Ab wann gilt § 15 a RVG – eine offenbar endlose Debatte -

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 09.01.2011
Rechtsgebiete: AnrechnungAltfälleVergütungs- und Kostenrecht11|5641 Aufrufe

Wer gehofft hat, dass in die Rechtsprechung, nachdem auf breiter Front mehrere Senate des BGH die Anwendbarkeit von § 15 a RVG auch auf sogenannte Altfälle befürwortet hatten, eine gewisse Einheitlichkeit einkehrt, wird durch den Beschluss des LAG Hessen vom 08.11.2010 - 13 Ta 347/10 - leider enttäuscht. Trotz massiven Gegenwinds der BGH Rechtsprechung hält das LAG Hessen in dem genannten Beschluss an seiner Auffassung fest, dass auch nach in Krafttreten des § 15 a RVG am 05. August 2009 für „Altfälle“ die Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG gilt und die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen ist, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt wurde oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet war. Es scheint, dass die Geister, die manche Senate des BGH mit ihrer unglückseligen Rechtsprechung in der Frage der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr einst gerufen hatten und die auch Anlass für die Klarstellung des Gesetzgebers durch § 15 a RVG waren, nur sehr schwer offenbar wieder loszuwerden sind.

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11 Kommentare

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Vgl. hierzu ferner - neben weiteren Gerichten aus den Fachgerichtsbarkeiten - OVG Lüneburg, B. v. 19.10.2010 in 13 OA 130/10 - http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=05000201000013013%20OA.

Aus den Gründen:

"1.

Die vorgenommene Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden; § 15a RVG findet vorliegend keine Anwendung. Der Senat hält an seiner bisherigen Auffassung fest, dass sich aufgrund der Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Rahmen der Vergütungsfestsetzung nach bisherigem Recht bestimmt, wenn ein Rechtsanwalt - wie hier - bereits vor Inkrafttreten des § 15a RVG am 5. August 2009 beigeordnet worden ist.

 

a) Maßgeblich dafür ist nach Auffassung des Senats, dass nicht von einem bloß klarstellenden Charakter des § 15a RVG ausgegangen werden kann, so dass er auch für "Altfälle" Anwendung finden würde. Die Frage, welche rechtlichen Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes bei Rechtsänderungen anwendbar sind, ist vielmehr im Falle des Fehlens anderweitiger Übergangsbestimmungen nach § 60 RVG in formalisierter Weise zu beantworten. Eine andere Sichtweise, die im Falle einer Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes danach fragt, ob der Gesetzgeber eine Änderung der Rechtslage oder aber nur eine Klarstellung bewirken wollte, lässt zu Unrecht den sich aus der Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 1 RVG ergebenden Rechtsanwendungsbefehl außer Acht (vgl. dazu ausführlich: Beschl. v. 27.10.2009 - 13 OA 134/09 -, juris Rdnrn. 5 ff.).

 

b) Diese Sichtweise entspricht in Anknüpfung an den entsprechenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2009 (- 9 KSt 4/08 -, juris) - soweit ersichtlich - der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. etwa: 10. Senat des Nds. OVG, Beschl. v. 08.09.2010 - 10 OA 99/10 -; Bayer. VGH, Beschl. v. 16.08.2010 - 19 C 10.1667 -; OVG NRW, Beschl. v. 10.06.2010 - 18 E 1722/09 -; jeweils zit. nach juris). Demgegenüber ist in der Zivilgerichtsbarkeit ein Meinungswandel festzustellen: Der ursprünglich (nur) vom 2. Senat des Bundesgerichtshofs vertretenen Auffassung, § 15a RVG finde auch auf "Altfälle" Anwendung (Beschl. v. 02.09. 2009 - II ZB 35/07 -, juris Rdnr. 8), haben sich mittlerweile mehrere Zivilsenate angeschlossen (vgl. zuletzt unter Darstellung der Entwicklung in der Rechtsprechung des BGH: 8. Senat des BGH, Beschl. v. 10.08.2010 - VIII ZB 15/10 -, juris). Dem sind die Obergerichte überwiegend gefolgt (vgl. etwa: OLG Oldenburg, Beschl.  v. 12.02.2010 - 6 W 17/10 -, Nds. Rpfl. 9/2010, 332; OLG Celle, Beschl. v. 06.04.2010 - 2 W 79/10 -, a. a. O.). Das mittlerweile erfolgte "Umschwenken" in der Rechtssprechung verschiedener Senate des Bundesgerichtshofs und dem folgend der Obergerichte beruht nach Einschätzung des Senats indes nicht auf gänzlich neuen, bislang noch nicht diskutierten Argumenten, sondern wird zumindest teilweise von einem gewissen Pragmatismus getragen. So hat der 8. Senat des Bundesgerichtshofs sich nicht erneut mit den verschiedenen Argumenten auseinandergesetzt, sondern ausdrücklich darauf abgehoben, dass er sich "zur Vermeidung eines der Sache nicht angemessenen Vorgehens nach § 132 GVG" - also der Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen - der eine Anwendung des § 15a RVG auch für Altfälle befürwortenden Rechtsprechung anderer Zivilsenate anschließe. Vor diesem Hintergrund und auch in Anbetracht der eindeutigen Positionierung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Senat der Auffassung, dass der Meinungsstand in der Zivilgerichtsbarkeit für die Verwaltungsgerichtsbarkeit keine Abweichung von der vom Senat bislang vertretenen Auffassung zur Frage der Anwendbarkeit des § 15a RVG auf Altfälle gebietet (vgl. dazu auch: Bayer. VGH, Beschl. v. 16.08.2010 - 19 C 10.1667 -, juris Rdnr. 11; OVG NRW, Beschl. v. 10.06.2010 - 18 E 1722/09 -, juris)."

 

In dem von der 13. Kammer des Hess. LAG entschiedenen Fall erfolgte die Rückforderung erst nach dem Ablauf des auf die Vergütungsfestsetzung folgenden Kalenderjahres (Festsetzung der Vergütung am 08.12.2008 - Erinnerung des Bezirksrevisors und Rückforderung im Mai 2010). Im Beschluss vom 07.09.2010 in 13 Ta 263/10 geht dieselbe Kammer des Hess. LAG davon aus, dass das Erinnerungsrecht der Staatskasse in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 GKG mit dem Ablauf des auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahres verwirkt ist.

Traurig, traurig. Nichts dagegen, dass auch mal Anstöße aus den unteren Instanzen für eine Rechtsprechungsänderung kommen. Unverständlich ist aber die Abweichung von der höchstrichtlichen Rechtsprechung, wenn verschiedene Senate eines obersten Bundesgerichts gerade eine gemeinsame Linie gefunden haben. Wenn dann ein Instanzgericht völlig bewusst abweicht, ist dies nur noch mit Profilneurose und Rechthaberei der Richter zu erklären, gepaart mit einem "Erbsensammlertrieb", der in Zeiten (angeblicher) Arbeitsüberlastung der Gerichte derart ausgelebt wird, dass versucht wird, eine möglichst hohe Anzahl gleichlautender Judikate aus juris und beck-online zu fischen.

Schade, der Leidtragende ist die von diesen Gerichten hofierte Partei, die später für die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens aufkommen muss. Der Richter ist zwar unabhängig in seiner Entscheidung und - außer in den Fällen der Zurückverweisung - nicht an die Rechtsprechung des Obergerichtes gebunden. Wer sich aber mit aller Macht gegen eine feststehende Rechtsprechung des Obergerichtes stemmt, tut weder dem Insitut der richterlichen Unabhängigkeit noch dem Gesetz, dem er gleichwohl unterworfen ist (Art. 97 I GG!) noch den Parteien etwas Gutes. Ganz und gar unverständlich ist das Festhalten an einer Rechtsmeinung durch die Instanzrechtsprechung, wenn der obergerichtliche Vorreiter dieser Rechtsmeinung selbst, vorliegend der VIII. Zivilsenat des BGH, von ihr inzwischen abgelassen hat.

Auch das Berufen auf die Entscheidung des BVerwG ist offensichtlich nicht tragbar, weil diese Entscheidung in die Zeit fiel, als die Meinung des VIII. Zivilsenats des BGH noch nicht gekippt war. Aufgrund der Regelungen im RsprEinhG ist auch nicht anzunehmen, dass das BVerwG, besser gesagt, dessen 9. Senat, bei einer nochmaligen Befassung bei seiner Auffassung bleibt.

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Die Entscheidung des Hess. LAG enthält zwar allgemeine Aussagen zu § 15a RVG, betrifft jedoch letztlich die Abrechnung in einem PKH-Vergütungsaltfall. Ist mit dem BGH bei § 15a Abs. 2 RVG von einer Klarstellung des Gesetzgebers auszugehen, so mag diese Ansicht auf § 15a Abs. 1 RVG und § 55 Abs. 5 S. 3 RVG nicht ohne weiters übertragbar sein, wie von Gast2 für § 15a Abs. 1 RVG möglicherweise indirekt eingeräumt http://blog.beck.de/2009/05/15/vermittlungsausschuss-auf-%C2%A7-15a-rvg-muss-weiter-gewartet-werden#comment-17761. Vgl. hierzu den insoweit zwischen der Kostenfestsetzung und der PKH-Vergütungsfestsetzung differenzierenden 18. Senat des OLG Frankfurt a. M., B.v.12.2.2010 in 18 W 3/10, juris.

OVG Münster, B. v. 18.01.2011 in 19 E 54/10 (vorgehend VG Minden. B. v. 28.12.2009 in 11 K 623/08, nrwe) - aus den Gründen des Beschlusses:

"Diese Anrechnung steht in Übereinstimmung mit der inzwischen einhelligen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hiernach ist im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 164 VwGO die für das vorangegangene Verwaltungsverfahren entstandene Geschäftsgebühr nach Maßgabe der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG-VV anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. Für § 164 VwGO ist danach im Unterschied zu der in der Zivilrechtsprechung geführten Diskussion geklärt, dass § 15a RVG als Änderung des früher geltenden Rechts gemäß § 60 Abs. 1 RVG für Altfälle außer Betracht bleibt und die Vorschrift nicht als bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage auch auf sog. Altfälle Anwendung findet. Auch die frühere anderslautende Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, auf die sich der Kläger beruft, ist damit überholt.

 

BVerwG, Beschluss vom 22. 7. 2009 - 9 KSt 4/08,

9 KSt 4/08 (9 A 3/06) -, BayVBl. 2010, 30, juris,

Rdn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. 6. 2010

- 18 E 1722/09 -, juris, Rdn. 3 und vom 22. 2. 2010

- 12 E 1740/09 -, juris, Rdn. 6 ff.; Bay. VGH,

Beschluss vom 16. 8. 2010 - 19 C 10.1667 -, juris,

Rdn. 10; Nds. OVG, Beschluss vom 19. 10. 2010

- 13 OA 130/10 -, juris, Rdn. 5."

"Für § 164 VwGO ist danach im Unterschied zu der in der Zivilrechtsprechung geführten Diskussion geklärt, dass § 15a RVG als Änderung des früher geltenden Rechts gemäß § 60 Abs. 1 RVG für Altfälle außer Betracht bleibt und die Vorschrift nicht als bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage auch auf sog. Altfälle Anwendung findet"

 

Wir merken uns: Materiell-rechtliche Vorschriften (hier § 15a RVG, § 60 RVG und Vorbem. 3 Abs. 4 VV-RVG) haben einen unterschiedlichen Inhalt, je nach dem, ob sie von der Zivil- oder der Verwaltungsgerichtsbarkeit angewendet werden. Ist mir neu. Das OVG sieht es anscheinend als vollkommen unproblematisch an, dass in der Zivilgerichtsbarkeit die gesamte Richterschaft des BGH anders entscheidet. Es übersieht, dass das MATERIELLE Recht jeweils dasselbe ist und tunlichst durch die Gerichte - aller Gerichtsbarkeiten - einheitlich angewendet werden sollte! Aber: Willkommen in der Parallelgesellschaft!

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Sehr geehrter Gast2,

Ihr vorstehender Beitrag erinnert an Ihren Beitrag: http://blog.beck.de/2010/10/05/kehrtwendung-des-viii-senats-des-bgh-in-der-anrechnungsfrage#comment-26645

Darin führen Sie u.a. aus:

"Sollte ein Senat des BVerwG noch einmal über die Anrechnung im Kostenerstattungsverhältnis "in Altfällen" entscheiden müssen, wird er sich der Auffassung des II. Zivilsenats des BGH anschließen oder nach § 11 RsprEinhG die Sache dem Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe vorlegen müssen."

 

Bleibt meine seinerzeit unbeantwortet gebliebene Frage:

Das habe ich nicht gewusst, dass das BVerwG nach § 11 RsprG „in Altfällen“ die Sache dem Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe wird vorlegen müssen. Ist das evident und damit zwingend?

 

Das OLG Frankfurt billigt § 15a Abs. 2 RVG in seinem Beschluss vom 18.02.2010 in 18 W 4/10 zudem verfahrens-rechtlichen Charakter in der Kostenfestsetzung zu und ferner ist der Umfang der Kostenpflicht  in § 162 VwGO durchaus nicht deckungsgleich mit dem des § 91 ZPO.

 

Ferner mag zu beachten sein, dass der Anwalt von seinem Mandant im Innenverhältnis erstmals mit § 15a Abs. 1 RVG die Geschäftsgebühr und die Verfahrensgebühr gleichermaßen fordern kann, insgesamt jedoch nicht mehr als deren anrechnungsgeminderten Gesamtbetrag. Im Innenverhältnis wird daher m.E. von einer Gesetzesänderung i.S.v. § 60 Abs. 1 RVG auszugehen sein. Danach schuldet der Mandant seinem Anwalt in Altfällen auch weiterhin lediglich die Geschäftsgebühr sowie die anrechnungsgeminderte Verfahrensgebühr.

 

Zu den Besonderheiten der Kostenerstattung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren gehört es, dass eine Erstattung von Kosten, die (ausschließlich) der Vertretung im behördlichen Ausgangsverfahren geschuldet sind, generell ausgeschlossen ist - vgl. u.a. BVerwG, B. v. 1.9.1989 in 4 B 17/89, juris; und den Beschluss des BVerfG vom 18.9.1989 in 1 BvR 1336/89, juris; zu der gegen den Beschluss des BVerwG eingelegten Verfassungs-beschwerde.

 

Sehr geehrter Herr Schmeding,

 

zu Ihrem letzten Absatz: Und dennoch wurden vor 2004 Prozessgebühren erstattet, obwohl seinerzeit eine Vollanrechnung der Geschäftsgebühr auf die Prozessgebühr gesetzlich statuiert war und die Geschäftsgebühr eben im "erstattungsfreien Zeitraum" entstanden und verdient war.

 

Zu Ihrer ersten Frage: Ja, siehe § 2 I RsprEinhG; Art. 101 I 2 GG.

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Sehr geehrter Gast2,

zu Ihrem ersten Absatz:

Ihre Aussage ist nicht zutreffend - vgl. § 118 Abs. 2 S. 1 BRAGO sowie § 37 Nr. 1 BRAGO. 

Besonderheiten des anwaltlichen Vergütungsrechts in verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, die sich in § 17 Nr. 1 RVG und § 19 Nr. 1 RVG wiederfinden und die mit Blick auf die Verfahrensgebühr m.E. durch die Gesetzesänderung in § 15a Abs. 1 RVG erst für Neufälle überwunden wird.

 

Ihre Antwort auf meine erste Frage mag zutreffen sein. Der II. Zivilsenat des BGH hat mindestens in einem Fall eingehend die Vorlagepflicht nach § 2 I RsprEinhG geprüft und kam dabei seinerzeit zu dem Ergebnis, dass eine Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes nicht geboten sei - vgl. BGH, Beschluss vom 18.02.2002 in II ZR 331/00. Ob daher im vorliegenden Fall wie von Ihnen unterstellt tatsächlich eine Vorlagepflicht bestünde wird man im Zweifel nicht einfach bejahen oder verneinen können. Es fällt jedoch auf, dass das BVerwG seine Argumentation zur Anrechnung der Geschäftsgebühr auf § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO stützte, und sich gegen eine Differenzierung zwischen dem Innenverhältnis Anwalt/Mandant und dem Außenverhältnis Erstattungsberechtigter/Erstattungspflichtiger aussprach http://www.bverwg.de/enid/0,9bf74a655f76696577092d0964657461696c093a09636f6e5f6964092d093132313938093a095f7472636964092d093133333232/Entscheidungen/Entscheidung_8n.html.

OVG Münster, B. v. 08.02.2011 in 2 E 1410/10 http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2011/2_E_1410_10beschluss20110208.html 

- vorgehend VG Minden, 9 K 1572/09 http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_minden/j2010/9_K_1572_09beschluss20101108.html  und http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_minden/j2010/9_K_1572_09beschluss20100729.html  -- -

Leitsatz zitiert nach juris:

 "1. § 15a RVG ist nicht auf "Altfälle", in denen die Mandatierung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten der Regelung am 5. August 2009 erfolgt ist, anwendbar.

2. Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG (juris: RVG-VV) fällt wegen einer auf die "Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung" nur an, wenn die Besprechung gerade mit dem Prozessgegner stattfindet. Eine Besprechung eines Hauptbeteiligten nur mit dem Beigeladenen reicht dazu nicht aus.

3. Eine Einigungsgebühr nach Nr 1000 Abs 1 Satz 1 VV RVG (juris: RVG-VV) fällt grundsätzlich nur an, wenn die Einigung - zumindest auch - zwischen den Hauptbeteiligten des Prozesses stattfindet."

Insbesondere der 1. Leitsatz wurde umfassend begründet und setzt einen Kontrapunkt zu der von dem 2. und 12. Zivilsenat geprägten "Altfall"rechtsprechung des BGH, die vermeintlich weder einer vorherigen Klärung im großen Senat für Zivilsachen noch ggf. im gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes bedurfte.

 

Ein weiterer Senat nicht zuletzt im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung des BGH:

BGH, B. v. 07.02.2011 in I ZB 95/09

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=55216&pos=4&anz=641

Aus den Gründen:

"Der Senat schließt sich dieser Auffassung nicht zuletzt im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an und hält dementsprechend an seiner gegenteiligen Ansicht nicht mehr fest."

 Der VGH Baden-Württemberg, B. v. 01.02.2011 in 2 S 102/11, juris, rechnet nunmehr in verwaltungsgerichtlichen Altfällen ebenfalls an.

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