Mama kann nicht beigeordnet werden

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 07.01.2011

Über eine nicht ganz alltägliche Fallgestaltung hatte das OVG Saarlouis im Beschluss vom 20.12.2010 – 2 D 333/10 -  im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu entscheiden; der Antragsteller erstrebte Prozesskostenhilfe für ein einstweiliges Anordnungsverfahren mit der Ziel der vorläufigen Zulassung zum Studium der Humanmedizin. Die wirtschaftliche Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllte er, er erstrebte aber die Beiordnung seiner Mutter, die Rechtsanwältin war, als Prozessbevollmächtigte für das erstinstanzliche Verfahren. Das OVG Saarlouis bewilligte dem Antragsteller zwar Prozesskostenhilfe, lehnte aber die Beiordnung seiner Mutter ab. Selbst wenn davon auszugehen sei, dass er nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfüge, um den Kapazitätsprozess sachgerecht zu führen, so könne er hierzu auf die Hilfe seiner Mutter zurückgreifen, die Rechtsanwältin sei und die sich für ihn im erstinstanzlichen Verfahren, in dem im Übrigen kein Anwaltszwang bestehe, auch bestellt habe und ihm gegenüber auf der Grundlage von § 1618 a BGB zum Beistand verpflichtet sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Mutter des Antragstellers diesem für ihre Unterstützung in dem eingeleiteten Eilrechtsschutzverfahren ein Honorar in Rechnung stellen würde.

 

 

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6 Kommentare

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Ob die Entscheidung auch so ausgefallen wäre, wenn der junge Mann sich nicht gerade seine Mutter als Verfahrensbevollmächtigte ausgesucht hätte? Grundsätzlich hätte ja wohl sonst ein Anspruch auf Beiordnung in dem Verfahren bestanden, sonst hätte man ja nicht die Verrenkung über § 1618 a BGB machen müssen. Jetzt könnte man für diesen Fall natürlich weiterdenken: Weil die Mutter Rechtsanwältin ist und sie eine Beistandsverpflichtung trifft, könnte die Inanspruchnahme eines Dritten als Verfahrensbevollmächtigten im Rahmen von Verfahrenskostenhilfe mutwillig sein. Na, ob da nicht einer Berufsgruppe ein Sonderopfer abverlangt wird?

Die Frage wäre wohl in aller Regel über die Leistungsfähigkeit zu lösen (sofern nicht auch die Eltern des jungen Mannes am Rande des Existenzminimums leben (soll bei Rechtsanwälten ja durchaus häufig der Fall sein.). Er hätte ja gegen seine Eltern einen Anspruch auf Zuschuss für den Prozess (Im Eilverfahren aber problematisch).

So vermag die Entscheidung nicht zu überzeugen.

 

 

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ra.ströcker schrieb:

Ob die Entscheidung auch so ausgefallen wäre, wenn der junge Mann sich nicht gerade seine Mutter als Verfahrensbevollmächtigte ausgesucht hätte? Grundsätzlich hätte ja wohl sonst ein Anspruch auf Beiordnung in dem Verfahren bestanden, sonst hätte man ja nicht die Verrenkung über § 1618 a BGB machen müssen. Jetzt könnte man für diesen Fall natürlich weiterdenken: Weil die Mutter Rechtsanwältin ist und sie eine Beistandsverpflichtung trifft, könnte die Inanspruchnahme eines Dritten als Verfahrensbevollmächtigten im Rahmen von Verfahrenskostenhilfe mutwillig sein. Na, ob da nicht einer Berufsgruppe ein Sonderopfer abverlangt wird?

 

Die Frage wäre wohl in aller Regel über die Leistungsfähigkeit zu lösen (sofern nicht auch die Eltern des jungen Mannes am Rande des Existenzminimums leben (soll bei Rechtsanwälten ja durchaus häufig der Fall sein.). Er hätte ja gegen seine Eltern einen Anspruch auf Zuschuss für den Prozess (Im Eilverfahren aber problematisch).

 

So vermag die Entscheidung nicht zu überzeugen.

 

Nach der Entscheidung sind weder der Antragsteller noch die grds. in der Angelegenheit unterhaltspflichtigen Vater und Mutter des Antragstellers leistungsfähig. Dem Antragsteller wurde daher Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Lediglich die Beiordnung der Mutter wurde versagt.  

Herr Schmeding,

Der Fall einmal anders. Sohn hat Unfall mit seinem Pkw. Er ist darauf angewiesen. Vater hat Kfz-Werkstatt. Gedanke § 1618 a BGB: Vater muss seinem Sohn Beistand leisten und den Wagen reparieren, ohne seinen Lohn vergütet zu bekommen. Da würden sich die Haftpflichtversicherungen aber freuen.

Ich weiß, der Vergleich hinkt ein wenig, aber so ganz auch wieder nicht!

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ra.ströcker schrieb:

Herr Schmeding,

 

Der Fall einmal anders. Sohn hat Unfall mit seinem Pkw. Er ist darauf angewiesen. Vater hat Kfz-Werkstatt. Gedanke § 1618 a BGB: Vater muss seinem Sohn Beistand leisten und den Wagen reparieren, ohne seinen Lohn vergütet zu bekommen. Da würden sich die Haftpflichtversicherungen aber freuen.

 

Ich weiß, der Vergleich hinkt ein wenig, aber so ganz auch wieder nicht!

 

Sehr geehrter Herr Ströcker,

 

ich habe keine Kenntnis darüber, ob Rechtschutzversicherungen ggf. für Leistungen naher Angehöriger einstehen müssten, m.E. läge hier jedoch ein Vergleich mit den für Beamte geltenden Beihilfevorschriften bei Behandlung durch nahe Angehörige näher - vgl. z.B. § 5 Abs. 6 BVO NW oder § 5 Abs. 4 Nr. 6 BVO BW.

Zu fragen wäre, ob das Gericht die Beiordnung eines anderen Anwaltes verweigert und den Antragsteller (als Ausnahme vom Grundsatz der freien Anwaltswahl) auf den Beistand seiner Mutter verwiesen hätte, wenn diese nicht bereits für ihn tätig geworden wäre oder in dem von Ihnen gebildeten Fall, ob der Vater seinem Sohn seine Arbeit in Rechnung stellen würde, wenn letztlich keine Versicherung hierfür einstände. Soweit jedenfall geht meines Wissens die BVO nicht, dass diese die Beihilfegewährung ausschließt, wenn sich ein Beamter nicht durch einen dazu geeigneten nahen Angehörigen behandeln lässt.

 

Herr Schmeding,

Von Rechtsschutzversicherungen war keine Rede.

Aber nach meinem Kenntnisstand greift eine RSV auch bei einer Tätigkeit für nahe Angehörige. Mit den Regelungen für Beamte habe ich mich (bislang) noch nicht beschäftigen müssen, insbesondere nicht mit dem Beihilferecht. Der Beamtenstatus ist eh ein besonderer. Die dortigen Regelungen sind nicht auf die Allgemeinheit übertragbar.

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Interessant ist die Frage, wie die Mutter mit ihrem gesetzlichen Vergütungsanspruch ohne  Gebührenunterschreitung umgehen soll, wenn sie als Rechtsanwältin aufgetreten ist und wie das Gericht auf einem Antrag auf Festsetzung nach § 11 RVG reagieren würde.

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