunkt gestellt, dass der Grundsatz effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes dahingehend auszulegen ist, dass seine Geltendmachung durch juristische Personen nicht ausgeschlossen ist und dass er u. a. die Befreiung der Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses und / oder der Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwalts umfassen kann. Dabei habe der nationale Richter insoweit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe eine Beschränkung des Rechts auf Zugang zu den Gerichten darstellen, die dieses Recht in seinem Wesensgehalt selbst beeinträchtigen, ob sie einem legitimen Zweck dienen und ob die angewandten Mittel in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen. Insbesondere bei juristischen Personen könne der nationale Richter deren Verhältnisse in Betracht ziehen, unter anderem die Gesellschaftsform, das Bestehen oder Fehlen von Gewinnerzielungsabsicht sowie die Finanzkraft ihrer Gesellschafter oder Anteilseigner und deren Möglichekeit berücksichtigen. Kleine Reminiszens am Rande: Gegenstand des Ausgangsverfahrens, welches  zur Vorlage der Angelegenheit an den EuGH führte, war eine beabsichtigte Staatshaftungsklage gegen die Bundesrepublik Deutschland!

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