Nach wie vor ungeklärt: Die 15-Minuten-Zeittaktklausel

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 18.01.2011

Bei Zeithonorarvereinbarungen stellt sich häufig die Frage, ob eine Mindestzeittaktklausel vereinbart werden soll oder minutengenaue Abrechnung. Im Revisionsverfahren gegen ein Urteil des OLG Düsseldorf, welches in der Vergangenheit immer die Auffassung vertreten hatte, dass eine Mindestzeittaktklausel von 15 Minuten unwirksam ist, hat der BGH im Urteil vom 21.10.2010, - IX ZR 37/10 die Frage der Zulässigkeit einer 15-Minuten-Mindestzeittaktklausel weiterhin offen gelassen. Erfreulich an der Entscheidung des BGH ist jedoch, dass der BGH das OLG Düsseldorf bei dem allzu strengen Umgang mit anwaltlichen Zeithonorarvereinbarungen „zurückgepfiffen“ hat; so erteilte der BGH der Auffassung des OLG Düsseldorf eine Absage, man müsse den von den Parteien vereinbarten Stundensatz von 230,08 € auf 180,00 € herabsetzen, weil es sich nur um eine durchschnittliche Angelegenheit gehandelt habe. Auch wies der BGH ausdrücklich darauf hin, dass der vom Anwalt geltend gemachte Zeitaufwand nicht ohne weiteres vom Gericht gekürzt werden kann, es könne nicht darum gehen, dem Rechtsanwalt eine bindende Bearbeitungszeit vorzugeben, die er zur Vermeidung von Honorarnachteilen nicht überschreiten dürfe, Zeitdifferenzen seien grundsätzlich hinzunehmen. 

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3 Kommentare

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Etwas unklar erscheint die Haltung des BGH auch zur Frage des zeitlichen Aufwandes. So wurde in BGH X ZR 198/97 von einer Beweislast des Mandanten (bei WP-Vergütung, für die es keine Regelung wie in § 4 I 2 RVG gibt) ausgegangen, wenn die Erforderlichkeit der tatsächlich nachgewiesenen Zeiten bestritten wird. 

Nach BGH X ZR 18/09 muss aber das Gericht schon bei der Frage der Angemessenheit der Rechtsanwaltsvergütung prüfen, ob der Zeitaufwand in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang und Schwierigkeit steht, d.h. quasi eine von Amts wegen zu prüfende Frage der Voraussetzungen des § 4 I 2 RVG vornehmen.

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Zeithonorare sind in meinen Augen wenig praktikabel. Sie führen immer wieder zu Streit.  Die Stundensätze müssen notgedrungen recht hoch sein (obwohl der Anwalt, so die Lesart einiger Mandanten, im Gegensatz zu einem Handwerker ja nicht einmal "richtig" arbeitet). Der Zeitaufwand, der mitunter erforderlich ist, sich durch meterlange Akten zu kämpfen, die Rechtslage zu prüfen und insbesondere Schriftsätze zu fertigen, ist für den juristischen Laien nicht nachvollziehbar. Vier, fünf Stunden vergehen da oft im Flug und man hat manchmal nur kleine Fortschritte erzielt.

 

Es irrt, wer glaubt, die Akzeptanz von Stundenhonoraren sei besser, wenn der Mandant dem Anwalt bei der Arbeit beobachten kann, nämlich im Gerichtssaal. Dort verstreichen mitunter Stunden durch Warten auf Zeugen, durch Verlesen von Urkunden, bei zähen Befragungen von Sachverständigen durch andere Verfahrensbeteiligte, ohne daß der Anwalt selbst das Wort ergreifen kann. Wenn der Mandant am Ende des Tages dann wieder 1.000,- Euro los ist, weil der Anwalt vermeintlich nur dekorativ daneben gesessen hat, herrscht Unzufriedenheit.

 

Nicht, daß die streitwertabhängigen Gebühren zu gerechteren Honoraren und mehr Zufriedenheit beim Mandanten führen. Aber das ist ein anderes Thema...

 

 

 

 

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Stundenhonorare sind leider unumgänglich, wenn sich der Aufwand für eine Sache im Vorhinein nicht absehen lässt, jedoch eine hohe Wahrscheinlichkeit/Gefahr besteht, dass das gesetzliche Honorar nicht auskömmlich sein wird (z.B. Bauprozesse). In diesen Fällen sind ein Pauschalhonorar oder die Vereinbarung einer Höchstgrenze nicht sinnvoll. Man kann den Mandanten, der über 200 € pro Stunde zahlt, schon verstehen, wenn er wissen will, was sein Anwalt für das Geld gemacht hat. In Zivilsachen gibt es oft einen körperlichen Arbeitserfolg (Schreiben an Gegenseite, Schreiben an Mandanten, Schriftsätze, Rechtsgutachten, Vermerke), an dem sich der getriebene Aufwand ablesen lässt. Bei der Strafverteidigung scheint das demgegenüber oft nicht der Fall zu sein (langes Aktenstudium), was die hohe Anzahl von Gebührenstreitigkeiten in diesem Bereich erklärt. Je weniger "Ausstoß" der Rechtsanwalt hat, desto höher m.E. die Anforderungen an seine Tätigkeitsbeschreibung in der Stundenabrechnung ("Time-Sheet"). Wo sich die Tätigkeitsbeschreibungen in der Stundenabrechnung zu konkreten, vom Anwalt verfassten Schriftstücken in Bezug setzen lassen, ist es m.E. Sache des Mandanten, nachzuweisen, dass der Aufwand unvertretbar hoch war, ggf. unter Hinzuziehung eines Gutachtens der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer.

 

Die 15-Minuten-Taktung ist jedenfalls dann als kritisch anzusehen, wenn sie dazu führt und auch so gehandhabt wird, dass "der Blick in die Akte" oder ein bloßes Übersendungsschreiben sogleich die Mindestgebühr auslösen. Unproblematisch fände ich einen 15 Minuten-Takt nach der ersten Stunde.

 

Ist die 15-Minuten-Takt-Klausel unwirksam, so führt dies m.E. nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Honorarvereinbarung (etwa nach § 139 BGB). Vielmehr ist dann davon auszugehen, dass im 5-Minuten-Takt abgerechnet werden muss.

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