Welche Beschwerde ist die richtige?

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 20.01.2011

Eine Unterhaltssache hat sich in der Hauptsache erledigt. Das Gericht trifft eine Kostenentscheidung.

Einer der Beteiligten ist damit nicht einverstanden und will Beschwerde einlegen.

Aber welche?

Die nach § 58 FamFG oder die sofortige Beschwerde nach § 113 I 2 FamFG, § 567 ZPO?

Höchst streitig.

Die Unterschiede zwischen den beiden zu § 243 FamFG vertretenen Auffassungen sind gravierend (Frist, Begründungszwang, Beschwerdewert)

Entgegen dem 13. Senat (OLG Oldenburg, BeckRS 2010, 13597, bspr. von Strohal, FamFR 2010, 330) und dem 14. Senat (NJW 2010, 2815) schließt sich nun der 4. Senat des OLG Oldenburg der Auffassung an, zulässiges Rechtsmittel sei die sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO.

In den übrigen Familienstreitsachen (Güterrechtssachen nach § 112 Nr. 2 FamFG und sonstige Familiensachen nach § 112 Nr. 3 FamFG) ist dies im Hinblick auf die Verweisung des § 113 I 2 FamFG auf die Vorschriften der ZPO unstreitig. Fraglich ist bei den Unterhaltssachen die Reichweite der Sondervorschrift des § 243 FamFG.

Der 4. Senat vertritt die Auffassung, § 243 FamFG verdränge das ZPO-Beschwerderecht nicht. Es handele sich vielmehr um eine spezialgesetzliche Norm allein für die Kostenverteilung („Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung…“). Der Begriff der „Kostenverteilung“ sei sprachlich eindeutig. Er beziehe sich auf die Quote, mit der die Beteiligten mit den Verfahrenskosten belastet werden sollen. Bei der Anwendung des § 243 FamFG als allein spezialgesetzliche Norm für die Kostenverteilung werde sowohl inhaltlich als auch verfahrensrechtlich das bestehende System beibehalten.

OLG Oldenburg v. 08.10.2010 - 4 WF 226/10 (besprochen von mir in FamFR 2011, 18)

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Aus anwaltlicher Sicht gilt in solchen Streitfragen immer: im Zweifel die kürzere Beschwerdefrist wählen und die Beschwerde begründen. Dann kann nämlich "dahinstehen, ob...", wenn es nicht gerade um den Beschwerdewert geht. Sollte man sich auch ohnedies immer zur Maxime machen. Unzulässige Rechtsmittel sind wirklich das Blödeste, was einem als Anwalt passieren kann.  Aber auch den Beschwerdewert kann in manchen Fällen umgehen, wenn man sich absichtlich  höher beschwert gibt als objektiv gerechtfertigt ist.

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