Wege zur Ehe

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 22.01.2011
Rechtsgebiete: eingetragene LebenspartnerschaftEheFamilienrecht11|3612 Aufrufe

Die Partei „Die Linke“ sucht nicht nur nach Wegen zum Kommunismus, sondern auch nach solchen zur Ehe für gleichgeschlechtliche Paare.

Jedenfalls fordert sie in einem Antrag (BT-Drs. 17, 2023) die Abschaffung der eingetragenen Lebensgemeinschaft und die Öffnung der Ehe auch für gleichgeschlechtliche Paare.

Der Rechtsauschuss des Bundestages konnte sich für diesen Vorschlag nicht erwärmen. Nur ein Abgeordneter einer anderen Fraktion stimmte zu, eine Grüne enthielt sich.

Quelle: beck-aktuell

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11 Kommentare

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Da steht natürlich explizit nichts von der Mann und Frau. Jedoch wird die Ehe zwischen Mann und Frau als Vorstufe zur Familie angesehen, die es zu schützen gilt. Gleichgeschlechtliche Paare können auf natürliche Weise keine Kinder bekommen, so dass ihnen das Privileg der Ehe von Grundgesetz wegen nicht zuerkannt werden darf. Eine Gleichstellung ist jedoch möglich und auch bereits durchgezogen worden. Was die Linken wollen ist eine reine Schaumschlägerei und Ablenkung von ihrer Kommunismusdebatte ....

 

... die uns alle natürlich genauso überrascht, wie der Schnee im Winter.

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Peter schrieb:

 Gleichgeschlechtliche Paare können auf natürliche Weise keine Kinder bekommen, so dass ihnen das Privileg der Ehe von Grundgesetz wegen nicht zuerkannt werden darf. 

das haben sie mit etwa 3 bis 4% der Paare im zeugungsfähigen Alter gemeinsam und mit denen, die erst im hohen Alter heiraten.

Soll denn ernsthaft ein Fruchtbarkeitstest Voraussetzung für den Schutz nach Art. 6 GG sein? Abgesehen davon: woraus leiten Sie eine solche Bedingung (Fruchtbarkeit) her? Solches Gedankengut müffelt nach Zeiten, die 70 Jahre her sind ...

Ist denn eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft bzw. Ehe, in die einer der Partner eigene natürlich gezeugte leibliche Kinder einbringt (ja, sowas soll's geben), eine weniger schutzwürdige Familie als eine heterosexuelle?

Dem Gesetzgeber ist durchaus das Recht zur Pauschalierung zuzubilligen, denn Sie werden es zwar nicht glauben, aber Gesetze können es nicht jedem Recht machen, sondern sind darauf angewiesen ein "Mittelwert" zu erfassen dem die Gesellschaft entspricht. Sie können meinetwegen jetzt damit kommen, dass sowieso jede zweite Ehe geschieden wird und irgendwelche abstrusen Lebensformen aufzählen. Aber sie können ja mal aus Interesse versuchen Gesetze zu entwerfen, die nur auf bspw. ihren Freundeskreis zugeschnitten sind und sie werden recht schnell merken, wie schwer es ist alleine ihrem überauschbaren Freundeskreis jedem Recht zu machen. Und natürlich hat das den Ruch von vor ca. 70 Jahren, weil das GG aus den 40ern stammt ...

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Art. 6 Abs. 1 GG garantiert nur das Institut der Ehe, nicht aber einzelne Merkmale der Ehe. Angesichts des sich wandelnden gesellschaftlichen Verständnisses der Ehe und der internationalen Rechtsentwicklung, dürfte es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sein, wenn der Gesetzgeber die Ehe auch für gleichgeschlechtliche Paare öffnet.

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Irgendjemand muss ja auch noch heiraten.

Das persönliche Risiko bei gleichgeschlechtlichen Ehen ist ja auch um 50% geringer, da nicht von vornherein feststeht, wer zum "Pflichtigen" wird und wer zur "Berechtigten".

 

Und da auf diesem Wege auch niemand für die Scheidung belohnt wird, kann dieses Konstrukt auch deutlich länger halten, als die klassische Ehe, mit ihrer Scheidungsprämie.

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Paul schrieb:

Irgendjemand muss ja auch noch heiraten.

Das steht auch nicht im Grundgesetz. Fakt ist, dass seit Jahrzehnten eine massive Fluchtbewegung weg von der Ehe stattfindet. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist unter Homosexuellen auch nicht beliebt, Schätzungen gehen von unter 10% aus, die zusammen wohnen und eine Lebenspartnerschaft eingehen. Genauso in Ländern mit voller Gleichstellung.

Die Menschen sind abgestossen von dem, was ihnen Staat und Juristen in die Ehe packen. Stetigen Zustrom haben dagegen eingetragene Lebensformen, die wesentlich weniger oder gar nicht juristisch "beschwert" sind, das beste Beispiel liefert unser grosses Nachbarland mit PACS.

Peter, der Mittelwert der Gesellschaft ist in wichtigen Bereichen längst nicht mehr Ehe und Verheiratetsein, konsequenterweise müssten sie sich bei ihrer Pauschalisierung der Gesetze auf die Nichtehe normieren.

Diskussionen, wer alles wen heiraten sind verlieren immer mehr die Basis und haben etwas von einer Diskussion über gesetzliche Regelungen zum Dampflokbau.

http://newsticker.sueddeutsche.de/list/id/1102730

Karlsruhe (dpa) - Transsexuelle sollen künftig auch dann eine Lebenspartnerschaft eingehen können, wenn sie sich keiner Geschlechtsumwandlung unterzogen haben. Das hat das Bundesverfassungsgericht am Freitag (28.1.) in Karlsruhe entschieden.

Bislang stand solchen Paaren nur die Ehe offen, da die Partner biologisch noch verschiedene Geschlechter haben. Eine 62 Jahre alte Klägerin, die als Mann geboren wurde, fühlte sich dadurch diskriminiert, da sie bei einer Eheschließung weiterhin als Mann eingestuft werde. Die Richter gaben ihr Recht und erklärten die geltende Regelung als verfassungswidrig.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg11-007.html

@ Mein Name

Vielen Dank für den Hinweis

Voraussetzung einer Eheschließung ist die Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehegatten, während die Eingehung einer Lebenspartnerschaft nach § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz nur zwischen gleichgeschlechtlichen Personen möglich ist. In beiden Fällen wird auf das personenstandsrechtliche Geschlecht abgestellt.

Das Transsexuellengesetz (TSG) sieht zwei Verfahren vor, die Transsexuellen das Leben im empfundenen Geschlecht ermöglichen sollen.
Die sogenannte „kleine Lösung“ erlaubt es, den Vornamen zu ändern, ohne dass zuvor operative geschlechtsanpassende Eingriffe stattgefunden haben müssen. Hierfür ist gemäß § 1 Abs. 1 TSG im Wesentlichen erforderlich, dass sich die Person auf Grund ihrer transsexuellen Prägung dem anderen
Geschlecht als zugehörig empfindet, seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, und mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr
Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird.
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch zwei Gutachten voneinander unabhängiger Sachverständiger nachzuweisen.

Nur die sogenannte „große Lösung“ gemäß § 8 TSG führt dagegen zur personenstandsrechtlichen Anerkennung des empfundenen Geschlechts mit der Folge, dass sich die vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten der betroffenen Person grundsätzlich nach dem neuen Geschlecht richten.
Sie setzt - neben den Erfordernissen des § 1 Abs. 1 TSG - gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG zusätzlich voraus, dass die Person dauernd fortpflanzungsunfähig ist (Nr. 3) und sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist (Nr. 4). Hierfür sind bei einer Mann-zu-Frau Transsexuellen die Amputation des Penisschaftes und der Hoden sowie die operative Bildung der äußeren primären weiblichen
Geschlechtsorgane erforderlich; bei Frau-zu-Mann Transsexuellen die operative Entfernung der Gebärmutter, der Eierstöcke und des Eileiters sowie oftmals eine Brustverkleinerung. 
Die Beschwerdeführerin in dem Verfahren vor dem BVerfG hatte "nur" die kleine Lösung gewählt und wollte sich verlebnspartnern, was ihr vom Standesbeamten, AG, LG und KG versagt worden war.

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