Einmal PKH-Anwalt, immer PKH-Anwalt

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 18.01.2011

Die umstrittene Frage, ob bei gewährter Prozesskostenhilfe bei der Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten nach Abschluss des Verfahrens die Aufforderung zur Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der Beschluss, durch den nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens die für dieses Verfahren bewilligte Prozesskostenhilfe gemäß §§ 120 Abs. 4, 124 ZPO aufgehoben wird, der Partei persönlich oder deren (früheren) Prozessbevollmächtigten zugestellt werden müssen, bat der BGH im Beschluss vom 08.12.2010 - XII ZB 40/09, dahingehend entschieden, dass auch in einem nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens durchgeführten Verfahrens zur Überprüfung der Prozesskostenhilfe (§§ 120 Abs. 4, 124 ZPO) Zustellungen jedenfalls dann gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten zu erfolgen haben, wenn dieser die Partei bereits im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hatte. Für den PKH-Anwalt bedeutet dies: Noch mehr Arbeit und Aufwand für ein PKH-Mandat trotz der ohnehin gegenüber der Wahlanwaltsvergütung in vielen Fällen stark reduzierten Honorierung, weitere Auslagen für EWA-Anfragen und ähnliches, weil nach Beendigung des Mandats nach der neuen Anschrift des früheren Mandanten gefahndet werden muss....  

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