BAG zur Rückzahlung von Weiterbildungskosten

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 21.01.2011

Die dem Arbeitnehmer für den Fall seines Ausscheidens auferlegte Rückzahlung von Ausbildungs- oder Fortbildungskosten hat die Gerichte schon oftmals beschäftigt. Solche Klauseln unterliegen der AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB und insbesondere das Transparenzgebot hat in letzter Zeit zu einer spürbaren Verschärfung der Wirksamkeitsanforderungen beigetragen. Bislang hat sich das BAG mit Fällen zu befassen gehabt, bei denen der geförderte Arbeitnehmer erst nach Abschluß der Aus- oder Forbildungsmaßnahme ausschied oder die Abschlußprüfung nicht bestand. Nunmehr hat das BAG (Urteil vom 19.1.2011 - 3 AZR 621/08) erstmals über die Rückzahlung bei Beendigung vor Abschluss der Ausbildung zu entscheiden. Der Beklagte war seit Februar 2002 als Bankkaufmann bei dem klagenden Sparkassen-Zweckverband beschäftigt. Im Juni 2006 schlossen die Parteien eine Lehrgangsvereinbarung über die Teilnahme des Beklagten an einem Studiengang des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbandes zum Sparkassenbetriebswirt. Danach hat der Kläger die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren zu tragen und den Beklagten zur Teilnahme an dem Studiengang unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen; der Beklagte hat dem Kläger diese Leistungen zu erstatten, wenn er auf eigenen Wunsch vor dem Abschluss der Ausbildung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Der Beklagte absolvierte in einem Zeitraum von ca. acht Monaten zwei jeweils ca. fünfwöchige Ausbildungsabschnitte. Danach kündigte er das Arbeitsverhältnis und nahm an dem zeitlich später liegenden dritten und letzten Ausbildungsabschnitt nicht mehr teil. Das BAG urteilte, dass die Rückzahlungsklausel der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand halte. Entscheidend sei, dass die erfolgreiche Weiterbildung für den Arbeitnehmer von geldwertem Vorteil sei. Dies gälte auch dann, wenn die Weiterbildung nicht kontinuierlich, sondern in mehreren zeitlich voneinander getrennten Ausbildungsabschnitten erfolge, sofern die zeitliche Lage der einzelnen Ausbildungsabschnitte den Vorgaben der Weiterbildungseinrichtung entspreche und die vertragliche Vereinbarung dem Arbeitgeber nicht die Möglichkeit eröffne, allein nach seinen Interessen die Teilnahme an den jeweiligen Ausbildungsabschnitten festzulegen. Offen gelassen hat das BAG, ob und inwieweit die bei Abschluss der Rückzahlungsvereinbarung absehbare Länge der Unterbrechungen zwischen den Ausbildungsabschnitten einer Angemessenheitskontrolle unterliegt.   


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