Papa gesucht - Anwalt nicht erforderlich

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 17.01.2011

Das Kind, vertreten durch die Mutter, beantragt die Feststellung, dass der Antragsgener sein Vater sei. Für dieses Verfahren möchte es im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe einen Anwalt beigeordnet haben.

"Dat tut nich not", sagt in den regionalen Dialekt übersetzt das OLG Oldenburg.

Aufgrund der Schwierigkeit der Sach und Rechtslage ist vorliegend eine Beiordnung nicht erforderlich. Zu entscheiden ist hier allein über die Frage, ob der Antragsgegner der Vater der Antragstellerin ist und ob die Kindesmutter in der gesetzlichen Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit dem Antragsgegner hatte. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Antragsgegner in Abrede stellt, mit der Antragstellerin während der gesetzlichen Empfängniszeit überhaupt Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, da die Frage der Abstammung stets durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens positiv oder negativ zu entscheiden ist....

Die Gutachten in Abstammungsverfahren sind von überschaubarer Länge und in ihrem strukturellen Aufbau auch für den juristischen Laien ohne weitere Vorkenntnisse verständlich und nachvollziehbar aufgebaut. Das Ergebnis des Abstammungsgutachtens, auf das es entscheidend ankommt, ist klar formuliert und auch für den juristischen Laien ohne weiteres sofort zu erfassen...

Nach den Angaben der Antragstellerin kommt nur der Antragsgegner und Herr H… L… als Vater in Betracht, da die Kindesmutter nur mit diesen in der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr hatte. Da Herr L… aufgrund der Feststellungen im Verfahren zum Az. 17 F 49/10 AB nachweislich nicht der Vater der Antragstellerin ist, bleibt lediglich der Antragsgegner als potentieller Vater der Antragstellerin übrig. Auch aus subjektiver Sicht ist die Sach oder Rechtlage somit nicht als schwierig anzusehen. Die sprachlichen Schwierigkeiten der Mutter der Antragstellerin rechtfertigen allenfalls die Hinzuziehung eines Dolmetschers.

OLG Oldenburg v. 05.01.2011 - 11 WF 342/10

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

5 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Also in ihrem obigen Fall sehe ich auch keinen Bedarf für einen Anwalt und in dem Umgangsverfahren auch nicht, sofern das Gericht sowieso gewillt ist, seinem Antrag statt zu geben.

Noch kostensparender wäre es natürlich, wenn man in solchen Verfahren einfach der anderen Partei auch den Anwalt ausschließen würde.

Am besten wäre es natürlich, wenn in Familiengerichtssachen generell alle Anwälte ausgeschlossen wären.

Das wäre für alle Parteien von Vorteil.

Die einzigen die sicher dagegen wären, sind natürlich die Anwälte.

0

Ein derartiges Anwaltsverbot gibt es im Familienrecht einiger Länder tatsächlich. Nicht generell, aber bis zu einem gewissen Punkt, z.B. wenn die vorgeschriebenen aussergerichtlichen Schlichtungen gescheitert sind.

Danach. Erst Schlichtung oder Mediation, vorher keine Annahme bei Gericht. Danach schickt der Richter die beiden sehr oft nochmal zurück. Wenn der Richter anerkennt, dass keine Einigung von den Eltern herzustellen ist, dürfen Anwälte mitmachen. Was aber in der Praxis eher selten vorkommt.

Einigungsdruck bzw. -Methoden ohne Anwälte werden mittlerweile in Belgien, Niederlande und Norwegen praktiziert, dort wird auch eine Stundenzahl der Schlichtung bezahlt. Das Prinzip, dass sich Eltern ohne Dritte zu einigen haben ist überall auf dem Vormarsch, gerade die Niederlande haben in den letzten Jahren viel reformiert. Dort ist z.B. jetzt ein "ouderschapsplan" (Elternschaftsplan) zwingende Voraussetzung vor einer gemeinsamen Scheidung. Andernfalls wird es sehr teuer. Für beide.

Kommentar hinzufügen