Breakdown of marriage

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 08.01.2011
Rechtsgebiete: Familienrecht7|2972 Aufrufe

Section 1565

Breakdown of marriage

(1) A marriage may be dissolved by divorce if it has broken down. The marriage has broken down if the conjugal community of the spouses no longer exists and it cannot be expected that the spouses restore it.

(2) Where the spouses have not yet lived apart for one year, the marriage may be dissolved by divorce only if the continuation of the marriage would be an unreasonable hardship for the petitioner for reasons that lie in the person of the other spouse.

 

Das BGB und andere deutsche Gesetze in englischer Übersetzung findet- wer es braucht - hier.

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7 Kommentare

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Irgendwie muss man das deutsche Familienrecht ja zum Exportschlager machen.

So wie es Frau Zyppries schon so gerne wollte.

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Das war sicherlich nicht die Intention des BmJ bei der Veröffentlichung der Übersetzungen. Aber schlecht wäre die Vorstellung nicht.

Hopper schrieb:

Das war sicherlich nicht die Intention des BmJ bei der Veröffentlichung der Übersetzungen.

 

Warum nicht?

Frau Zypries hat sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie das deutsche Justizsystem für einen Exportschlager hält.

Am deutschen (Justiz-)Wesen soll die Welt genesen.

Das hätte dann den Vorteil, dass die DACH-Staaten nicht mehr so alleine die rote Laterne im Familienrecht tragen.

Die Anderen würden dann genauso oft vom EGMR abgewatscht werden wie Deutschland. Vor Allem wo jetzt Renate Jäger nicht mehr ihre schützende Hand über das deutsche Familienrecht halten kann.

Was ist denn Ihrer Ansicht nach die Intention des BmJ?

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@Guy Fawkes:

Die Übersetzung dürfte es z.B. Gerichten u.a. einfacher machen, bei Rechtshilfeersuchen, in denen die betreffenden Vorschriften häufig genau im Wortlaut (und dann eben in Übersetzung) beigefügt werden müssen, die Vorschriften per copy & paste ins RHE einzufügen. Ist billiger und geht anschließend schneller, das ganze einmal zu übersetzen und ins Netz zu stellen, als durch jedes Gericht in D für jedes Rechtshilfeersuchen eine Übersetzung in Auftrag zu geben.

Für ausländische Stellen ist es jedenfalls bei Fällen mit IPR-Bezug auch nicht schlecht, wenn eine "amtliche" Übersetzung der einschlägigen Normen im Netz aufzufinden ist (auch wenn man bei im Netz veröffentlichten Dokumentendes BMJ gelegentlich als Rechtsanwender etwas vorsichtig sein muss, siehe "Mustertext Widerrufsbelehrung"). 

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@ Mr. Fawkes

Das Familienrecht ist doch nur ein kleiner Ausschnit aus dem insgesamt übersetzten BGB. Schauen Sie auch mal, welche weiteren Gesetze übersetzt ins Netz gestellt worden sind

Natürlich.

Die Exportphantasien von Frau Zypries waren ja auch nichht auf das Familienrecht beschränkt.

In dem Bereich dürfte das Interesse der potentiellen Kundschaft aber am geringsten sein.

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