BVerwG zur Radwegbenutzungspflicht

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 05.01.2011
Rechtsgebiete: RadwegRadwegbenutzungspflichtVerkehrsrecht44|11614 Aufrufe

Zwei Blogleser (Herr Dr. Bokelmann und Herr Müller) haben mich aufmerksam gemacht auf die Seite www.u-r.de, auf der über die Radwegbenutzungspflicht eines Zweirichtungs-Radwegs (kombiniert mit Fußweg und freigegeben für Mofas) zwischen den Stadtteilen Graß und Leoprechting sowie zwischen Leoprechting und Oberisling ausführlich berichtet wird. Der Radweg (besser gesagt natürlich der Kläger) hat es jetzt sogar (erfolgreich) bis zum BVerwG gebracht, vgl. die pdf-Datei des Urteils des BVerwG (BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 3 C 42.09).

 

 

 

An dieser Stelle einmal ausnahmsweise Werbung für ein Buch des Bloglesers Dr. Kettler, siehe oben.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

44 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Dieses Urteil war längst überfällig!

Mich verwundert es seit Jahren, wie fahrlässig die Länder und Gemeinden mit den in der VwV-StVO festgelegten Vorschriften umgehen. Die meisten missachten schlichtweg die Anforderungen zur Ausschilderung von Radwegen mit Benutzungspflichten.

Dr. Kettler weiß genauso wie Dr. Bokelmann und Hr. Müller, dass wohl so ziemlich alle Benutzungspflichten rechtswidrig sein dürften. Erst seit diesem Urteil kommt nun langsam Bewegung in die einzelnen Verwaltungen von Städten und Gemeinden. Noch lieber wäre es mir eigentlich gewesen, der Bund hätte sich damals zu einer Umwandlung der an das Blauschild gekoppelten Radwegsbenutzungspflicht (RWBP) ein ein Radwegsbenutzungsrecht durchgerungen, als wir - die Initiative Cycleride (IC) - hierzu eine Petition eingereicht hatten. Schließlich gibt es bis heute nicht einen (!) Nachweis, dass Radwege sicherer sind, als die Fahrbahn - für Radfahrer. Untersuchungen, die deren Gefährlichkeit belegen, jedoch zuhauf. Das sie nicht richtig funktionieren und man zudem oft nicht richtig vorankommt, ist ohnehin offensichtlich.

Näheres zur damaligen - nun abgewiesenen Petition hier: http://cycleride.de/cms/index.php?page=petition

Vollständiger Wortlaut: http://cycleride.de/cms/files/Petition_RWBP.pdf

Kritiker werfen uns heute noch vor, wir hätten vor Absendung dieser Petition Juristen beauftragen sollen, die diesen Text auf Herz und Nieren prüft, damit er erfolgreich durchgeht. Zum einen können wir (die IC) uns das natürlich nicht leisten, zum Anderen: Was hätte man hier anders/besser machen sollen?

Nun müssen halt bundesweit für Millionen Euros "Blauschilder" von Radwegen abmontiert werden, bis wohl das Schwarzbuch der Steuerzahler auf einen (diesen) neuen Skandal aufmerksam macht. Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht? Warum nicht einfach eine Wandlung? Nachweislich allzu gefährliche Straßen können ja heute schon per Zeichen 254 (Verbot für Radfahrer) belegt werden.

Oh ja, dieses Urteil war längst überfällig. Erst dreizehn Jahre nach der Gesetzesänderung hat es ein Kläger geschafft, eine Sache nach Leipzig zu tragen. Dass wirft auch ein bezeichnendes Licht auf das Prozessrecht, das anderen Klägern bisher den Weg in die dritte Instanz versperrt hat, obwohl es immer noch Verwaltungsgerichte gibt, die mit abenteuerlichster Begründung die Nichtanwendung des 1997 geschaffenen Rechts praktizieren. Nur zum Teil ist diese späte BVerwG-Entscheidung ja darauf zurückzuführen, dass die Beklagten das durch Erledigung der Hauptsache vereitelt haben. Wieviele Tote und Verletzte hätte man also einsparen können, wenn diese letztinstanzliche Entscheidung um einige Jahre eher gekommen wäre!?

In der Tat sind so ziemlich alle Benutzungspflichten deutschlandweit rechtswidrig. Das habe ich auch schon in der Fachpresse publiziert. In etwas diplomatischeren Worten hatte sich der BayVGH in der Regensburger Sache dem angeschlossen. Und genau dieses Urteil ist nun wiederum vom BVerwG bestätigt worden.

Legt man den Maßstab der bekanntgewordenen rechtskräftig gewordenen Urteile an, soweit der jeweilige Kläger obsiegte (und dieser Maßstab ist nun durch die BVerwG-Entscheidung als der richtige bestätigt!), müssten in der Tat (nahezu) sämtliche blauen Lollis deutschlandweit abgeschraubt werden. Bleibt zu hoffen, dass das von den Behörden jetzt auch getan wird -  wenn schon nicht vor dreizehn Jahren, nicht vor zwölf Jahren, nicht vor elf Jahren, nicht vor zehn Jahren, nicht vor neun Jahren, nicht vor acht Jahren, nicht vor sieben Jahren, nicht vor sechs Jahren, nicht vor fünf Jahren, nicht vor vier Jahren, nicht vor drei Jahren, nicht vor zwei Jahren, nicht vor einem Jahr und bis heute nicht. Wie viele Tote und Verletzte hätte man vermeiden können, wenn die Behördenmitarbeiter (auch ohne letztinstanzliche Entscheidung) das geltende Recht umgesetzt hätten?!

Aber der Skandal für den Bund der Steuerzahler liegt nicht am Abschrauben der Schilder (das ist aus Gründen der Verkehrssicherheit einfach nötig), sondern im Anschrauben der Schilder noch nach 1997 (oder: erst recht nach 1997). Bis 1997 waren ja viele Radwege ohne ein solches Zeichen, die allgemeine RWBPfl galt auch ohne. Die Schilderwald-lichten-Novelle von 1997 haben die Behörden dann ja erst zum Anlass genommen, zahllose Z 237, 240 und 240 zu ordern und anzuschrauben, um die als gefährlich erkannten, vom Gesetzgeber nicht mehr gewollten Zustände der neuen Gesetzeslage zuwider zu perpetuieren.

Über eine gesetzliche Änderung der Bedeutung des VZ kann man diskutieren. Aber das würde wohl ewig dauern, bis es soweit ist; die 2002 angekündigte StVO-Novelle zugunsten der Radfahrer kam ja auch erst 2009. Und wie wichtig Radverkehr dem Verkehrsministerium ist, zeigt es gerade ganz deutlich, dass es den seit Mitte April 2010 behaupteten Zitierfehler bei der StVO-Novelle vom Herbst 2009 mit seiner angeblichen Nichtigkeitsfolge bis heute nicht behebt. Es wäre nur ein Federstrich, aber es ist nicht gewollt. Mit der Folge, dass niemand weiß, welche StVO nun gilt und BMVBS und BMJ unterschiedliche StVOen als gültig auf ihren Webseiten stehen haben. Auf eine solche Novelle gebe ich also nicht viel: Bis die käme, gibt es zu viele Tote und Verletzte, als dass man darauf warten könnte. Heute gibt es auch gute Gründe, die blauen Lollis NICHT einfach hängen zu lassen: Radfahrer berichten mir immer wieder von oberlehrerhaftem Verhalten von ahnungslosen Kraftfahrern, die sie auffordern, irgendwelche Wegelchen im Seitenraum zu benutzen, weil sie glauben, Radfahrer müssten dort fahren. Selbst ein VZ 239 "Fußgänger" mit weißem Zusatzzeichen "Radfahrer frei" reicht, manchmal sogar einfache Gehwege ohne alles. Desto blauer das Schild, desto oberlehrerhafter das Verhalten, wird mir berichtet. Schon das spricht dafür, sie jetzt sofort endlich ersatzlos zu entfernen. Auch und selbst dann, wenn sie noch letzte Woche bestellt worden sind.

5

Es ist bedauerlich, daß 13 Jahre ins Land gingen, ohne daß Aufklärungsarbeit geschah. Erst dieses Urteil brachte Bewegung. Ich möchte nicht wissen, wieviele verletzte oder gar tote Radfahrer uns erspart geblieben wären, wenn rechtzeitig seit 1997 Aufklärungsarbeit geleistet wordenwäre. Noch nicht einmal diePolizei scheint vieler Orts über die Rechtslage aufgeklärt zu sein. Darin liegt der Skandal!

Es gibt Kommunen, die blicken nicht in die VwV-StVO, sondern warten auf die Ausführungsbestimmungen des Landes. Schlägt seit neuestem Landesrecht Bundesrecht? Wo leben wir eigentlich?

 

@Ralf Epple

Wobei für Zeichen 254 natürlich auch wieder § 45 IX StVO gilt. Das werden die Kommunen, die das Zeichen 254 jetzt häufiger aufstellen werden, leider erst kapieren, wenn sie verklagt wurden.

4

Schon gleich nach der Verkündung des Urteils des BVerwG hatte sich der Städte und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen (StGB NRW) mit einer durchaus sachlichen Mitteilung an seine Mitglieder gewandt:

http://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansic...

(StGB NRW-Mitteilung vom 02.12.2010)

"...

Aus kommunaler Sicht ist nach dem Urteil mit vermehrten Initiativen oder sogar Klagen zur Aufhebung der Benutzungspflicht zu rechnen. Dem können die Straßenverkehrsbehörden vorbeugen, indem sie die Benutzungspflicht prüfen und gegebenenfalls statt Radwege Radfahrstreifen oder Schutzstreifen gemäß VwV-StVO zu § 2 StVO anlegen.

Az.: III 151-20"

Dietmar Kettlers Ausführungen zum Prozessrecht ist nichts hinzuzufügen. Ein Blick in Abs. 13 der Entscheidung zeigt aber auch, daß die Anfechtungsfristen durch die sogenannte rügelose Einlassung zur Sache ausgehebelt werden können. Und dazu sind die Straßenverkehrsbehörden durch die VwV-StVO m.E. auch verpflichtet. Die inhaltliche Prüfung von Benutzungspflichten sollte im Interesse der Sache (und der Verkehrssicherheit) die Regel sein, das Verschanzen hinter irgendwelchen Fristen bringt ja auch nicht viel, wie u.a. das Urteil des VG Berlin vom 12.11.2003 - 11 A 606.03, NZV 2004, 486 zeigt.

Nach einigen Kapriolen beim OVG Hamburg (dieses hatte im zweiten Rechtszug nach der Zurückverweisung durch das BVerwG (3 C 15.03) u.a. erwogen, § 45 Abs. 9 StVO "wegen Unbestimmtheit" für Verfassungswidrig zu erklären) hat sich die Stadt Hamburg durchgerungen, zunächst einmal (fast) alle Radwegebenutzungspflichten neben zweistreifigen Fahrbahnen aufzuheben - und zwar auch bei DTVw-Werten weit oberhalb der Empfehlungen für den Mischverkehr auf der Fahrbahn lt. ERA 95 (inzwischen überholt), d.h. z.T. selbst in engen Bundesstraßen, sofern die Radwege nicht den Mindestvorgaben der VwV-StVO  entsprachen. Damit hat es keine Probleme gegeben. Das beruhte z.T. auch darauf, daß relativ viele Radwege überwiegend freiwillig benutzt werden. Jetzt sollen nach mir vorliegenden Informationen die Radwegbenutzungspflichten in Straßen mit vier Fahrstreifen geprüft werden. Dabei werden aber nicht alle Benutzungspflichten fallen. Das ist insoweit erstaunlich, weil nahezu alle der entsprechend beschilderten Radwege im Jahr 2010 mehr als drei Monate wegen Schnee und Eis komplett unbenutzbar waren und weitere drei bis vier Monate - wie so oft in Hamburg - im tiefsten Dickicht eingewachsen, weitere bis zu vier Wochen mit bis zu 10 cm dicken Laubschichten bedeckt. Erst gestern habe ich einen benutzungspflichtigen Radweg entdeckt, auf den von der Fahrbahn und dem Gehweg aus (jeweils von der Stadtreinigung) Schnee abgelagert worden war, welcher durch wechselnde Temperaturen zu einer bis zu 30 cm(!!) hohen Eisschicht gefror - der benutzungspflichtige Radweg als kleiner Glubbeleis-Gletscher. Ich habe daher im Winter (und mancherorts auch das ganze Jahr durch) schon immer unter Berufung auf die BGH-Rechtsprechung (z.B. Beschluß des BGH vom 20.10.1994 - III ZR 60/94, NZV 1995, 144) zum Thema die Fahrbahnen befahren - und habe nicht festgestellt, daß dies zu größeren Problemen führte, als daß ich in den Staus feststeckte, die der Kfz-Verkehr insbesondere im Berufsverkehr mit sich bringt. Im Mai und Juni 2006 führte diese Praxis, mit welcher ich mich nach dem Schneewinter 2005/06 auch bei der Behörde für Inneres in Hamburg (BfI) berühmt hatte, zu einem netten Schlagabtausch in den NVZ zwischen dem Behördenmitarbeiter Schubert und Herrn Kettler. Zu einer Änderung meiner Fahrpraxis führte dies nicht. Und ich verstehe nicht, warum ich bei Eisregen, Schneesturm und tiefster Winternacht Fahrbahnen problemlos befahren kann, deren Benutzung im Sommer bei Licht und Trockenheit so gefährlich sein soll, daß es mir verboten ist.

@Ralf Eppler

Z 254(Verbot für Radfahrer) würde ich mir nicht wünschen - insbesondere, wenn es keine Radwege gibt, auf die Radfahrer ausweichen könnten (dann könnten sie sogar als Ausschluß des widmungsgerechten Verkehrs rechtswidrig sein). Sie unterliegen zum Glück aber auch dem § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO.


0

Ich tu's ja nicht gerne (weil es wie Nachtreten wirken könnte), aber hier zeigt besonders schön, womit Radfahrer es auch nach der Verabschiedung der Fahrradnovelle der StVO vor rund 13 Jahren zu tun hatten:

<< Laut Innenbehörde ist rund die Hälfte der 1800 Radweg-Kilometer benutzungspflichtig. Sie hat in den letzten Monaten für 600 000 Mark neue Radweg-Schilder aufgestellt. "Wir haben in jedem Einzelfall vor Ort geprüft, ob eine Benutzungspflicht angebracht ist", versichert der Sprecher der Innenbehörde, Christoph Holstein. "Die Sicherheit der Radfahrer hat für uns mehr Gewicht als die sture bürokratische Erfüllung von Kriterien. Wenn ein Radfahrer auf einem holprigen, zu schmalen oder kurvigen Radweg sicherer aufgehoben ist, ordnen wir auch da die Benutzungspflicht an.">>

(Quelle: Hamburger Abendblatt vom 30.09.1998 "Radler kontra Autos - Es geht vors Gericht" Untertitel "ADFC fordert Freigabe der Straßen" zum Inkrafttreten der Fahrradnovelle am 01.10.1998)

Und das haben die Behördenmitarbeiter sogar geglaubt und sich nicht einmal gefragt, woher die ganzen Unfälle auf Radwegen kamen - z.B. an Kreuzungen, neben Parkplätzen wegen unvorsichtig aufgestoßener Türen oder mit Fußgängern). Es wurde seither wenig gemacht - außer Schilder für die Benutzungspflichten aufzustellen und - viel später - wieder abzubauen, nachdem aufgefallen war, daß Straßen ganz ohne Radwege auch funktionieren, wie z.B. die Elbchaussee (mein damaliger Arbeitsweg) mit bis zu 25.000 Kfz/Tag auf zwei schmalen Fahrstreifen in den westlichen Abschnitten (rund 5 km) und bis zu 39.000 Kfz auf zwei überbreiten Fahrstreifen in den östlichen Abschnitten (ebenfalls rund 5 km).

Und es gibt Gemeinden, in denen die Uhren noch heute so ticken: "Radweg bauen, beschildern und gut". Der Hammer dabei: manchmal stehen die Schilder da nur, weil sich Bund und Land an den Kosten eines Gehweges beteiligt haben. In Niedersachsen gibt es daher nun viel Ärger,weil Benutzungspflichten entfielen und die Fördergelder (eigentlich) zurückgegeben werden mußten. Schlaue Gemeinden haben den Schilderabbau geräuschlos (auf die erste Anforderung hin) hinbekommen - andere sollen nun erst die Gerichtskosten und nun die Rückzahlungspflichten am Hals haben.

5

DrFB schrieb:

Und es gibt Gemeinden, in denen die Uhren noch heute so ticken: "Radweg bauen, beschildern und gut". Der Hammer dabei: manchmal stehen die Schilder da nur, weil sich Bund und Land an den Kosten eines Gehweges beteiligt haben. In Niedersachsen gibt es daher nun viel Ärger,weil Benutzungspflichten entfielen und die Fördergelder (eigentlich) zurückgegeben werden mußten. Schlaue Gemeinden haben den Schilderabbau geräuschlos (auf die erste Anforderung hin) hinbekommen - andere sollen nun erst die Gerichtskosten und nun die Rückzahlungspflichten am Hals haben.

Wenn es "nur" die Fördermittel wären! Angeblich sollen einige Bundesländer seit Inkrafttreten des EntflechtG immerhin auf die Rückzahlung der Zuschüsse nach der Abschilderung verzichten, soweit Radverkehr auf dem Bürgersteig weiter zugelassen bleibt.

Viel schlimmer ist die in Niedersachsen seit Jahrzehnten praktizierte unzulässige Vermischung von Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht:

Für Bau und Unterhaltung von Gehwegen an Ortsdurchfahrten (OD) kommen nach den Straßen- und Wegegesetzen des Bundes und der Flächenländer die Gemeinden auf. Um den Gemeinden diese wohl nicht ganz unerheblichen Kosten zu ersparen, wird das Straßenrecht in Niedersachsen schon seit Jahrzehnten mehr oder weniger trickreich durch Aufstellen falscher Verkehrszeichen umgangen. Wegen des Z 240 ist der Bürgersteig eben kein Gehweg, was straßenverkehrsrechtlich geboten wäre, sondern ein gemeinsamer Geh- und Radweg mit Benutzungszwang. Letzteren kennt das Straßengesetz aber gar nicht, so dass die beteiligten Gebietskörperschaften hier lustig am Gesetz vorbei irgendwelche Vereinbarungen über die Straßenbaulast treffen können, die die Gemeinden keinen Cent kosten.

Zwar hat der Bundesrechnungshof diese schlitzohrige Verwaltungspraxis bereits vor über vier Jahren als „nicht hinnehmbar“ beanstandet (BT-Drs. 16/3200, Seite 154 f.),

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/032/1603200.pdf

geschehen ist indes – abgesehen von einer windelweichen mickrigen Änderung der Ortsdurchfahrtenrichtlinien (ODR) im Jahre 2008 – rein gar nichts. Selbst die geänderten ODR beeindrucken die Behörden kein Stück, wie das Beispiel der Stadt Syke zeigt, wo sich aktuell ein weiterer Rechtsstreit anbahnt:

http://www.adfc-diepholz.de/aktuelles/55.html

Sind diese rechtswidrigen Verkehrszeichen erst einmal aufgestellt, bekommt man sie ohne Klage kaum wieder weg. Ein Bürgersteig, an dem das Z 240 entfernt  wurde, ist noch nicht mal ein „anderer“ Radweg (insofern muss ich Herrn Dr. Kettler widersprechen), sondern schlichtweg ein Gehweg, selbst dann, wenn Radverkehr durch Zusatzschilder zugelassen wird, um die Zuschüsse zu retten. Mit dem Abschrauben des Z 240 geht also automatisch die Straßenbaulast auf die Gemeinde über – mit allen Kostenfolgen (Unterhaltung, Winterdienst, Verkehrssicherungspflicht etc.). Kein Wunder, dass die Gemeinden nun Sturm laufen gegen das beherzte Vorgehen einiger – weniger – Straßenverkehrsbehörden, welche es wagen, endlich den Abbau der seit über 13 Jahren rechtswidrigen Schilder anzuordnen; die Medien in Niedersachsen berichteten bereits von Fällen aus dem Flecken Gartow, der Gemeinde Thedinghausen und aus einigen Dörfern im Landkreis Lüneburg.

Um diesem Ärger aus dem Weg zu gehen, lassen die StVBn dann doch lieber die rechtswidrigen Schilder stehen und lassen es auf Klagen betroffener Verkehrsteilnehmer ankommen, denen man den Ärger der Gemeinderäte bequem in die Schuhe schieben kann („Wir mussten die Schilder leider abschrauben, weil Herr X/Frau Y uns verklagt hat.“). Richtig lustig wird die Sache dann, wenn die Hobbypolitiker im Gemeinderat beschließen, wegen der ungewollt geerbten Straßenbaulast ebenfalls die Verkehrsbehörde zu verklagen, mag der Rechtsstreit auch noch so aussichtslos erscheinen. Es geht eben ums Prinzip und die  Kosten eines verlorenen Gerichtsverfahrens trägt eh der Steuerzahler.

Mit dem wegweisenden BVerwG-Urteil vom 18.11.2010 wird dieses Gezerre noch zunehmen, weil die Ämter kaum noch umhin kommen werden, die unrechtmäßigen Schilder abzuschrauben.

Die von Herrn Epple vorgeschlagene aber wohl utopische Entkoppelung zumindest des Z 240 vom Nutzungszwang in der StVO würde diesen kommunalen Zwistigkeiten sicher die Schärfe nehmen, ebenso wie eine gesetzliche Zuweisung der Straßenbaulast an die Gemeinden auch für gemeinsame Geh- und Radwege an OD. Zumindest letzteres lehnt der Nds. Landtag aber entschieden ab.

Ich stimme mit Herrn Dr. Kettler darin überein, dass durchgreifende Rechtsänderungen zugunsten der Verkehrssicherheit wohl ins Reich der Utopie gehören. Auch in den kommenden Jahrzehnten dürften Radfahrer wegen Sachzwängen, die rein gar nichts mit der Verkehrssicherheit zu tun haben, gezwungen werden, einen hohen Blutzoll zu entrichten. Schade eigentlich.

"Wobei für Zeichen 254 natürlich auch wieder § 45 IX StVO gilt. Das werden die Kommunen, die das Zeichen 254 jetzt häufiger aufstellen werden, leider erst kapieren, wenn sie verklagt wurden."

Eine solche Klage, in der es nur (noch) um Zeichen 254 geht, läuft ja bereits. Am 10. Februar um 11 Uhr ist mündliche Verhandlung.

0

Ich wollte nur anmerken, dass ich mir keinesfalls das Zeichen 254 wünsche.

Es ist nur so, dass sich ja der Bund offensichtlich ein Hintertürchen offenhalten möchte für Strecken, die tatsächlich mal so gefährlich sein könnten, dass eine RWBP notwendig wäre. Da er aber in so einem Fall eben auch Z 254 aufstellen könnte, ist doch die RWBP völlig überflüssig im §2 verankert, oder?

Z 254 habe ich bislang übrigens noch nie wegbekommen (habe noch nie geklagt), Blauschilder jedoch schon eine ganze Menge. Was mich besonders ärgert sind natürlich Z 254-Strecken, die keine Alternative haben bzw. diese riesen Umwege bedeuten und zudem nicht ausgeschildert sind. Bei uns sind das Flughafentunnel Stuttgart, Körschtalbrücke bei Neuhausen und der neue Tunnel in Beuren. Da wird genausowenig auf §45 geachtet bzw. fadenscheinig mit Bauchgefühl begründet.

Und: Natürlich ist die größte Frechheit bzgl. Steuergelderverschwendung das inflationäre Aufstellung von Blauschildern überhaupt. Allerdings toppen die Abschilderungsaktionen dies noch. Würde man die Schilder einfach stehen lassen, die RWBP abschaffen und dann aber auch tatsächlich eindringlich und umfassend die deutsche Bevölkerung aufklären, *das Radfahrer auf der Fahrbahn fahren sollten*, auch wenn irgendwelche Wege daneben sind, kommen wir sicher weiter. Noch weiter kämen wir dann noch, wenn der Bund Radfahrer noch stärker in Schutz nimmt und die Sanktionen deutlich erhöht. Ich habe bislang selbst die allerrabiatesten Belehrungs- und Abdrängungsaktionen, die ich angezeigt hatte, nicht durchgebracht. Der einzige, der wenigstens ein Verwarnungsgeld akzeptiert hatte, war ein Pfarrer. Die Quote bei Kfz zu Kfz-Gefährdungen, die ich zuweilen auch anzeige, ist besser!

@Ralf Epple: Natürlich ist die Radwegebenutzungspflicht "völlig überflüssig", weil es auch andere Schilder gibt, mit denen man soetwas Ähnliches erreichen kann. Dass sie überflüssig ist, sieht man ja schon an den Regelungen zu den anderen Sonderwegen: Zeichen 239 Gehweg: keine Benutzungspflicht, Zeichen 245 Bussonderstreifen: keine Benutzungspflicht. Sonderwege sind es jeweils trotzdem.

Die Z254 werden in der Tat schon heute inflationär aufgestellt und in der Tat lassen die Behörden sich dabei in der Regel auch nicht von § 45 IX StVO ablenken. Wozu geltendes Recht einhalten, solange man Verbote anordnen kann und die Schilderhersteller liefern? "Desto mehr Verbot, desto besser", heißt die Devise allzu oft.

Richtig ist, dass man theoretisch einfach den Radwegebenutzungspflicht-Schildern die ihnen heute anhaftende Benutzungspflichts-Rechtswirkung nehmen könnte und eine Aufklärungskampagne starten könnte. Nur bin ich da nicht so optimistisch, was den zeitlichen Horizont angeht. Wie langsam die Gesetzesmühlen mahlen, habe ich oben schon geschrieben. Aber seit 1997 gibt es nicht einmal eine Aufklärungskampagne des BMV an die Länderverkehrsministerien und keine von dort an die Unteren Straßenverkehrsbehörden über das seit 1997 geltende Recht. Wenn das in 14 Jahren nicht geht, wie soll dann binnen kurzem eine Aufklärungskampagne _an die Verkehrsteilnehmer_ gestartet werden? Die Gesetzenovelle von 1997 ist erst nach 12 Jahren evaluiert worden (spät genug!) und es steht in der abschließenden Veröffentlichung ausdrücklich drin, dass vermehrt vor der Benutzung von (benutzungspflichtigen) Radwegen gewarnt werden solle (BASt-Studie V184, Bremerhaven Juni 2009, Seite 121) und es ist bis heute - anderthalb Jahre später - soweit ersichtlich noch nicht mal eine einfache Pressemitteilung dieses Inhalts vom BMV rausgegangen. Von einer millionenschweren Plakat-, Kinospot- und Infobroschüren-Kampagne an alle Bürger ganz zu schweigen.

Kurzfristig lässt sich das bisherige Gemetzel nur verringern, wenn man die Schilder wegnimmt und dadurch immerhin erreicht, dass sich die verkehrsgewandteren, sichereren Radfahrer endlich rechtstreu auf der allgemeinen Fahrbahn fortbewegen können.Schon wenn nur ein kleiner Anteil der Radfahrer die dadurch gewonnenen Freiheiten nutzt (und es tut ausweislich der eben genannten BASt-Studie ein nennenswerter Anteil sofort), gibt es einen positiven Verkehrssicherheitseffekt (s. BASt-Studie).

Auf den Sankt-Nimmerleins-Tag möchte ich ungern vertröstet werden.

0

Für mich geht es natürlich auch alles viel zu langsam. Deshalb bin ich ja auch nach wie vor der Meinung, dass wenn die RWBP nicht umgehend aus der StVO zu bekommen ist, man parallel eben wenigstens versuchen sollte, ungerechtfertigte RWBPen von den Radwegen mittels Abschilderung zu bekommen (was nicht jeder gut findet, da es die RWBP-Abschaffung erschweren könnte, wie manche meinen). Nur ist das einerseits zeitraubend (nun wohl nicht mehr ganz so), ohne Klagen nicht immer von Erfolg gekrönt und zudem fehlen ja dann Schilder, die besagen "hier darf man Rad fahren". Der sogenannte "andere Radweg" ist ja nicht sonderlich eindeutig, allerdings habe ich so einen (vielleicht auch deshalb) noch nicht wirklich gesehen. Wie würdet Ihr denn verfahren? Sind die Schilder weg, ist es ohne weitere Maßnahmen relativ eindeutig ein Gehweg, zumindest innerorts.

Leider ist es ja so, dass sich viele Menschen ohne Radwege gar nicht mit dem Rad aus dem Haus trauen. Ich bin deshalb nicht unbedingt dafür, neben der RWBP gleich auch alle Radwege abzuschaffen. Unbedingt bin ich aber dafür, deren Benutzer eindringlich aufzuklären: "Wenn Du hier fährst, lebst Du gefährlich! Pass gut auf, verzichte generell auf die Vorfahrt und fahre höchstens 15". Zumindest innerorts. Nach und nach hoffe ich, dass die Leute dann durchblicken und sich vom Bordsteinradweg verabschieden können. Wichtig ist doch, dass die aufgeklärten und schnellen Radfahrer rechtssicher und unbehelligt auf die Fahrbahn können und das möglichst bald.

Nun hat Dietmar Kettler wieder deutlich gemacht, wie der Bund mit seinen Bürgern umgeht. Ich möchte es irgendwie schaffen, noch auf den BVerwG-Zug aufzuspringen und nochmals deutlich zu machen, dass es noch eine bessere Lösung gibt und die RWBP genau aus von Dietmar Kettler's genannten Gründen völliger Unfug ist. Wie kann so etwas klares bestehen bleiben?

Ich habe nun eine Einladung der Bundestagsfraktion der Grünen erhalten und hier erhält man wohl die Möglichkeit zur aktiven Mitgestaltung. Anbei der Text:

 

Liebe Freundinnen und Freunde,

sehr geehrte Damen und Herren,

 Grüne Politik ist in Deutschlands Metropolen zunehmend präsent. Die Metropolen sind mit großen Herausforderungen konfrontiert, Klima- und Ressourcenschutz, die soziale Stadt, Mobilität, Wirtschaftsentwicklung und Bürgerbeteiligung sind einige davon. Die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen möchte drängende Fragen zur Grünen Stadt der Zukunft mit Euch und Ihnen diskutieren, beim Metropolenkongress - Grüne Stadt der Zukunft am Samstag, den 12. März 2011 im Bundestag, 10 bis 19 Uhr. Bitte merkt Euch/merken Sie sich den Termin bereits vor.

 Du bist/Sie sind herzlich eingeladen, den Kongress mit zu gestalten und ein Stehcafé mit Deinem/Ihrem Thema zur Grünen Metropole der Zukunft anzubieten.

 Mehr Informationen findest Du/finden Sie unter http://www.gruene-bundestag.de/cms/termine/dok/366/366337.html

und unter http://gruene-bundestag.de/cms/bauen/rubrik/11/11305.html

Habt Ihr so etwas auch erhalten?

Wäre das eine Chance, schon alleine aus den von Dietmar Kettler und Frank Bokelmann zusammengesuchten Eindeutigkeiten wider der RWBP etwas einschneidendes zu bewegen und die Stimmung in die richtigen Bahnen zu lenken? Hier gibt es sicher viele Zuhörer und ich denke, man sollte hier auch die hohen Kosten für die Steuerzahler durch Abschilderungen, v.a. aber duch weitere - nun einfacher zu gewinnende - Prozesse hinweisen. Die Regensburger/Leipziger Sache hat doch sicher hohe 5-stellige Summen gekostet, oder ? (Streitwert war afair 18.000,- Euro). Sollte man hier (oder woanders) mal was zusammenschreiben?

Danke und Gruß!

RE

#10: Zu der einen oder anderen Ansage muss ich doch Widerspruch erheben:

Es fehlen ohne die VZ 237, 240, 241 keineswegs "Schilder, die besagen "hier darf man Rad fahren"". Man könnte statt dessen VZ 442 nehmen. Man könnte Fahrbahnmarkierungen mit Fahrradpiktogramm (mit oder ohne rundem Rand, aber jedenfalls ohne blauen Hintergrund) nehmen. Man könnte die Radwege auch ganz ohne Schild Radweg sein lassen. Der sogenannte "andere Radweg" ist sehr wohl eindeutig. Er ist heute genauso eindeutig, wie er es vor 1997 war, wo auch jeder Radfahrer, der einen (damals üblicherweise unbeschilderten) Radweg nicht benutzt hat, ein Knöllchen bekam, und wo auch Autofahrer, die darauf parkten, ein Knöllchen bekommen konnten. Woran man einen Radweg ohne Radwegschild als Radweg erkennt, war in der Rechtsprechung bis 1997 gut genug herausgearbeitet worden (durch bauliche Anlage und Erscheinungsbild). Warum soll das plötzlich nach 1997 nicht mehr gelten? Ich habe seit 1997 auch schon hunderte und tausende "andere Radwege" gesehen, die man recht eindeutig erkennen kann. Wenn Autofahrer drauf parken, ist das kein Hinweis darauf, dass die wirklich blind sind, sondern dreist, eilig, rücksichtslos, bar jeder Rechtskenntnis oder sonstwas. Es gibt in der Tat auch ein paar wenige "andere Radwege", die so unsichtbar angelegt sind, dass sie nur sehr schwer zu erkennen sind. Aber da hilft auch kein Schild gegen die eigentlichen Probleme (nämlich: auf dem Radweg herumlaufende Fußgänger und darauf herumfahrende und parkende Autofahrer). Es stimmt also schlicht nicht, dass ein Radweg, "ohne weitere Maßnahmen relativ eindeutig ein Gehweg, zumindest innerorts" sei, sobald die Schilder weg sind. Sowas Abwegiges glauben aufgebrachte Bürger, die im Tiefbauamt anrufen und nach solchen Schildern verlangen, weil sie sonst ihren Kindern nicht erklären könnten, wo sie denn fahren sollen, aber mit der Rechtsordnung hat so ein Glaube nichts zu tun.

Wie ich dann "verfahre", wenn ich auf so einen "anderen Radweg"  treffe? Na, ich nutze ihn allenfalls dann, wenn er mir an dem Tag in der Situation trotz der damit einhergehenden Gefährdung vorteilhaft erscheint. Normalerweise also: ungenutzt rechts liegen lassen und stattdessen auf der Fahrbahn sicher, zügig und entspannt fahren. Die m.E. wichtigere Frage wäre, wie man verfährt, wenn es einen benutzungspflichtigen Radweg gibt. Da muss man differenzieren: Im Normalfall einfach die ganze Straße vermeiden und woanders fahren. Straßen mit solchen Radwegen sind grundsätzlich für Radfahrer denkbar unattraktiv, weil man da unnütz und in hohem Maße gefährdet wird. Im Winter bei Eis und Schnee auf dem Radweg kann man auf solchen Straßen hingegen prima fahren, weil man da auf der allgemeinen Fahrbahn sicher und rechtssicher unterwegs ist. Ähnliches gilt bei erfahrungsgemäß ganzjährig zugeparkten benutzungspflichtigen Radwegen ganzjährig. Und wenn man mit einem mehrspurigen Rad (Lastenrad o.ä) unterwegs ist oder mit Anhänger, sind solche Straßen auch sicher und rechtssicher entspannt zu fahren. Es "lohnt" sich dort also, mit unnützen, großen (ggf.: leeren) Kisten durch die Gegend zu fahren.

0

Hallo Dietmar Kettler,

dass man andere Schilder aufstellen bzw. Piktogramme aufmalen könnte, ist mir schon klar, aber dann würde das ja nochmals teurer als die Abschilderungsaktionen ohnehin schon. Und das kann sicher nicht gewollt sein. Deshalb wäre das Stehenlassen der Blauschilder - nach Abschaffung der RWBP - einfach, billig, verständlich und rechtssicher.

Oder?

 

Zu den anderen Radwegen:

Also besteht nun doch ein gewisser Unterschied zwischen Ihrer Heimat Kiel und meiner im Großraum Stuttgart!? Ganz im Ernst: Solche Wege haben bei uns quasi alle Blauschilder! Ich kenne ungelogen bei uns innerorts wie außerorts keinen einzigen "anderen Radweg", lasse mir aber gerne ein paar Beispiele zeigen/nennen. Dann fahre ich mal hin.

Mir hat jemand mal in einem Forum geschrieben (ich find es nicht mehr), dass ein Weg ohne Beschilderung "immer erst mal ein Gehweg" sei. Das zusätzliche Gehwegzeichen wäre nur dazu da, dies noch mal zu verdeutlichen.

Demnach: Ohne Zusatz "Radfahrer frei" oder eben den Blauschildern wäre das kein Radweg. Allenfalls ein breiter Gehweg, der ja ebenfalls nicht einfach zugeparkt werden darf. Nun denke ich aber, dass Sie als Experte sicher besser Bescheid wissen, als der Forumsuser damals (dessen Beitrag hatte mich damals ziemlich verunsichert).

"Andere Radwege" haben für mich zumindest etwas rote Farbe, Abgrenzungsstreifen oder Radfahrerpiktogramme. Alleine aufgrund der abgesenkten Bordsteine würde z.B. ich nicht darauf schließen wollen, da es imho wegen radfahrender Kinder und Rollstuhlfahrern absoluter Standard sein sollte.

So steht es z.B. auch hier ("andere Radwege heißen heuer "Radwege ohne Benutzungspflicht"):

http://www.adfc-weyhe.de/radwege/andereradwege.php

Demnach dürfte ein "gemeinsamer Geh- und Radweg *ohne Benutzungspflicht*" gar nicht möglich sein? Wäre das dann ein "anderer Radweg" gewesen? (wo ist der Gehwegabschnitt?):

http://cycleride.de/blog/?p=53

So etwa würde es allerdings aussehen, würde man hier ein zuvor vorhandenes Zeichen 240- der  in unseren Breiten weit überwiegende Standard - demontieren. Oder sehe ich das falsch?  Zumindest bei "Mischwegen" müsste man doch alle Radfahrer ab 10 Jahren auf die Fahrbahn schicken, sofern die Blauschilder dort entfernt würden und nicht durch Zeichen 239 + Radfahrer frei ersetzt würden. 

Ist das richtig?  

Und wäre es deshalb nicht auch sinnvoll, eine eindeutige Beschilderung zu belassen? Nicht jeder ist Jurist und ich bin durchaus für eindeutige Rechtssicherheit. (Wie man sieht, blickt es ja auch die Polizei (wieder mal) nicht ;-) )

P.S.: Da es für die Juristen sicherlich nicht uninteressant ist: Der dortige Link zum Kölner Unfall 2005 zeigt ja auch, dass man wohl auch auf eindeutig gekennzeichneten Radwegen nicht gegen Behördenschmu gefeit ist :-(

 http://www.ksta.de/html/artikel/1179819868428.shtml

Hallo Ralf Epple,

ob das "sicher nicht gewollt" ist, nochmals mehr Geld für nochmals neue Schilder auszugeben, wäre erst noch zu klären. Ich würde das nicht wollen. Aber es sind mir zahllose Gemeinden bekannt, wo man genau das macht. Statt die alten, illegalen Schilder einfach ersatzlos abzuschrauben, schraubt man neue Gehweg-, Radfahrerer-frei- und Sonstwas-Schilder an und markiert und macht Tüdelüt, Hauptsache Umsatz. Manchmal hat man den Eindruck, es geht allein darum, die eigene Daseinsberechtigung und den eigenen Job zu sichern; jedenfalls kann man sich so erst mal wichtig fühlen. Und es erspart die Diskussion mit den Bürgern, die nach Schildern verlangen und sich nicht so ohne weiteres mit der Aussage abspeisen lassen, das Gesetz sehe aber keine vor.

Ja, das Stehenlassen der Blauschilder wäre "- nach Abschaffung der RWBP - einfach, billig, verständlich und rechtssicher". Nur glaube ich nicht an eine zeitnahe Umsetzung der Idee, und dass es bis zu ihrer Umsetzung in 50 oder 100 Jahren weiter so ein Gemetzel gibt, kann doch nicht gewollt sein. Oder? Und ohne Belehrungskampagne bleibt bei dieser Lösung auch das Oberlehrer-Problem, das wir oben schon besprochen hatten.

Zu den Anderen Radwegen: Es würde hier wohl zu weit führen, jeden von Ihnen benannten Radweg zu prüfen und zu beurteilen. Wenn Sie trotz Ihrer Aufmerksamkeit im Großraum Stuttgart bis heute - 13 Jahre nach der Rechtsänderung - immer noch keinen Anderen Radweg gefunden haben, dann bieten Ihnen die VGH-Mannheim-, BayVGH- und BVerwG-Urteile Steilvorlagen, endlich Entschilderungen zu erstreiten. Dann gibt es künftig (auch dort) mehr Andere Radwege. Dass man extra "da hin fahren" müsste, ist ja nicht im Sinne des Gesetzes: Es ist der gesetzlich gewollte Normalfall. Schon die 100%-Beschilderung ist (wenn es sie gibt) ein klares Anzeichen dafür, dass die Behörde das Recht ignoriert. Eine 100%-Beschilderung stellt das gesetzlich normierte Regel-Ausnahme-Verhältnis auf den Kopf und läuft - wie der VGH Mannheim so schön formulierte - "auf eine Wiederherstellung der vor Inkrafttreten der Fahrradnovelle 1997 maßgeblichen Rechtslage, insbesondere eine Nichtanwendung des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO hinaus".

Dass Sie in irgendeinem Internet-Forum irgendetwas gelesen haben, bedeutet gar nichts. Internet ist schon mal "quick-dirty-wrong". Ein Radweg und auch ein Anderer Radweg kann in der Regel nicht mit einem Gehweg verwechselt werden. Für eine Radweg ist aber keine "rote Farbe, Abgrenzungsstreifen oder Radfahrerpiktogramme" nötig. Anderes Pflaster als der Gehweg reicht zumeist, Asphalt auf dem Radweg statt Pflaster auf dem Gehweg reicht zumeist, eine Steinkante zwischen beidem reicht zumeist. In den Gemeinden, wo die Gehwegbordsteine an Kreuzungen noch nicht zugunsten von Rollifahrern, Rollatornutzern und Kinderwagenschiebenden abgesenkt sind (und das ist die breite Masse!) reicht auch, dass der eine Weg an den Kreuzungen Bordsteinabsenkungen hat und der andere nicht. Vielleicht hat eine Ampel auf so einer unbeschilderten Wegefläche auch noch ein Streuglas mit Radfahrer- und Fußgängersymbol, dann ist der Weg grundstückseitig der Ampel zumeist Gehweg und der Weg fahrbahnseitig der Ampel zumeist Radweg. Das hat doch bis 1997 jeder verstanden und es war gar bußgeldbewehrt; wenn man nicht in eine Schildersucht verfällt, dann ist das heute noch genau so verständlich.

Etwas verwundert bin ich über Ihre Formulierung: "müsste man doch alle Radfahrer ab 10 Jahren auf die Fahrbahn schicken". Der Gesetzgeber tut das. Seit 1997. Das tun nicht Sie, wenn Sie Entschilderung fordern. Das tut nicht der Sachbearbeiter im Ordnungsamt, wenn er (endlich) das geltende Recht umsetzt. Die Schilderbewahrer tönen mit genau mit diesem Argument immer, dass man das dann ja tun müsse, wenn...! Der Gesetzgeber hat es längst so angeordnet. Es ist auch sicherer als das Gehwegfahren, das Ihre Z240 erzwingen. Man "schickt" dann also nicht "Radfahrer ab 10" auf die Fahrbahn, sondern man lässt sie dann endlich da hin, wo es für sie sicherer ist. Aber in der Tat gibt es viele Untere Straßenverkehrsbehörden, die es sich nicht nehmen lassen, weiteres Geld für weitere Schilder auszugeben, Z239 + Radfahrer-frei aufstellen, damit Fußgänger weiterhin auf ihren Wegen von Radfahrern gefährdet werden (dürfen) und um genau dieses von ihnen bar jeder Sachkunde und bar jeder Rechtskunde befürchtete "Schicken" zu vermeiden. "Das können wir nicht verantworten!" heißt es da allzu oft in Bezug auf das, was aus Verkehrssicherheitsgründen seit über einem Jahrzehnt Gesetzeslage ist. Das muss man sich mal auf der Zunge zergehen lassen: Man kann es "nicht verantworten", dass das gesetzlich Gewollte gilt! Man kann es "nicht verantworten", dass Verkehrssicherheit einkehrt! Glücklicherweise betont der VGH Mannheim in diesem Zusammenhang die Gesetzesbindung der Verwaltung.

Die bei Ihnen als "überwiegender Standard" montierten Z240 dürften zudem zum großen Teil 1. nach 1997 angeordnet worden sein (also schon am Tag des Bestellens ein Fall für den Steuerzahlerbund und den Staatsanwalt) und 2. gerade deshalb unter den drei RWBPfl-Schildern ausgewählt worden sein, weil man damit (scheinbar) die aus Verkehrssicherheitsgründen 1997 als notwendige, qualitative Mindestvoraussetzung eingeführte Breitenvorschrift umgehen kann. Hätte man die notwendigen Breiten, hätte man ja mindestens Z241 oder Z237 aufstellen können. Aber nein, man hatte und hat sie nicht und will sie auch nicht durch bauliche Veränderungen erreichen; aber man möchte trotzdem Radfahrer zuverlässig von der allgemeinen Fahrbahn weg haben. Also werden sie auf diesen untermaßigen, gefährlichen Seitenraum gezwungen, obwohl die gesetzlich geregelten Mindestbreiten nicht vorhanden sind. Was ist der Trick? Man tut so, als gebe es keine Fußgänger oder jedenfalls keine Fußgänger mit Verkehrsbedürfnissen, Breiten und Rechten und schlägt den ehemaligen Gehweg per Schild einfach den Radfahrern zu. Sollen sie sich doch kloppen um den Weg, die Fußgänger und Radfahrer. Hauptsache, man hat keinen davon vor der eigenen Windschutzscheibe!

Wenn Sie hier also sogar für das Beibehalten der "Standard"-Lösung mit Z240 werben wollen, muss ich Ihnen noch aus weiteren Gründen widersprechen. Die widerspricht nicht nur dem Gesetz iSv den Rechten der Radfahrer. Sie funktioniert verkehrlich in der Regel auch nicht. Und sie widerspricht den Rechten der Fußgänger. Genau diese Schilder müsste man also selbst dann abschrauben, wenn die VZ 237, 240 und 241 in der StVO unmittelbar jetzt sofort ihrer RWBPfl-Wirkung entkleidet würden und wenn man tatsächlich sofort eine Anti-Oberlehrer-Kampagne hinbekäme.

Ich warne auch vor der Annahme, man könnte "eine eindeutige Beschilderung belassen". Ich kenne zahllose Fälle, wo trotz umfangreicher Beschilderung völlig unklar ist, wer wo gehen oder radfahren darf. Mit dem "belassen" ist das also so eine Sache.

5

Guten Abend!

Dietmar Kettler schrieb:
ob das "sicher nicht gewollt" ist, nochmals mehr Geld für nochmals neue Schilder auszugeben, wäre erst noch zu klären. Ich würde das nicht wollen. Aber es sind mir zahllose Gemeinden bekannt, wo man genau das macht. ....

Da muss ich zustimmen, wenngleich ich glaube, dass da nur Dummheit, Nichtwissen über den Inhalt von VwV-StVO oder gar "Wiedergewähltwerdenwollen" der Bürgermeister dahinterstecken.

Dietmar Kettler schrieb:
Ja, das Stehenlassen der Blauschilder wäre "- nach Abschaffung der RWBP - einfach, billig, verständlich und rechtssicher". Nur glaube ich nicht an eine zeitnahe Umsetzung der Idee, und dass es bis zu ihrer Umsetzung in 50 oder 100 Jahren weiter so ein Gemetzel gibt, kann doch nicht gewollt sein. Oder?

Ganz ehrlich: Ich glaube, wenn wir das jetzt noch mal mit allem Nachdruck fordern, gerne auch beim o.g. Tag der Grünen, würden wir das am ehesten und schnellsten schaffen. Zumindest würde ich das jetzt noch einmal versuchen. Allerdings haben mir Ihre untenstehenden Ausführungen durchaus zu denken gegeben!

Dietmar Kettler schrieb:
Und ohne Belehrungskampagne bleibt bei dieser Lösung auch das Oberlehrer-Problem, das wir oben schon besprochen hatten.

Ja, eine Aufklärungskampagne wäre unbedingt im selben Zuge (möglichst auch schon vorher oder auch, wenn alles so bleibt wie jetzt) erforderlich.

Dietmar Kettler schrieb:
Wenn Sie trotz Ihrer Aufmerksamkeit im Großraum Stuttgart bis heute - 13 Jahre nach der Rechtsänderung - immer noch keinen Anderen Radweg gefunden haben, dann bieten Ihnen die VGH-Mannheim-, BayVGH- und BVerwG-Urteile Steilvorlagen, endlich Entschilderungen zu erstreiten. .

Wenn ich Zeit und Geld hätte, wäre wohl halb Stuttgart schon entbläut - und infolge der Gerichtsverhandlungen wohl pleite. Das muss doch irgendwann mal durchsickern in der Bevölkerung, was da für ein Damoklesschwert baumelt!?

Dietmar Kettler schrieb:
Dann gibt es künftig (auch dort) mehr Andere Radwege. Dass man extra "da hin fahren" müsste, ist ja nicht im Sinne des Gesetzes: Es ist der gesetzlich gewollte Normalfall. .

Halten wir also fest: Radwege sind nur alleinstehend gewollt, nicht als Mischwege und schon gar nicht mit Benutzugspflicht ohne konkrete Gefährdung. Ergo sind Mischwege grundfalsch - siehe auch unten.

Dietmar Kettler schrieb:
Dass Sie in irgendeinem Internet-Forum irgendetwas gelesen haben, bedeutet gar nichts. Internet ist schon mal "quick-dirty-wrong". .

Ja, mittlerweile habe ich auch verstanden, dass es recht viele, sehr überzeugend wirkende Menschen gibt, die einen mitunter mit Falschaussagen total verunsichern können. Das war immerhin im Radsport-Forum der TOUR.

Dietmar Kettler schrieb:
Etwas verwundert bin ich über Ihre Formulierung: "müsste man doch alle Radfahrer ab 10 Jahren auf die Fahrbahn schicken". Der Gesetzgeber tut das. .

Ich wollte hier nicht verunsichern. Ich wollte darauf hinweisen, dass es (leider) sehr viele Menschen gibt, die Radwege wollen, ja gar "brauchen". Ich fahre ja auch manchmal den einen oder anderen Radweg, zumeist bin ich dafür aber viel zu schnell und innerorts geht ohnehin gar nichts. Leider ist es eben so, dass viele Städte und Gemeinden "Radwege" präsentieren und damit ihrer (wählenden) Bevölkerung was gutes tun wollen (leider nicht "tun" wg. der Gefahren). Jetzt schrauben wir alle möglichen Schilder ab und sofort sinkt der Radverkehrsanteil rapide. Leute wie die ADFC-Landesvorsitzende von BaWü - Zühlke, bekämen wohl das kalte Grausen angesichts dessen, was die leider schon an Radwegen gefordert und bekommen hat. Leider allzuoft innerorts.

Aber gut, da hat der Staat, das Land oder die Stadt Bockmist gebaut und muss sehen, wie er/sie das wieder hinbiegen kann. Z.B. über Ausweisung von Routen über Nebenstraßen. In Städten, wie z.B. Boss-Town Metzingen (da fahre ich täglich durch) ist es aber offensichtlich auch so, dass die Radfahrer-Verkehrsströme fest auf Radwege eingeplant wurden (die Fahrbanen wären heillos überlastet). Im Bereich der Noyon-Allee tatsächlich über separate Radwege (getrennter Rad-/Gehweg), viel zu oft aber auch über Mischwege. Ja, für mich hat es sogar den Anschein, als würden die wahren Schülerhorden (mehrere Schulen sind dort dicht beieinander) lieber auf Gehwegen gesehen, als auf der Fahrbahn. Dies alles spielt eine Rolle in der Verkehrsplanung, die ohne Schilder komplett auf dem Kopf stehen würde. Aber wie gesagt, diese Suppe müssen die Behörden nun selbst auslöffeln. Haben sie sich schließlich selbst eingebrockt. Mulmig wird es mir wegen der evtl. zunehmenden Kfz-Anteile dennoch etwas. Hoffen wir, dass wenn überhaupt, das nur ein kurzwährender Effekt sein wird.

Dietmar Kettler schrieb:
Das tun nicht Sie, wenn Sie Entschilderung fordern. Das tut nicht der Sachbearbeiter im Ordnungsamt, wenn er (endlich) das geltende Recht umsetzt. Die Schilderbewahrer tönen mit genau mit diesem Argument immer, dass man das dann ja tun müsse, wenn...! Der Gesetzgeber hat es längst so angeordnet. Es ist auch sicherer als das Gehwegfahren, das Ihre Z240 erzwingen. Man "schickt" dann also nicht "Radfahrer ab 10" auf die Fahrbahn, sondern man lässt sie dann endlich da hin, wo es für sie sicherer ist. .

Das ist richtig und auch meiner Meinung. Allerdings "zwingt" man diese dann auch. Von "lässt" kann eigentlich nur die Rede sein, wenn die RWBP abgeschafft wird und die Schilder bleiben.

Dietmar Kettler schrieb:
Die bei Ihnen als "überwiegender Standard" montierten Z240 dürften zudem zum großen Teil 1. nach 1997 angeordnet worden sein (also schon am Tag des Bestellens ein Fall für den Steuerzahlerbund und den Staatsanwalt) ....

....Sollen sie sich doch kloppen um den Weg, die Fußgänger und Radfahrer. Hauptsache, man hat keinen davon vor der eigenen Windschutzscheibe!

Grandiose Zustimmung!

Dietmar Kettler schrieb:
Wenn Sie hier also sogar für das Beibehalten der "Standard"-Lösung mit Z240 werben wollen, muss ich Ihnen noch aus weiteren Gründen widersprechen. Die widerspricht nicht nur dem Gesetz iSv den Rechten der Radfahrer. Sie funktioniert verkehrlich in der Regel auch nicht. Und sie widerspricht den Rechten der Fußgänger. Genau diese Schilder müsste man also selbst dann abschrauben, wenn die VZ 237, 240 und 241 in der StVO unmittelbar jetzt sofort ihrer RWBPfl-Wirkung entkleidet würden und wenn man tatsächlich sofort eine Anti-Oberlehrer-Kampagne hinbekäme.

Für das Beibehalten von Z240 war ich noch nie. Deshalb wird sie z.B. bei unserer IC unter Punkt 7 angeprangert: http://cycleride.de/cms/index.php?page=program

Halten wir dennoch fest: Z240 gehört abgeschildert!

Was ist aber mit Außerorts, wo solche Wege "die Regel" sein sollen? Zwar dürfte hier immer noch §45 Abs. 9 vorrangig gelten, doch ganz eindeutig kann hier kein Unwillen des Gesetzgebers zur Beschilderung solcher Radwege mehr erkannt werden.

#14:

Danke! Ein großartiger, überzeugender Artikel!!

Melde mich heute Abend noch mal.

Noch eine Frage: Hatte denn jemand der Anwesenden (Radverkehrsexperten) hier schon Kontakt mit BM Ramsauer, insbesondere die Gelegenheit, über dieses Thema zu sprechen?

Ralf Epple schrieb:

Noch eine Frage: Hatte denn jemand der Anwesenden (Radverkehrsexperten) hier schon Kontakt mit BM Ramsauer, insbesondere die Gelegenheit, über dieses Thema zu sprechen?

Ich gedenke das Urteil auf der Ortsebene umzusetzen. Die neue VwV-StVO ist nicht nichtig (jedenfalls hat das bisher niemand behauptet), die ERA 2010 seit dem 06.12.2010 auf dem Markt und das Urteil des BVerwG kann nunmehr per Zitat verwendet werden. Da ist also schon einmal viel vorab geklärt. Ferner wurden u.a. die VG in Hamburg und Schleswig-Holstein durch das o.g. Urteil bestätigt, d.h. jede Straßenverkehrsbehörde nördlich der Elbe kann sich nun ihre Chancen vor Gericht ausmalen.

Ich habe von daher keinen Gesprächsbedarf mit dem BM und er mit mir erst Recht nicht. Vielleicht sollten Sie mal beim ADFC nachfragen.

0

Eventuell hat jemand die Reaktion von Ilse Aigner zu den Vorgängen in Niedersachsen zum Dioxinskandal mitbekommen. So könnte auch Ramsauer reagieren angesichts der klaren Vorschriften und Urteile gepaart mit mangelhafter Umsetzung. Z.B.:

 

"Angesichts der nach wie vor andauernden Missachtung der Vorschriften und Gesetze zur Beschilderung von Radwegen, die in fast jeder größeren Ortschaft vorzufinden ist, sollten die offensichtlich ignoranten Verantwortlichen in den Ländern über einen Rücktritt nachdenken, sofern in diesem Jahr nichts flächendeckendes passiert! Um es allen noch mal deutlich zu machen: Eine Beschilderung mit Zeichen 237, 240 und 241, mit der eine Benutzungspflicht einhergeht, ist ausschließlich bei nachgewiesener, konkreter Gefahr zulässig, die das normale Maß erheblich übersteigt. Die konsequente Missachtung dieser Vorschriften, für die ich letztendlich verantwortlich gemacht werde, ist unerträglich und wird nicht weiter aktzeptiert!"

Wäre das kurz, knapp, eindeutig und korrekt genug, um ihm das zu übermitteln? Hier ist seine Website: http://www.peter-ramsauer.de/

Worauf ich aber noch anspielen wollte, ist der derzeitige Entwurf der StVO, der noch nicht umgesetzt wurde (die VwV meines Wissens schon). Hier gibt es nach meinen Informationen wohl wieder Passagen, die auch wieder nichts mit korrekter Radverkehrspolitik zu tun haben. Die Tatsache, dass eine Entscheidung noch aussteht, könnte man sich doch zunutze machen und einen Versuch wagen. Wer wagt, gewinnt bekanntlich. Wer nicht wagt, hat schon verloren.

Und zum ADFC: Bei uns werden regelmäßig ADFC-Touren verschiedener Ortsverbände angeboten. Man wird per Gruppenzwang durchaus auch auf den einen oder anderen miesen Radweg gezwungen. Der ADFC ist für mich höchstens attraktiv, weil er eine Rechtsschutzversicherung anbietet. Aber selbst bei Inanspruchnahme braucht man wesentlich mehr Zeit, als zur öffentlichen Übermittlung eines Briefes an Ramsauer.

Was meint Ihr?

Mit derzeitigem Entwurf meinte ich den, der nicht umgesetzt wurde. Was Neues kenne ich noch nicht.

Jetzt würde ich natürlich schon gerne die Gelegenheit nutzen und Hr. Ramsauer etwas schicken. Geht öffentlich auch (parallel zur Mail) über abgeordnetenwatch.de . Zur StVO würde ich vorerst mal nichts schreiben.

Ich muss jetzt nur wissen, ob und wie das Hand und Fuß hat. Schließlich klingt Dietmar Kettler ja so, als ob die flächendeckende Missachtung geltenden Rechts einer der größten Skandale zu sein scheint, gegen die sich ein Bürger wohl nicht so einfach wehren kann (was ich genauso sehe). Auch wenn der Radweg offensichtlich nicht zumutbar ist, kann einem alles mögliche blühen. Das z.B. ist einem Mitglied von uns passiert (Auszug):

Zwischen Jet und
Wohlfühlcenter bemerkte ich ein Kfz neben mir und sagte, daß die den
Sicherheitsabstand von 1,5 m einghalten sollten, ansonsten gäbe es
eine Anzeige. Dann sah ich, daß es ein VW LT der Polizei war. Die
beiden sichtlich Genervten zwangen mich in die Bushaltestelle beim
Wohlfühlcenter. Dabei fühlte ich mich ziemlich bedroht, denn die
drängten mich regelrecht ab, fast in den Schnee.
Die wollten mir glattwegs erzählen, ich solle auf dem zugeschneiten
Radweg fahren, weil dort die entsprechenden Verkehrszeichen stünden.
Wenn ich mir nicht zutraute dort zu fahren, solle ich schieben. Ich
verlangte nach einer polizeilichen Anordnung. Mir wurde dann nur
gedroht, ich solle schieben, auf dem Radweg fahren oder mein Fahrrad
würde beschlagnahmt. Die Beschlagnahme kann laut
Landesverwaltungsgesetz nur erfolgen, wenn eine Gefahr vorliegt. Da
ich kein Fixie ohne Bremse, sondern ein nach StVZO ausgestattetes
Fahrrad und nach deutschem Recht fahre, stellt weder mein Rad noch
stelle ich eine Gefahr für die Sicherheit dar, da bin ich mir sicher.
Leider hatte ich nicht erwidert, daß ich wegen des
Fußgängeraufkommens und der schmalen Räumung nach § 25 (2) StVO auf
der Fahrbahn schieben müßte. Ich ging davon aus, daß es sich um eine
polizeiliche Anordnung handelte und fuhr auf den letzten Metern auf
dem Radweg. Übrigens hatte ich einen Teil des Lenkers im Luftraum des
Gehweges.

Da läuft jetzt wohl ein Verfahren! So geht es selbst gut aufgeklärten Radfahrern, wie ergeht es Normalmenschen?

Was meinen eigentlich Nicht-Verkehrsjuristen hierzu?

Und dann warte ich durchaus noch auf eine Reaktion von Dietmar Kettler bzw. anderen Experten, wie es außerorts mit RWBPen aussieht? Das m.E. fatalste ist ja, die Geografie völlig außer acht zu lassen und wohl ausschließlich vom Verkehrsaufkommen und Schwerlastanteil abhängig zu machen. Im Flachland mag das noch einigermaßen gut gehen, erst recht in dünnbesiedelten Regionen. Aber bei uns im Stuttgarter Großraum ist alles brechend voll (Kfz) und die Gefälle mitunter trotzdem so steil (auch mal über 10%), dass man da niemand auf den Radweg zwingen darf!

@ Ralf Epple:

Ich wüsste nicht, was ich noch zu Radwegebenutzungspflichten außerorts sagen sollte. War da weiter oben eine Frage offen geblieben? Unter welchen Bedingungen eine RWBPfl angeordnet werden darf, steht in Paragraf 45 Absatz 9 StVO. Der gilt auch außerorts. Dass der auch außerorts Ernst zu nehmen ist, hat das BVerwG gerade in dem Urteil zu dem Regensburger Fall entschieden. Außer den tatbestandlichen Voraussetzungen des Paragrafen 45 Absatz 9 StVO müssen noch die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sein, die in der VwV zu (Außerorts-) RWBPfl geregelt sind. Auch an diesen Voraussetzungen wird es in der Regel fehlen. Welche genau fehlen, kann man indessen nur von Fall zu Fall feststellen und nicht nach Süddeutschland ./. Norddeutschland oder Gefälle ./. Nichtgefälle pauschalieren. Nur dass sie in der Regel fehlen, hat der Gesetzgeber schon 1997 gesehen: Er hat - auch für außerorts - das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen der Fahrbahnnutzung (Paragraf 2 Absatz 1 StVO) und der Radwegebenutzung (Paragraf 2 Absatz 4 StVO) geschaffen und in der VwV explizit gewarnt, dass linke Radverkehrsführungen (und Außerorts-RWBPfl sind zumeist auch linke) außerordentlich gefährlich sind und sie deshalb grundsätzlich verboten. Diese Gefahren der Radwegebenutzung mögen bei Gefälle in der Tat noch größer sein als bei einem Radweg im Flachen.

0

Ja gut, entschuldigung, wenn ich mich nicht genau genug ausgedrückt haben sollte. Mir ging es bez. der RWBP v.a. um diesen Passus aus der (alten) VwV:

Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung ist mit besonderen Gefahren verbunden und deshalb aus Gründen der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht erlaubt. Links angelegte Radwege können allerdings, wenn eine sorgfältige Prüfung nichts Entgegenstehendes ergeben hat, durch die Straßenverkehrs- behörden im Einzelfall mit Zeichen zur Benutzung durch die Radfahrer auch in Gegenrichtung freigegeben werden. Davon soll außerorts bei nur einseitig angelegten Radwegen in der Regel und innerorts nur in besonderen Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden.

Dieses "in der Regel" passt m.E. nach überhaupt nicht. Ich behaupte, die Behörden überprüfen eine RWBP allenfalls (und das sowieso fast nie) nach §45 Abs. 9 StVO , halten es für notwendig, eine RWBP mittels Blauschild auszuschildern und sind dann durch die Regelvorgabe der VwV dazu gezwungen, diese linksseitig auszuschildern. Dies bringt aber gerade die wirklichen Gefahren einer Frontalkolission zwischen Radfahrern mit sich!? In dem Fall sollte man zwei Radwege bauen bzw. die Fahrspuren aufweiten, allenfalls breite Seitenstreifen drauf machen. Oder?

Ich habe das Gefühl, dass sich Behörden mit Freuden dieser Vorlage bedienen und alles blaubeschildern und ansonsten nur nach Bauchgefühl "spricht nichts dagegen, auch wenn nicht zwingend erforderlich" urteilen. Demnach gehört dieser Teil:

Davon soll außerorts bei nur einseitig angelegten Radwegen in der Regel und innerorts nur in besonderen Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden.

meiner Meinung nach komplett aus der StVO und VwV gestrichen. Was soll das überhaupt bringen? In der neuen VwV steht dieser Satz nahezu unverändert, nun aber gesondert:

 

35 3. Eine Benutzungspflicht kommt in der Regel außerhalb geschlossener Ortschaften, ein Benutzungsrecht innerhalb geschlossener Ortschaften ausnahmsweise in Betracht.

 

 

 

siehe auch http://www.nationaler-radverkehrsplan.de/neuigkeiten/news.php?id=2638

 

@ #24:

Ja, dieses "in der Regel" in der VwV zu Außerortsradwegen ist ein Wertungswiderspruch zum Rest der VwV und vor allem zu Paragraf 45 Absatz 9 StVO. Jeder ausgebildete Jurist kann ihn mit systematischer Auslegung erkennen und jedenfalls mit der Normenhierarchie (StVO steht über der VwV) lösen.

Ja, Behörden bedienen sich mit Freuden dieser scheinbaren Rechtfertigung für ihr gefährliches Tun. Aber Nein, sie sind nicht dazu "gezwungen", wegen dieses Passus` RWBPfl anzuordnen, die nach der übrigen VwV keinesfalls angeordnet werden dürften und auch nach Paragraf 45 Absatz 9 StVO nicht.

Meiner Meinung nach gehört der Passus gestrichen. Aber Leib und Leben der Radfahrer scheinen dem Gesetzgeber nicht so wichtig zu sein; jedenfalls ist bisher nicht bekannt geworden, dass er den Passus streichen wollte, um den Behörden diese von ihnen missverstandene Steilvorlage für ihr gefährliches Tun zu nehmen.

5

@ #26, dem Widerspruch gegen mich:

Ich hoffe, dass ich nirgends gesagt/geschrieben habe, "ein Bürgersteig, an dem das Z 240 entfernt  wurde", sei ein „anderer“ Radweg. Das wäre in der Tat falsch. Es ging darum, dass ein baulich erkennbarer Radweg durch Wegnahme der Zeichen 237/240/241 zu einem "anderen Radweg" wird und es entgegen der Annahme des Herrn Epple nicht einer besonderen Beschilderung bedarf, dass Radfahrer (wieder) da fahren dürfen, wo sie bis 1998 sogar ohne jedes Blauschild fahren mussten. Ich kenne auch zahlreiche Seitenräume mit baulich erkennbarem Radweg und Gehweg, die einfach deswegen seit 1998 über ihre ganz Breite mit Zeichen 240 beschildert werden, weil die zuständige Behörde erkannt hat, dass der baulich erkennbare Radweg nie und nimmer den Anforderungen der VwV-StVO genügt (etwa, weil er die typische 1-m-Breite hat). Weil man den Radweg also nicht (mehr) mit Zeichen 237/241 beschildern kann, wird einfach zu Lasten der Fußgänger (die dann keinen Schutzraum mehr haben) und zu Lasten der Radfahrer (die sich dann u.a. mit gefährlichen Längskanten zwischen Geh- und Radweg "mitten auf dem Radweg" herumärgern müssen) Zeichen 240 aufgestellt. In solchen Fällen lebt der alte (oder auch: gerade frisch nach Plänen aus den 70ern/80ern gebaute) Radweg als "anderer Radweg" wieder auf. Ein Bürgersteig, der tatsächlich baulich nur Bürgersteig ist und nur durch das Zeichen 240 zum "Radweg" gemacht wurde, wird durch die Wegnahme des Z240 tatsächlich zum reinen Gehweg. Und das ist im Interesse der Fußgänger (und im Interesse der Radfahrer) auch gut so.

0

Guten Tag Dietmar Kettler,

das mit "dem Bürgersteig, auf dem das Z240 entfernt wurde" trifft in etwa meine Bedenken im Beitrag #13:

"Andere Radwege" haben für mich zumindest etwas rote Farbe, Abgrenzungsstreifen oder Radfahrerpiktogramme. Alleine aufgrund der abgesenkten Bordsteine würde z.B. ich nicht darauf schließen wollen, da es imho wegen radfahrender Kinder und Rollstuhlfahrern absoluter Standard sein sollte.

So steht es z.B. auch hier ("andere Radwege heißen heuer "Radwege ohne Benutzungspflicht"):

http://www.adfc-weyhe.de/radwege/andereradwege.php

Demnach dürfte ein "gemeinsamer Geh- und Radweg *ohne Benutzungspflicht*" gar nicht möglich sein? Wäre das dann ein "anderer Radweg" gewesen? (wo ist der Gehwegabschnitt?):

http://cycleride.de/blog/?p=53

So etwa würde es allerdings aussehen, würde man hier ein zuvor vorhandenes Zeichen 240- der  in unseren Breiten weit überwiegende Standard - demontieren. Oder sehe ich das falsch?  Zumindest bei "Mischwegen" müsste man doch alle Radfahrer ab 10 Jahren auf die Fahrbahn schicken, sofern die Blauschilder dort entfernt würden und nicht durch Zeichen 239 + Radfahrer frei ersetzt würden. 

In der Tat sind ja, wie bereits geschrieben, in unseren Breiten die meisten "Radwege" nur durch Schild 240 definiert. Aber sie sind halt, wie ebenfalls geschrieben, mittlerweile wichtiger Bestandteil der Verkehrsflussplanung und -lenkung. Man kann diese Schilder dann eben nicht einfach demontieren, ohne definitiv alle Radfahrer ab 10 Jahren ab diesem Zeitpunkt automatisch auf die Fahrbahn zu schicken. Andererseits wird der Raum für "andere Radwege" bzw. Radwege ohne Benutzungspflicht neben einem ausreichend breiten Gehweg zumeist nicht vorhanden sein, um diesen erkennbar zu markieren.

Evtl. hatte ich das nicht klar genug geschrieben, aber jetzt müsste das "Problem" erkennbar sein. Es ist also durchaus ein Unterschied, ob ich die RWBP vom Blauschild entkopple oder das Blauschild ganz abnehme.

Oder?

Herr Müller wies mich kürzlich auf ein weiteres Urteil zur Radwegebenutzungspflicht hin, daß ganz erhebliche Auswirkungen auf die Beschilderungspraxis haben dürfte (Urteil des VG Dresden vom 25.08.2010 - 6 K 2234/06):

http://openjur.de/u/83349.html

Während bisher bei der inhaltlichen Prüfung der Klage bisher oft auf § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO hingewiesen wurde und dann die Erforderlichkeit der Benutzungspflicht verneint wurde (etwa weil die Verkehrsbelastung gering war), wurde hier die Benutzungspflicht aufgehoben, obwohl das Gericht der Straßenverkehrsbehörde ausdrücklich darin zustimmte, daß die Benutzungspflicht erforderlich sei. Damit hebt es sich erheblich von den früheren Urteilen ab, die zuletzt vom BVerwG im Ergebnis bestätigt wurden.

In Abs. 23 steht der zentrale Satz der Begründung:

"Die nach allem vorhandene besondere Gefahrenlage stellt sich als eine Situation dar, in der die Beklagte zur Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht im fraglichen Bereich berechtigt wäre, wenn sie in der Lage wäre, die Radfahrer auf einen sicheren Radweg zu verweisen."

Damit stellt das Gericht fest, das die lt. ERA 95 gegebene Erforderlichkeit einer Benutzungspflicht eben gerade nicht zur
Benutzungspflicht führen muß oder besser darf. Ein entsprechend ungenügend angelegter oder gepflegter Radweg muß nachgebessert werden oder die Schilder müssen weg.

Selbst wenn man - wie ich - die Frage der Erforderlichkeit ganz anders beurteilt als Gericht, so kann man dieser Argumentation die Schlüssigkeit und Wirksamkeit nicht absprechen.

Schlüssig ist die Argumentation schon deshalb, weil sie die Gefahrenmomente pro und contra Benutzung des Radweges abzuwägen erlaubt. Das eine Benutzungspflicht ohne Radweg nicht funktioniert, ist dem letzten Sachbearbeiter jeder Straßenverkehrsbehörde klar (und wenn da - wie bei Elbchaussee in Hamburg - mehr 25.000 Kfz auf einer nur 6 Meter breiten Fahrbahn unterwegs sind!). Das dasselbe aber auch dann gilt, wenn der Radweg falsch geplant, gebaut oder gepflegt wurde, dürfte einen recht großen Neuigkeitswert haben. Anders kann ich mir die unendlich vielen Z 101 mit Zz. "Radwegschäden" an benutzungspflichtigen Radwegen in Schleswig- Holstein (z.T. auf einem Mast!) nicht erklären.

Aber nach der VwV-StVO darf ein unzumutbarer Radweg ebensowenig beschildert werden wie ein nicht vorhandener. Das gilt auch schon seit 13 Jahren. Immerhin hat das VG Dresden trotzdem mehr als vier Jahre gewartet, ob die Radwege baulich nachgebessert werden. Aber auch diese Gnadenfrist wurde offensichtlich nicht genutzt.

Wirksam ist die Argumentation auf jeden Fall auch. Denn wer beschildern will, muß auch bauen und pflegen (Winterdienst nicht zu vergessen)! Ich kann mir nicht vorstellen, daß die entsprechende Bautätigkeit überhaupt noch bezahlbar ist. Also müssen viele Schilder weg. Mir wäre das Recht und so dürfte es auch kommen - wenn nur genügend Druck gemacht wird.

0

@ #28:

Wenn man einen Radweg haben will (und sei es einen "anderen"), dann muss man ihn bauen. Das ist aber doch seit hundert Jahren so. Daran hat sich auch 1997/98 nichts geändert. Wenn man bisher im Seitenraum nur einen Gehweg und nichts sonst gebaut hat, kann man durch Entschilderung in der Tat (auch nach 1998) keinen "anderen Radweg" erlangen. Das ist so profan, dass man sich fast scheuen muss, es hinzuschreiben: Ohne Bau existiert keine bauliche Anlage. Wenn die Damen und Herren Ratsmitglieder nun merken, dass sie einen Gehweg gebaut haben, obwohl sie glaubten, sie hätten einen Radweg gebaut, dann kann ich sie vor diesem Erkenntnisgewinn nicht bewahren. Aber es gäbe ja reichlich Möglichkeiten, den Verkehr auch ohne ("anderen") Radweg sicher abzuwickeln; die StVO hält da einen breiten Instrumentenkasten bereit. Insbesondere, wenn es - wie Sie schreiben -  in Ihren Breiten "zumeist" am "Raum für "andere Radwege" bzw. Radwege ohne Benutzungspflicht neben einem ausreichend breiten Gehweg" fehlt, böte sich ein Blick in diesen Instrumentenkasten an, statt darüber zu lamentieren, dass der Irrglaube, man hätte einen Radweg gebaut, sich als Irrglaube erwiesen hat.

Aber ich wiederhole hier noch einmal: Nicht die Verkehrsbehörde "schickt" bei der Entschilderung "definitiv alle Radfahrer ab 10 Jahren ab diesem Zeitpunkt automatisch auf die Fahrbahn", sondern der Gesetzgeber tut das seit der StVO-Novelle von 1997. Und er tut es aus Verkehrssicherheitsgründen. Wenn eine Straßenverkehrsbehörde der Gesetzeslage zuwider per Zeichen 237/240/241 definitiv alle Radfahrer in diese unzureichenden Seitenräume "schickt", dann führt das zu dem bekannten Gemetzel. Genau das kostet jedes Jahr ein paar hundert Radfahrer bundesweit ihr Leben und tausende landen alljährlich wegen dergleichen rechtswidrigem Tun im Krankenhaus. Dass im Seitenraum neben dem Gehweg kein genügender Raum für VwV-StVO-gerechte Radwege existiert, kann also unter keinem Gesichtspunkt Anlass sein, (alle) Radfahrer trotzdem dorthin zu "schicken".

@ #29:

Das genannte Urteil des VG Dresden ist in der Tat in Teilen erfreulich. Aber so neu ist die Argumentation mit der VwV ja nun auch nicht. Schon recht früh hatte das VG Berlin (VG Berlin, NZV 2001, 317-319 (318f)) dem Argumentationsstrang mit der VwV eigenständige Bedeutung beigemessen. Und auch das VG Hamburg hatte dem Argumentationsstrang mit der VwV-StVO schon früh eigenständige Bedeutung beigemessen (VG Hamburg, NZV 2002, 288-290 (289f) mit Anmerkung Kettler). Und da gibt es aus dem Jahrzehnt seither noch mehr Urteile in dieser Richtung. Dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Paragrafen 45 IX StVO vorliegen, ist notwendige Voraussetzung für eine RWBPfl, nicht aber hinreichende. Gleiches gilt für die tatbestandlichen Voraussetzungen der VwV: Auch sie sind notwendige Voraussetzung, aber nicht hinreichende für eine RWBPfl. Dass das VG Dresden sich dem nicht verschlossen hat, ist gut.

0

Dietmar Kettler schrieb:

@ #29:

Das genannte Urteil des VG Dresden ist in der Tat in Teilen erfreulich. Aber so neu ist die Argumentation mit der VwV ja nun auch nicht. Schon recht früh hatte das VG Berlin (VG Berlin, NZV 2001, 317-319 (318f)) dem Argumentationsstrang mit der VwV eigenständige Bedeutung beigemessen. Und auch das VG Hamburg hatte dem Argumentationsstrang mit der VwV-StVO schon früh eigenständige Bedeutung beigemessen (VG Hamburg, NZV 2002, 288-290 (289f) mit Anmerkung Kettler). Und da gibt es aus dem Jahrzehnt seither noch mehr Urteile in dieser Richtung. Dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Paragrafen 45 IX StVO vorliegen, ist notwendige Voraussetzung für eine RWBPfl, nicht aber hinreichende. Gleiches gilt für die tatbestandlichen Voraussetzungen der VwV: Auch sie sind notwendige Voraussetzung, aber nicht hinreichende für eine RWBPfl. Dass das VG Dresden sich dem nicht verschlossen hat, ist gut.

In früheren Urteilen ist aber oft § 45 Abs. 9 StVO in den Vordergrund gestellt worden, was daran hängt, daß die Kläger selten Benutzungspflichten in Autobahnzubringern in Frage stellten. Selbst wenn das passierte, wurde eher vermieden, ausdrücklich auf die grundsätzlich Erforderlichkeit der Benutzungspflicht lt. VwV-StVO / ERA 95 hinzuweisen. Ganz im Gegenteil! Die Kläger bekamen trotzdem oft, was sie wollten. Die Urteilsbegründungen enthielten aber manche Nebelkerze. Ganz anders beim VG Dresden, das mutig zum Ausdruck bringt, das dieser Radweg trotz der Erforderlichkeit einer Benutzungspflicht nicht benutzungspflichtig sein kann.

Damit bricht es den Stab über einer üblen Verwaltungspraxis, die davon ausging, man könne bei Erforderlichkeit die letzten Schlaglochpisten ausschildern.

0

1. Ich habe noch eine Frage an die Radverkehrsexperten zum Thema "Radwege ohne Benutzungspflicht". In einem Forum, in dem ich die hiesige Haltung etwas rüberzubringen versuchte, kam hierzu folgender Einwand:

 

Die Frage: wie unterscheidet man einen solchen "anderen Radweg" zweifelsfrei von Gehwegen? Mir fällt da nur das aufgepinselte Piktogramm ein, das aber auch unter Dreck, Laub oder Schnee verschwinden kann, bevor es durch Abnutzung ganz verschwindet.

 

Da muss ich sagen, ist wohl was dran.

 

2. Und zu gemeinsamen Rad- und Gehwegen: Mir ist es in etwa jetzt so hängen geblieben, dass es solche Wege prinzipiell nicht geben dürfte, denn das sind ja keine "Radwege ohne Benutzungspflicht". Nur noch separate oder getrennte Radwege ohne Benutzungspflicht, ist das richtig? Falls ja, was ist mit außerorts?
 

3. Und dann noch: Was ist, wenn Städte z.B. eine völlig überlastete Fahrbahn mit großen Kreuzungen als Verkehrsachse haben, auf der absolut keine weitere Kapazität mehr besteht, schon gar nicht für langsamere, evtl. ungeübte Fahrer und diese dann auf separate Radwege verwiesen werden. Also rein aus Gründen des Verkehrsflusses Radfahrer von der Fahrbahn auf Mischwege zwingen wollen/müssen. Könnte man da auch Z. 254 aufstellen, obwohl es gemäß Untersuchungen ja eigentlich noch gar keine sicheren Radwege gibt, die der Fahrbahn gleichkommen?

 

Danke im Voraus und Gruß!

"Was ist, wenn Städte z.B. eine völlig überlastete Fahrbahn mit großen Kreuzungen als Verkehrsachse haben, auf der absolut keine weitere Kapazität mehr besteht,"

 

Nun, mehr als raufpasst, passt nicht rauf. Ganz einfach. Das wird auch nicht besser, wenn man die Kapazität erhöht.

0

@Jens: Du hast eine Fahrbahn, möglicherweise zweispurig, dreispurig, alles heillos überfüllt und links wie rechts benutzungspflichtige Rad-/Gehwege zur Steuerung des Verkehrsflusses. Nun fällt diese Steuerung angenommenerweise nicht durch eine vollständige Abschaffung der Benutzungspflicht (=Benutzungsrecht) sondern durch eine Abschilderung des Zeichens 240 - gemeinsamer Rad- und Gehweg. Ab da *darf* keiner mehr, der älter als 9 Jahre ist, auf diesem Weg fahren und *muss* auf die völlig überlastete Fahrbahn, die dann endgültig kollabiert. Was macht ein Verkehrsplaner Deiner/Eurer Meinung nach in diesem Fall?

 @ #32:

Zu dem Einwand unter 1.: Nein, da ist absolut gar nichts dran. Vielleicht sollten Sie oder der Zitierte einfach mal in eine Stadt fahren, wo es so etwas gibt. Jeder erkennt es, auch ohne aufgepinseltes Piktogramm - und schon seit Jahrzehnten.

 

Zu der Frage unter 2.: Sie haben anscheinend überhaupt noch nichts verstanden. Natürlich kann es Gemeinsame Geh- und Radwege geben: Wenn (u.a.) die Bedingungen des Paragrafen 45 Absatz 9 StVO und der VwV-StVO vorliegen. Bloß werden die kaum jemals vorliegen. Dann gibt es die gemeinsame Führung von Fußgängern und Radfahrern eben nicht mit Benutzungspflicht für Radfahrer, sondern nur auf freiwilliger Basis. Das wird verkehrlich in der Regel auch nicht funktionieren, dagegen findet sich aber so schnell kein Kläger. Außerorts gilt prinzipiell das Gleiche: Ohne die tatbestandlichen Voraussetzungen des Paragrafen 45 Absatz 9 StVO und der VwV-StVO darf keine Benutzungspflicht angeordnet werden; will eine Behörde auf einer außerorts-fahrbahnbegleitenden Verkehrsfläche Fußverkehr und (freiwilligen) Radverkehr gemeinsam abwickeln, dann wird sie eine der freiwilligen Lösungen anordnen müssen.

 

Zu der Frage unter 3: Auch für das Anordnen eines VZ 254 müssten (u.a.) die Voraussetzungen des Paragrafen 45 Absatz 9 StVO vorliegen. Daran wird es in der Regel fehlen. Im Übrigen müsste man die Behörde, die dergleichen plant, darauf hinweisen, dass geringere Geschwindigkeiten gerade kapazitätserhöhend wirken...

 

0

Hallo Dietmar Kettler,

 

zu 1. : Ja, für Sie hört es sich vielleicht seltsam an, aber nicht nur ich kennen solche einwandfrei erkennbaren Radwege ohne Benutzungspflicht leider nicht. Ist hier jemand, der im Großraum Stuttgart einen solchen kennt, den man auch bei Laubfall, Schneefall und zugeparkt erkennt? Ich fahre glatt mal hin (mit dem Rad), wenn es nicht mehr als 50 km sind. :-)

 

2. : Dochdoch, mir ist das schon klar, aber vielleicht wurde es nicht ganz verstanden. Ich gebe zu, dass ich mich vielleicht etwas umständlich ausgedrückt hatte. Zum §45 Abs. 9 StVO ist jedenfalls alles klar, keine Sorge.

Mir geht es aber darum, wie erkennt man, ob man auf einem unbeschilderten Weg mit dem Rad fahren darf oder nicht? Bei Radwegen ohne Benutzungspflicht (künftig o. Bp. abgekürzt) ist da jedenfalls irgendein Merkmal, das einem sagt, hier ist Radfahren erlaubt, zu Fuß gehen aber nicht. Also separierte Radwege oder Radfahrstreifen/Schutzstreifen. Das wären dann viele Wege, die vor einer Abschilderungsaktion die Zeichen 237 und 241 trugen.

 

Was aber ist mit Mischwegen mit Z. 240? Ich kann ja nicht jedes Mal auf einen Weg fahren und nachmessen, ob der mind. 2,50 m hat und selbst dann wäre es fraglich, ob man da fahren darf. Mir fällt nichts anderes ein, als das Fußgängerschild mit Freigabe für Radfahrer durch "Radfahrer frei" - mit den bekannten Problemen und Einschränkungen. Wäre das Ihrer Meinung nach der richtige bzw. einzige Weg - gemäß Ihrem Zitat "dann wird sie eine der freiwilligen Lösungen anordnen müssen." ?

 

Und dann würde es mich (neu) noch brennend interessieren, wie man das erkennt:

"Außerorts gilt prinzipiell das Gleiche: Ohne die tatbestandlichen Voraussetzungen des Paragrafen 45 Absatz 9 StVO und der VwV-StVO darf keine Benutzungspflicht angeordnet werden; "

Wie erkenne ich die tatbestandliche Voraussetzung, wenn selbst die Kenngrößen der ERA wohl nicht dazu anzuwenden sind, um als wirklich "konkrete Gefahr, die das allegemeine Gefährdungsmaß erheblich übersteigt" zu gelten? Passend zum Titel laut dem BVerwG: "Erforderlich ist danach eine auf besondere örtliche Verhältnisse zurückgehende qualifizierte Gefahrenlage; sie lag hier nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. "

Wie erkennt das ein Normalbürger, ob das ein korrekt angelegter Blauschildradweg mit BP ist, oder nicht und er was dagegen tun kann *außerhalb* der gängigen Faktoren wie Beschaffenheit, Stetigkeit, Wegbreite etc. ? Bei Ortsterminen mit der Polizei, mit Gemeinderäten, Bauamtsleitern, Verkehrsamtsleitern wurde mir z.B. schlicht gesagt, das Blauschild stünde da, weil es (innerorts) auf der Fahrbahn "viel zu gefährlich ist". Punkt, aus, fertig. Ich fragte noch nach Nachweisen, Untersuchungen, aber die "brauchen wir nicht".

 

Danke auf alle Fälle für Ihre Bemühungen!

Gegenfrage: Wie soll eine Behörde erkennen, dass ein als "Widerspruch" bezeichnetes Schreiben keinen Widerspruch, sondern nur eine form-, frist- und fruchtlose Beschwerde darstellen soll?

0

Danke für den Link, ich habe es auch schon gelesen. Mein Kollege hatte es mir als Zeitungskopie auf den Tisch gelegt. Er ist selbst Täglich-Radfahrer (täglich 4x 4 km - mindestens, auch im Winter) und hat anscheinend kein Problem mit Radwegen, die ihn z.B. in Reutlingen aber durchaus auch mal auf die falsche Fahrbahnseite schicken können und auf einem Gehweg enden. Mir kommt es dagegen so vor, als ob er ein Problem damit hätte, dass ich Radwege i.d.R. nicht benutze, weil sie definitiv, v.a. innerorts, zu gefährlich sind. Und das, obwohl ich stellenweise, z.B. leicht bergab, problemlos mit den Autofahrern mitschwimme. Auf viel zu schmalen Radwegen habe ich da nichts verloren!

Nun würde mich folgendes interessieren:

1. Eine "ausnahmsweise Benutzungspflicht" ist ja ganz in Ordnung, wenn die Fahrbahn wirklich so irre gefährlich ist und ein Nachweis vorliegt, dass der danebenliegende Radweg sicherer ist. Frage: Wo ist dieser Nachweis? Wurde dieser vor Gericht verwendet?

2. Dass selbst ein z.T. viel zu schmaler Radweg sicherer sein kann, als die Fahrbahn, dürfte zumindest dann nicht stimmen, wenn auch Fußgänger ihn benutzen. Frage: Ist das ein abgetrennter Ein-Richtungs-Radweg?

3. Wenn ein Radweg dagegen nicht vorhanden ist, kann er auch keine RWBP bekommen. Frage: Wäre es zulässig, Radfahrer mittels Zeichen 254 von der Fahrbahn zu verbannen und ggfs. auf dem Gehweg schieben zu lassen? Innerorts?

Fazit für mich: Ich glaube dem Staat, den Ländern und den Kommunen nicht. Ich gehe wohl wieder mehr dazu über, dass ausschließlich die vollständige Abschaffung der RWBP funktionieren kann. Dieses Urteil ist - vorausgesetzt meine Vermutungen stimmen - ein Paradebeispiel dafür, dass es einfach nicht funktioniert!

.

Ralf Epple schrieb:
 Frage: Ist das ein abgetrennter Ein-Richtungs-Radweg?
Google Maps, Rosenheimer Str. 139, München eingeben, das gelbe Streetview-Männeken auf die Taekwondo-Markierung ziehen, Blickrichtung zur Unterführung. -> Zeichen 241 (abgetrennt? Bekanntermaßen hält sich ja jeder Fußgänger an die durchgezogene weiße Linie). Die Fahrbahn ist übrigens zweispurig...

Jens Müller schrieb:

Nein, geschoben werden müsste natürlich auf der Fahrbahn.

??

Nur wenn Fußgänger behindert werden, oder?

Ralf Epple schrieb:
Nur wenn Fußgänger behindert werden, oder?
korrekt - 25 (2) StVO.
Und da der Gehweg dort genauso eng ist wie der unzulässig schmale Radweg, kann man von einer Behinderung ausgehen. Außerdem kann wohl kein Radfahrer gezwungen werden, einen unzulässig schmalen (72cm!) Radweg zu befahren - jeder hat das Recht, sein Rad zu schieben. Dann muss er eben an diesem Straßenabschnitt sein Rad auf der Fahrbahn schieben, wie es die StVO vorschreibt. Ob das sicherer ist als auf der Fahrbahn zu fahren?
Wie auch immer: Radfahrer Münchens, schiebt an dieser Unterführung euer Rad auf der Straße - ihr dürft und könnt nicht anders!

Ich möchte nun diesen interessanten Beitrag nicht mit noch offenen Punkten einschlafen lassen.

Zu Radwegen ohne Benutzungspflicht habe ich nun folgende Antwort erhalten:

Ein "anderer Radweg" ist ein reiner Radweg. Er darf durch Fußgänger nicht genutzt werden. In sofern ist die einzige Möglichkeit, kombinierte Rad-und Fußwege ohne Radwegbenutzungspflicht anzulegen, indem man sie als Fußwege mit Freigabe für den Radverkehr beschildert. Außerorts wird auch oft Zeichen 260 verwendet, wobei dann durchaus die Vorfahrtsfrage unklar ist - wenngleich man sie durch Verkehrsszeichen und Markierungen klar regeln könnte.

Andere Radwege werden durch die bauliche Trennung deutlich. Welcher Teil des getrennten Wegs der Radweg ist, sollte stets durch Piktogramme verdeutlicht werden, wenn nicht in einer Stadt einheitlich z.B. die Radwege immer rot gestaltet werden.

Die Methode mit den "sonstigen Wegen nach StVO" halte ich für fragwürdig. Wenn die Wege dicht (weniger als 5 Meter abgesetzt) neben der Fahrbahn verlaufen, sind es eindeutig Fußwege und kein Radfahrer darf sie nutzen (weder rechts- noch linksseitig). Besser wäre eine Beschilderung mit Zeichen 260.

...und zwar aus diesem Beitrag:

http://www.merkur-online.de/lokales/olching/keine-kombinierten-rad-fusswege-mehr-radler-sollen-strasse-fahren-1256404.html

Bislang sah ich das genauso. Was meint ein Rechtsanwalt/Radverkehrsexperte dazu?

Demnach dürften alle gemeinsamen Rad-/Gehwege lediglich für Radfahrer freigegeben werden, nicht jedoch als Radwege gelten!? Das halte ich für relativ wichtig!

Zudem: Wir haben diverse Untersuchungen, dass Rad fahren innerorts auf abgetrennten Bordsteinradwegen eine höhere Unfallgefahr bergen, als die vergleichbare Fahrbahn daneben. Meine Frage an die Radverkehrs(-rechts-)experten: Gibt es solche Untersuchungen/Studien auch für außerörtliche Radwege? Wenn ja, wo kann ich sie finden?

Danke vielmals und Gruß!

Kommentar hinzufügen