Das war wohl nichts

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 18.01.2011

Ex und Kind begehren Unterhalt und stellen ein VKH-Antrag.

Das Famgericht lehnt den VKH-Antrag mit der lapidaren Begründung ab, der Antragsgegner habe ein bereinigtes Einkommen von xxxx € dargelegt, aus welchem er Kindesunterhalt in der titulierten Höhe zu leisten vermöge; für Unterhaltsleistungen an die Antragstellerin zu 1) sei er nicht leistungsfähig. Wie sich das bereinigte Nettoeinkommen berechnet, verschweigt der Familienreichter.

Die Beschwerde hatte (was vorauszusehen war) Erfolg.

Der Begründungszwang als Bestandteil einer geordneten Rechtspflege verlangt, dass einer mit Rechtmitteln anfechtbaren Entscheidung eine nachvollziehbare Begründung beigegeben wird, wobei eine nur floskelhafte Begründung einer fehlenden gleichsteht, meint das OLG Saarbrücken.

Die nicht näher erläuterte, floskelhafte Begründung lässt bereits eine für die am Verfahren Beteiligten und den Senat nachvollziehbare Darstellung vermissen, von welchem Einkommen das Familiengericht ausgegangen ist, welche Abzüge davon es als unterhaltsrechtlich beachtlich angesehen hat und welchen unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt es dem Antragsgegner im Verhältnis zur Antragstellerin zu 1) zugebilligt hat. Dies zumindest knapp darzustellen war umso mehr geboten, als schon nach dem Sach- und Streitstand, wie er sich dem Familiengericht aktenersichtlich dargeboten hat, jedenfalls eine den Unterhalt für die Antragstellerin zu 1) bezügliche teilweise Leistungsfähigkeit des Antragsgegners vorliegt, womit sich das Familiengericht auseinanderzusetzen haben wird.

Denn der für das Fehlen seiner Leistungsfähigkeit darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegner hat zwar einen Einkommensrückgang infolge des Wegfalls des kindbezogenen Familienzuschlags ab Januar 2009 auf 1.688,29 EUR behauptet. Diese Behauptung steht aber in Widerspruch zu der von der Antragstellerin zu 1) – zur Stützung ihres Vortrags, der Antragsgegner habe ein monatliches Nettoeinkommen von 1.873,12 EUR – vorgelegten Verdienstbescheinigung des Dienstherrn des Antragsgegners vom 21. Juli 2009. Aus dieser errechnet sich schon für die Zeit von Januar bis Juli 2009 ein durchschnittliches Monatsnettoeinkommen von 1.842,49 EUR und ist außerdem ersichtlich, dass das Monatsentgelt des Antragsgegners – unter Außerachtlassung der sonstigen Leistungen – ab April 2009 gegenüber Dezember 2008 sogar gestiegen ist.

Ferner wird das Familiengericht zu beachten haben, dass die vom Antragsgegner geltend gemachten monatlichen Aufwendungen für ergänzende Altersvorsorge die – von Rechts wegen und daher auch ohne ein entsprechendes Bestreiten der Antragstellerin zu 1) zu beachtende – Grenze von 4 % seines monatlichen Bruttoeinkommens, bis zu der ihm solche Aufwendungen höchstens gutgebracht werden können, deutlich übersteigen.

=> Aufhebung und Zurückverweisung

OLG Saarbrücken v. 09.12.2010 - 6 WF 130/10

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1 Kommentar

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Am schönsten fand ich bisher die Begründung einer stattgebenden Beschwerde duch einen Famiiensenat des OLG Schleswig:

Begründung:

Der Senat folgt den zutreffenden Berechnungen der Antragstellerin/Klägerin.

(Unterschriften)

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