Übersicht: Deutsche Verfahren beim EuGH

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 24.01.2011
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtEuGHDiskriminierungAGGBefristung171|33419 Aufrufe

Derzeit sind eine Reihe von Verfahren mit arbeitsrechtlichen Streitgegenständen beim EuGH anhängig.

Mehrfach geht es um Diskriminierung und die Auslegung der dem AGG zugrunde liegenden Richtlinien 2000/78/EG und 2000/43/EG:

  • BAG vom 20.05.2010 - 8 AZR 287/08 (A), BeckRS 2010, 71091, beim EuGH C-415/10: Auskunftsanspruch des abgelehnten Stellenbewerbers gegenüber dem Arbeitgeber hinsichtlich der Qualifikationen der übrigen Bewerberinnen und Bewerber
  • BAG vom 20.05.2010 - 6 AZR 148/09 (A), AP BAT § 27 Nr. 9, und 6 AZR 319/09 (A), AP BAT § 27 Nr. 10, beim EuGH C-298/10 und C-297/10: Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer durch an das Lebensalter anknüpfende Entgeltstaffeln
  • BAG vom 16.10.2008 - 7 AZR 253/07 (A), BeckRS 2009, 54528, bzw. BAG vom 17.06.2009 - 7 AZR 112/08 (A), BeckRS 2009, 73734, beim EuGH C-109/09 und C-447/09: Altersgrenze für Flugbegleiter bzw. für Piloten
  • ArbG Siegburg vom 27.01.2010 - 2 Ca 2144/09, BeckRS 2010, 66327, beim EuGH C-86/10: Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG

Mehrere Verfahren betreffen das Recht der befristeten Arbeitsverhältnisse:

  • BAG vom 27.10.2010 - 7 AZR 485/09 (A): Befristung aus Haushaltsgründen
  • BAG vom 17.11.2010 - 7 AZR 443/09 (A), NZA 2011, 34; LAG Köln vom 13.04.2010 - 7 Sa 1150/09 und 7 Sa 1224/09, BeckRS 2010, 69707, beim EuGH C-312/10 und C-313/10: Kettenbefristung zur wiederholten Vertretung im öffentlichen Dienst

Zudem ist ein Verfahren zur Urlaubsabgeltung nach Krankheit anhängig, das vom EuGH eine Konkretisierung der aus dem "Schultz-Hoff"-Urteil resultierenden Konsequenzen erbittet (LAG Hamm vom 15.04.2010 - 16 Sa 1176/09, BeckRS 2010, 68282, beim EuGH C-214/10).

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171 Kommentare

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Sehr geehrter Herr Prof. Rolfs,

 

haben Sie Kenntnis darüber, wann der EuGH zu den Verfahren C-297/10 sowie C-298/10 tagt bzw. entscheiden wird?

Leider findet man dazu wenig im Internet bzw. einschlägigen Foren.

 

Vielen Dank!

0

Die Verfahren sind noch nicht terminiert. Auf der Homepage des EuGH kann man die aktuellen Termine abfragen:

http://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_17661/?tri=salle&dateDebut=1/03/2011&dateFin=31/05/2011&numAffaire=C-297/10&juridictionC=C&juridictionF=F&juridictionT=T&typeP=P&typeC=C&typeA=A&

Allerdings sind die Termine immer nur einen Monat im Voraus verfügbar, derzeit also bis Ende März.

Sehr geehrter Herr Prof. Rolfs,

 

Die Verfahren C-298/10 und C-297/10 sind ja mittlerweile terminiert. 

Können sie in etwa abschätzen ob und wann ggf. ein Urteil zu erwarten ist und wann dieses dann direkte Auswirkungen auf die  Praxis haben wird?

 

Vielen Dank

 

0

Sehr geehrter Herr Prof. Rolfs,

 

Ihre Antwort auf die Frage von Herrn Jäger würde mich auch sehr interessieren ;-)

 

Danke

 

Stefan

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@ # 3 und 4: Im Terminkalender des EuGH habe ich noch keine Terminsbestimmung entdecken können. Wissen Sie, Herr Jäger, Näheres? Üblicherweise braucht der Gerichtshof vier bis fünf Monate für sein Urteil, vom Datum der Schlussanträge an gerechnet. Die Schlussanträge liegen aber meines Wissens noch gar nicht vor.

Sehr geehrter Herr Jäger,

vielen Dank. Den Termin kannte ich noch nicht. - Der EuGH verkündet seine Urteile in aller Regel nicht im Anschluss an die Sitzung, sondern, wie gesagt, erst vier bis fünf Monate nach den Schlussanträgen. Ich würde also erst im Herbst mit einem Urteil rechnen.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Rolfs

Na immerhin, ein Lichtblick  :-)

Wenn allerdings ein Urteilspruch ergeht nach dem Motto "Die Tarifparteien sollen es (unter bestimmten Auflagen) selbst regeln", dann kommt das faktisch einer Entscheidung zugunsten der öffentlichen Arbeitgeber gleich. Die bekommen doch seit Jahren nichts mehr geregelt bzw. knickt die Gewerkschaft dann im Endeffekt wieder ein und akzeptiert jeden Unsinn. Bestes Beispiel aus der jüngeren Vergangenheit - die VBL-Startgutschriften: seit Jahren ein Trauerspiel (für die Betroffenen).

Zurück zu "unserem" Verfahren: Rein rechtlich ist meines Erachtens jede Regelung, die einen zum Zeitpunkt der Überleitung unter 45-Jährigen nicht mit exakt demselben Gehalt wie einen über 45-Jährigen ins neue Tarifrecht überführt, ganz klar altersdiskriminierend. Selbst wenn man die Entscheidungshilfe "Berufserfahrung" zugrunde legt: Die "Neu-Beschäftigten" erreichen ja im Laufe ihres gesamten weiteren Erwerbslebens nie mehr die Vergütungshöhe der Alt-Beschäftigten. Hier wurde die eine Beschäftigtengruppe ganz klar gegenüber der anderen übervorteilt. Hoffentlich sehen das die Richter auch so. Es bleibt also mal wieder nur Eines - abwarten und bangen ...

Stefan

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Nachtrag: Die Vorlage des ArbG Siegburg hat sich erledigt, da die Parteien des Ausgangsverfahrens ihren Rechtsstreit vergleichsweise beigelegt haben.

Sehr geehrter Herr Prof. Rolfs,

Für die Verfahren C-298/10 und C-297/10 steht mittlerweile mit dem 08. September 2011 der

Termin für die Urteilsverkünding fest. Siehe hier:

http://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo1_6581/?dateDebut=1%2F08%2F2011&dateF...

 

Wann kann / wird das Ergebnis dieses Urteils konkrete Auswirkungen auf die Praxis haben?

Geht der Ball nach Urteilsverkündung erstmal wieder zurück zum BAG und wird dort erneut verhandelt?

 

Danke und Gruß

Michael Jäger

 

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Sehr geehrter Herr Jäger,

die beiden Verfahren gehen auf jeden Fall zurück an das BAG. Das Verfahren beim EuGH ist nur ein Zwischenstreit über die Auslegung europäischen Rechts, die endgültige Entscheidung fällt in Erfurt. Wobei es natürlich möglich ist, dass - je nach dem Ergebnis des EuGH - die Kläger die Klage zurücknehmen, die Beklagten (Eisenbahn-Bundesamt bzw. Land Berlin) den Anspruch anerkennen oder die Parteien einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich schließen.

Mit freundlichen Grüßen

Rolfs

Sehr geehrter Herr Prof. Rolfs,

das Urteil von gestern ist ja auf den ersten Blick nicht sehr arbeitnehmerfreundlich ausgefallen.

Wobei mir die Schlüsse und Folgen aus dem Urteil nicht ganz klar sind. Kann es nun so kommen, dass jeder einzelne Fall der Überleitung individuell im Nachhinein geprüft werden muss? Was wird das BAG nun im Ergebnis bezgl. des Urteils weiter ausführen?

Wie ist ihr Eindruck?

 

Vielen Dank

Michael Jäger

 

 

 

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Sorry, wenn ich mich reinhänge,

 

aber "nicht sehr arbeitnehmerfreundlich" beschreibt sehr schmeichelhaft, dass die gestrige EuGH-Entscheidung zumindest betreffs C-297/10 (S. Hennigs) hunderprozentig zugunsten der Arbeitgeber ausgefallen ist! Grundtenor aus meiner Sicht: Im Grunde können die Tarifpartner aushandeln was sie wollen. [Ganz persönliche Bemerkung: Wenn die Gewerkschaft pennt und die Arbeitgeber einige arbeitnehmerfeindliche Regelungen durchbringen, ist das nicht Sache der Gerichte!]

Das Übergangsverfahren - aktuelle Vergütung im BAT = (i.W.) Vergleichsentgelt -> Überleitung in individuelle Zwischenstufe in entsprechende Entgeltgruppe im neuen Tarifsystem TVöD -> Aufsteigen in nächthöhere Stufe der gleichen Entgeltgruppe -> ... wurde im Nachhinein vollständig legitimiert. Zeitlich befristete Übergangsregelungen, die weiter diskriminierende Ungleichbehandlungen enthalten, werden als akzeptabel angesehen, sofern "am Ende" ein nicht mehr nach Alter (BAT), sondern ein aufgrund von Berufserfahrung entlohnendes Tarifsystem (TVöD) besteht. Das war und ist hier aber der Fall. Also alles im grünen Bereich (für die Arbeitgeber).

Soweit meine Sicht der Dinge;

bin dennoch auch sehr gespannt auf Ihre Antwort, lieber Herr Prof. Rolfs.

Stefan

 

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Hallo Stefan,

Gut zusammengefasst und auf den Punkt gebracht.

Tatsache ist, dass der Großteil der öffentlich Beschäftigten heute weit über 40 Jahre alt ist und dementsprechend keine oder kaum Nachteile bei der Überleitung in Kauf nehmen musste. 

Aber die damals um die 30jährigen wie ich z.B. mussten die Kröte schlucken bei der Überleitung wie Berufseinsteiger eingruppiert zu werden (Entw.Stufe 2), obwohl ich damals schon 7 Jahre dabei war. Mein Kollege, (43 Jahre, 3 Jahre dabei) landete in Stufe 4, als ob er schon über 6 Jahre dabei ist. Das ist die RIESENUNGERECHTIGKEIT!! Aber du hast schon recht, wenn die Gewerkschaften sich so über's Or hauen lassen dann haben wir es halt so verdient.

 

Gruß

Michael Jäger

 

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Hallo Michael,

 

die Beschäftigten haben ja seinerzeit im allgemeinen gar nichts davon mitbekommen, was da hinter den Kulissen ausgehandelt wurde. ver.di hat kurzfristig den großen Erfolg, das "Jahrhundertwerk TVöD", gewollt und diesem Ziel alles andere untergeordnet. Und dass ver.di wusste, was sie da unterschreiben, zeigt sich doch daran, dass es für die (ehemaligen) Arbeiter, die im allgemeinen weniger verdien(t)en als die Angestellten, an die bisherige Beschäftigungszeit ausgerichtete Übergangsregelungen gegeben hat. Dort hat niemand Gehaltseinbußen gehabt. Nur für die (besserverdienenden) Angestellten wäre das natürlich zu teuer geworden. Jede Reform dient der Kostensenkung, das haben wir doch schon mehrfach gehabt...

Ich persönlich bin damals mit Mitte 30 gerade noch in einen, wenn auch geringen, Strukturausgleich reingerutscht, den die Länder aber nicht (freiwillig) zahlen. Nach der gestrigen Vorabentscheidung zum Thema "Altersdiskriminierung" (das hatte ich noch abgewartet), werde ich nun wenigstens diesen Strukturausgleich einklagen. Die Chancen dafür stehen ja sehr gut, weil es in einer Grundsatzentscheidung des BAG seit Frühjahr diesen Jahres ein für die Beschäftigten positives, höchstrichterliches und rechtskräftiges Urteil gibt - AZ  13 Sa 73/10.

Für Fälle wie Deinen sehe ich kaum noch Chancen. Das BAG wird ausgehend von der gestrigen EuGH-Entscheidung irgendwann ein entsprechendes (arbeitgeberfreundliches) Urteil fällen; anhängige Verfahren werden aufgrund der Bindungswirkung entsprechend entschieden werden. Mit viel Glück oder Geschick kann man vielleicht im Einzelfall einen Vergleich rausschinden (eher unwahrscheinlich).

Aber hierzu kann Prof. Rolfs sicher noch Genaueres sagen.

Stefan

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Schade ... aber wir warten gern ein wenig (das sind wir ja gewohnt :-)

Noch was. Ich habe mir am Wochenende das Urteil (Vorabentscheidung) noch mal ausführlich angesehen. Also in der Rechtssache C-297/10 (S.Hennigs) scheinen die Messen gesungen (siehe mein Beitrag oben), denn der EuGH hat die getroffenen Überleitungsregelungen BAT -> TVöD i.W. bestätigt.

Anders stellt sich C-298/10 (A.Mai) dar. Das BAG dürfte (wann???) nach dieser Vorlage Herrn Mai die Vergütung in der höchsten Lebensalterstufe für den Zeitraum 1.9.2006 bis zum 31.3.2009 voll und ganz zuerkennen (denn solange galt in Berlin der BAT).

Aufgrund dieser Tatsache(n) ergeben sich aber für bei den Ländern Beschäftigte (die wurden per 1.11.2006, also NACH dem Inkrafttreten des AGG in Deutschland, übergeleitet) eine interessante Konstellation, die mir für Betroffene nicht hoffnungslos erscheint. Träfe das eigentlich auf Sie zu, Herr Jäger?

Stefan

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Schönen guten Morgen,

also ich wurde am 01. November 2007 gemäß dem Überleitungstarifvertrag vom BAT-O in den TV-L übergeleitet. Zunächst in die sogenannte individuelle Zwischenstufe und dann zum 01. November 2008 in die nächste richtige Erfahrungsstufe. 

Persönlich rechne ich mir aufgrund des Urteils zu C-297/10 keine Chancen mehr aus, da ich nicht im Bundesland Berlin beschäftigt war bzw. bin. 

Ich finde bloß die Begründung: "also das die Diskriminierung im Zuge der Zeit abgeschmolzen wird" ziemlich armselig. Ursprünglich hat man ja gesagt, der neue TV-L stellt die jüngeren AN künftig besser um guten Nachwuchs in den öffentlichen Dienst zu locken. Aber wieso sind dann erst in den letzten Erfahrungsstufen die Gehaltssprünge höher als in den Stufen 1-3? Das verstehe einer und ist völlig widersinnig.

 

Michael Jäger

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Hallo Herr Jäger,

okay, also TV-L, das sieht doch nicht sooo schlecht aus. Anknüpfend an meinem letzten Beitrag, folgender Gedanke: Das AGG galt bereits ab 14.8.06, also vor(!!) Inkrafttreten des TV-L / TVÜ-L. Wie der EuGH gerade festgestellt hat, sind (waren) die Bestimmnungen des BAT klar altersdiskriminierend. Wir klagen also rückwirkend ab 1.9.2006 die Einstufung in die höchste Lebensalterstufe (LASt) der jeweiligen BAT-Vergütungsstufe ein, so wie es im Fall C-297/10 erfolgte und hoffentlich bald vom BAG positiv entschieden wird (Tipp eines ver.di-Experten!). Nun kommt der Clou: Die Überleitung zum TVöD (übertragbar auf TV-L ) wurde vom EuGH als rechtens angesehen. Das stört uns überhaupt nicht, wir nutzen das sogar und lassen uns rückwirkend per 1.11.06 ganz regulär überleiten von der nunmehr höchsten LASt in eine (höchstwahrscheinlich) individuelle Endstufe der entspr. EG des TV-L. Also muss rückwirkend auch das Vergleichsentgelt neu berechnet werden. Wichtig ist die Anerkennung der individ. Endstufe. Diese ist das Beste, was uns überhaupt passieren kann; sie liegt oberhalb der Vergütung der höchsten Stufe der jeweiligen EG und wird ja auch lebenslang bei Lohnerhöhungen dynamisiert. Im Endeffekt müssen sämtliche seit 1.9.2006 (bis in die Zukunft!) gezahlten Monatsgehälter neu berechnet werden. Also alles fein in Euro und Cent ausrechnen und unbedingt einklagen! Nach dem EuGH-Richterspruch dürften die Chancen für einen Erfolg nicht schlecht stehen. Und selbst wenn das Arbeitsgricht nicht ganz mitgeht bzw. es am Ende auf einen Vergleich hinaus läuft - besser etwas in der Hand als gar nichts!

Hoffentlich klagen viele Betroffene, je mehr desto besser.

Stefan

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Hallo Stefan,

Hmmm.... das klingt ja alles plausibel was Du schreibst, warten wir mal das Urteil des BAG ab und was daraus zu machen sein wird.

De Facto hat der Eugh ja die Überleitung legitimiert, allerdings den BAT als diskriminierend festgestellt. Ergo wäre dann die Chance, darauf zu klagen, das Vergleichsentgelt neu berechnen zu lassen und daraus dann die Überleitung zu vollziehen.

Also einige Kollegen hier wollen das nach dem BAG Urteil juristisch untersuchen lassen bzw. per Anwalt das neue Vergleichsentgelt einklagen. Hoffe der Herr Prof. Dr.  Rolfs ist bald wieder im Lande und kann dazu was sagen.

 

Gruß

Michael

 

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Hallo,

genau so. Warten wir zunächst den BAG-Spruch betr. A.Mai ab.

Und ich hoffe, Sie haben den Anspruch geltend gemacht, sonst wird nur 6 Monate rückwirkend nachgezahlt.

Fristen sind überhaupt so ein Thema; daran scheitert es meist. Aber bange machen gilt nicht.

Auch ich bin auf Herrn Prof. Rolfs Kommentare gespannt!

Stefan

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++++ Und ich hoffe, Sie haben den Anspruch geltend gemacht, sonst wird nur 6 Monate rückwirkend nachgezahlt. ++++

 

Ich habe bereits 2008 nach der Überleitung gegen die Berechnung des Vergleichsentgeldes bei meiner Bezügestelle Widerspruch eingelegt. Das habe ich auch schriftlich. 

 

Michael

 

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Hallo Herr Jäger,

 

nach anwaltlicher Beratung steht nun fest, dass die Chancen tatsächlich nur noch gering bis 0 sind.

Die Überleitung wurde vom EuGH i.W. legitimiert. Ob das AGG damals schon galt (TV-L) oder nicht (TVöD), ist zweitrangig. Entscheidend sind die Verhältnisse jetzt. Also wer jetzt oder bis vor Kurzem noch BAT-Beschäftigter war, hat gute Karten (siehe C-298/10); wir als längst Übergeleitete schauen in die Röhre (C-297/10). Die Idee mit dem Vergleichsentgelt war gut, aber leider nicht gut genug :-)

Sie erwähnten ja weiter oben, dass einige Ihrer Kollegen nach dem BAG-Urteilsspruch die Überleitung juristisch prüfen lassen wollen bzw. das neu berechnete Vergleichsentgelt einklagen wollen. Können Sie dazu noch mal Näheres mitteilen?

Außerdem dürfte der BAG wohl dieses Jahr nicht mehr entscheiden; man müsste aber spätestens am 31.12.11 geklagt haben.

Sie sehen, ich gebe nicht auf ... 

Stefan

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Jetzt bin ich zurück und kann Ihnen meine Einschätzung geben:

Das Verbot der Altersdiskriminierung gilt unionsrechtlich grundsätzlich erst ab dem 02.12.2006 (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 RL 2000/78/EG). Zwar ist das AGG bereits am 18.08.2006 in Kraft getreten, ausweislich seines § 33 Abs. 3 ist aber das Verbot der Altersdiskriminierung bei bestehenden Dauerschuldverhältnissen erst ab 01.12.2006 anzuwenden, was mit Unionsrecht vereinbar ist. Nur wenn ein innerstaatlicher Rechtsakt der Umsetzung von Unionsrecht diente (wie seinerzeit das Inkrafttreten des TzBfG), ist das Verbot auch schon zuvor zu beachten gewesen (Urteil in der Rechtssache C-144/04, Mangold). Bei anderen, nicht der Umsetzung von Unionsrecht dienenden Rechtsakten, wie der Ablösung des BAT durch den TVöD bzw. den TV-L, nicht (Urteil in der Rechtssache C-427/06, Bartsch).

In den jetzt entschiedenen Sachen C-297/10 und C-298/10 hat der EuGH erkannt, dass eine tarifliche Regelung, die auch nach dem 01./02.12.2006 unmittelbar an das Alter anknüpft, unionsrechtlich unzulässig ist. Zugleich hat er aber die Notwendigkeit gesehen, früher (also bis Anfang Dezember 2006) zulässige altersdifferenzierende Tarifverträge in ein neues, nicht diskriminierendes System überzuleiten. Eine solche Überleitung kann für eine Übergangszeit einen Rechtfertigungsgrund für eine Altersdifferenzierung darstellen.

Sie sollten nicht davon ausgehen, dass der EuGH alle Einzelheiten der Überleitung des BAT durchdacht hat. So tief steigt das Gericht nicht in das deutsche Tarifrecht ein, zumal es ja in einzelnen Bundesländern (wie Berlin und Hessen) und bei einzelnen Dienststellen (wie der Bundesagentur für Arbeit) nochmals Besonderheiten gibt. Ich kann also nicht ausschließen, dass in Einzelfällen eine Klage auch zum Erfolg führen mag. Aber für den Großteil der Fälle sehe ich nach den EuGH-Urteilen keine großen Aussichten mehr.

Ich bitte um Verständnis, wenn es bei dieser allgemeinen Einschätzung bleiben muss. Rechtsberatung im Einzelfall kann und darf ich nicht leisten.

Hallo Herr Rolfs,

 

herzlichen Dank für Ihre Einschätzung. Sehr interessant.

Natürlich ist dieser Blog für eine individuelle Rechtsberatung der falsche Ort. Ihre Einschätzung zu den Aussichten für die zwei nun vom EuGH entschiedenen Fällen vor dem BGH, würde mich allerdings sehr interessieren.

Schöne Grüße

André

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@ Andre

Ich könnte mir vorstellen, dass es gar nicht mehr zu einer Entscheidung des BAG kommt, sondern die Parteien sich nunmehr einigen bzw. ihr Rechtsmittel zurücknehmen. Spätestens in der mündlichen Verhandlung wird das BAG auf einen Vergleichsabschluss hinwirken.

Hallo Herr Rolfs,

ja denkbar. Nur würde dann (bei Zurücknahme der Rechtsmittel) doch noch immer, zu Beurteilung ähnlich gelagerter Fälle, das Urteil der LAG Berlin/Brandenburg (in der Sache C-298/10) Rechtskraft erlangen und das war ja zugunsten des Klägers ergangen. Hier würden dann auf das Land Berlin und ggf. auch auf Hessen evtl. hohe Nachzahlungen zukommen.

 

Einen Vergleich müsste man natürlich abwarten. Aber auch in diesem Szenario wäre die Argumentation für die Zuückweisung der bereits geltengemachten Ansprüche für die Arbeitgeber eher schwierig oder?

 

Schöne Grüße

André

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@ André:

Meine Prognose ist: Die Aufrechterhaltung der Lebensaltersstufen über den 2.12.2006 (Ablauf der Umsetzungsfrist für die RL 2000/78/EG) hinaus war unzulässig. Arbeitnehmer haben Anspruch darauf, nach der höchsten Lebensaltersstufe vergütet zu werden (Verfahren Mai, C-298/10). Demgegenüber ist die Überleitung des alten BAT-Systems in den neuen TVöD/TV-L mit Hilfe von Besitzstandsregelungen im TVÜ zulässig. Ein Anspruch auf Gleichstellung mit älteren Arbeitnehmern besteht hier nicht (Verfahren Hennings, C-297/10).

Meiner Lesart nach rechtfertigt das EuGH-Urteil lediglich einen Besitzstand für die Kollegen die allein auf Grund des Alters eine höhere Stufe haben, weitere Stufenanstiege sind mehr als ein Besitzstand und haben ncihts mit abschmelzen zu tun. Die Ungleichbehandlung wird unnötig lange fortgeführt. Ob ich auf dieser Argumentation tatsächlich gerichtlich gegen meinen Arbeitgeber vorgehe weiß ich nicht.

Ich habe allerdings auf paralel auch mehr Urlaub gefordert - der ist auch im TVöD noch immer Altersabhängig was nach LAG Düsseldorf (im Falle eines anderen Tarifvertrags) rechtswidrig ist. Diese Forderung möchte ich auf jeden Fall durchsetzen. Da mein Arbeitgeber eher unkooperativ ist (mein erstes Schreiben, von dem ich eine Kopie mit Eingangsvermerk habe soll wohl gar nicht angkommen sein) gehe ich davon aus dass ich die ganze Thematik in absehbarer Zukunft auf jeden Fall mit einem Rechtsbeistand klären werde. Auf Grund räumlicher Nähe kann ich mir Vorstellen den Vertreter von C-298/10 zu wählen.

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Sehr geehrter Herr Prof. Rolfs,

hallo werte Mitleser,

in meinen Augen stellt sich die Gemegelage nach dieser Vorabentscheidung des EuGH schwieriger dar als zuvor.

Zum besseren Verständnis gehe ich mal anhand von Beispielen etwas ins Detail.

Die Kernaussage betreffs C-297/10, Hennigs, die sogar eine gewisse Logik hat, lautet ja: Für eine (mehr oder weniger lange) Übergangszeit sind auf anfänglicher Altersdifferenzierung beruhende Entlohnungsunterschiede gerechtfertigt, wenn diese schrittweise abgebaut werden. Genau das ist z.B. dann der Fall, wenn Person A aufgrund des Alters z.B. in Stufe 3 einer Entgeltgruppe (=EG) und Person B in Stufe 5 (derselben EG) in den TVöD übergeleitet wurde.

Im Fall, Stufe 5 ist gleichzeitig die letzte Stufe der Entgeltgruppe, dauert es also genau 7 Jahre (3 J. in Stufe 3 plus 4 J. in Stufe 4), bis Person A GENAU SO VIEL verdient wie Person B. Damit ist die anfängliche Differenzierung zw. A und B tatsächlich (und endgültig) aufgehoben.

Was aber offenbar permanent (auch bei der EuGH-Vorabentscheidung!) übersehen wurde/wird, ist doch ein ganz anderer Fall: Person A wird wie oben z.B. in Stufe 3 übergeleitet, Person B war aber im Überleitungszeitpunkt bereits in seiner letzten BAT-Stufe und wurde somit, da diese betragsmäßig über der letzten Stufe der neuen Entgeltgruppe lag, in eine individuellen Endstufe (Besitzstand) übergeleitet. Was passiert hier? Person A wird in den nächsten 7 Jahren schrittweise höhergruppiert, erreicht aber auch danach, wenn er in Stufe 5 ist, nie mehr die Gehaltshöhe von Person B, da sich dieser in einer individuellen Endstufe befindet und diese ja dynamisiert wird, d.h. bei jeder Lohnerhöhung mitwächst. Also wird der Unterschied zwischen A und B nicht nur nicht ausgeglichen, sondern er verschärft sich sogar noch über die Jahre, und zwar für das gesamte restliche Erwerbsleben, mit jeder Tarifrunde!! Von einem "schrittweisen Abbau", sowie einer "befristeten Übergangszeit" usw. kann doch hier nachweislich überhaupt keine Rede sein?!

Lieber Herr Prof. Rolfs,

1) Ich kann mir nicht vorstellen, dass der EuGH genau die zweitgenannte Fallkonstellation in seiner Vorabentscheidung mit einbezogen hatte. Wie schon dargelegt, allein der "befristete Übergangszeitraum" ist doch hier ganz eindeutig nicht gegeben! Oder darf der im Extremfall ein Berufsleben lang andauern?? Gibt es (juristisch) akzeptierte  Normen/Definitionen, was man unter einem "befristeten Übergangszeitraum" zu verstehen hat??

2) Gerade das Problem "individuelle Endstufe" ist aber von großem Interesse und diesbezüglich sind ja auch viele Klagen vor diversen deutschen Gerichten anhängig. Lohnt es sich Ihrer Einschätzung nach trotz der EuGH-Entscheidung, dennoch weiter zu machen, eben weil die EU-Richter genau diese "Zielgruppe" offenbar gar nicht mit im Visier hatten und somit das "negative Urteil" für diese faktisch ohne Relevanz ist?

Da nun sicher gleich wieder der Zeigefinger mit der individuellen Rechtsberatung kommt - mein Anwalt sagt dazu sinngemäß "Versuchen kann man's immer", ja klar kann man das. Man kann sich aber auch in etwas "verrennen", und deshalb würde mich hierzu wirklich mal die MEINUNG eines ausgewiesenen Experten interessieren, auch namens vieler Betroffener, und bin sehr dankbar für eine (baldige) Antwort.

Stefan

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@ Stefan:

Das ist m.E. kein Problem der Altersdiskriminierung, sondern die Konsequenz eines Stichtages, mit dem der BAT durch den TVöD/TV-L abgelöst wurde. Letztlich konnten die Gewerkschaften nicht erreichen, dass die neuen Tarifverträge die gleichen Endgrundgehälter vorsehen wie der alte BAT. Einen Anspruch auf "Gleichbehandlung in der Zeit" gibt es aber gerade nicht. Sonst gäbe es ja einen "ewigen" Bestandsschutz für jede Leistung, die der Staat (oder der Arbeitgeber) jemals gewährt hat. Vielmehr ist in der Vergangenheit auch in anderen Zusammenhängen (zB Reorganisation der Zusatzversorgung) anerkannt worden, dass eine neue Regelung schlechter sein darf als die frühere. Ich fürchte also, dass Sie mit dieser Argumentation keinen Erfolg haben werden.

http://www.test.de/themen/steuern-recht/meldung/Bundesarbeitsgericht-zum...

 

Diese meldung kam gestern per Netz heraus. Ist dass nun die Entscheidung zum Mai-Urteil des BAT, aufgrund der Zurückverweisung des EuGH an das BAG. Es ist ein Urteil des BAG vom 10.11.2011 beschrieben, aber auf der BAG Seite steht nicht dazu. Und nirgendwo im Netz ist dazu eine weitere Quelle genannt außer unter diesem Link.

 

Wir warten in unserem Krankenhaus auf dieses Urteil, da wir durch einen Betriebsübergang nach § 613a BGB den statischen BAT-O mit Stand von 2004 haben und es haben einige geklagt und damit rückwirkend Ansprüche aus Januar 2008

 

Danke vorab

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Ja, das Urteil des BAG vom 10.11.2011 trägt das Aktenzeichen 6 AZR 148/09, das ist die Rechtssache Mai ./. Land Berlin (Aktenzeichen beim EuGH: C-298/10). Warum es dazu keine Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts gegeben hat, verstehe ich auch nicht. Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor, für sie braucht das BAG in der Regel vier bis fünf Monate.

Sehr geehrter Herr Prof.,

damit sind die Messen für uns positiv gesungen, denke ich. Jetzt wird es noch einmal interessant werden für einige Arbeitgeber. Ich bin Laie habe aber vor meinem Arbeitsgericht in meiner Heimatstadt ein ruhendes Verfahren, da es sich an das Mai-urteil aufbaut. Wird es dazu jetzt durch das ArbG wieder aufgenommen werden oder ist jetzt alles geklärt.

 

Darf ich hier noch eine interessante Frage zu einer Überleitung vom statischen BAT in den TV-L stellen, die hier noch nicht betrachtet wurde?

 

Danke vorab.

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@ Heiko:

Von Amts wegen wird Ihr Verfahren nicht wieder aufgenommen. Sie müssen beantragen, dass das Gericht nunmehr Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Das können Sie jetzt tun oder (vielleicht besser) warten, bis die Entscheidungsgründe vorliegen. Denn das Urteil des BAG ist ja bislang "offiziell" gar nicht veröffentlicht; es gibt nicht einmal eine Pressemitteilung des Gerichts dazu. Und das Arbeitsgericht wird vermutlich kaum allein auf der Basis irgendwelcher Internetquellen bereit sein, Ihrer Klage stattzugeben.

Möglicherweise wird Ihr Arbeitgeber trotz des BAG-Urteils Ihren Anspruch nicht anerkennen, sondern es auf ein Urteil ankommen lassen. Das ist für die öffentliche Hand aus haushaltsrechtlichen Gründen oft nicht anders möglich. Wenn Sie Pech haben, müssen Sie sogar durch mehrere Instanzen gehen.

Sehr geehrter Herr Professor Rolfs,

 

es ist schwierig zu verstehen. Sie schreiben dass das ArbG bei der mein Sachverhalt jetzt ruht, aufgrund des ausstehenden bzw. noch nicht bestätigten Mai-Urteils, dieses mein Verfahren nicht weiter verfolgen wird? Es sei denn ich beantrage von mir aus eine Aufnahme zur mündlichen Verhandlung? Und ich dachte genau, dieses macht das ArbG von sich aus, da es sich ja auf dieses Urteil bezieht und inhaltlich vom groben Sachverhalt ja identisch ist mit meinem Sachverhalt.

 

Sie schreiben, dass mein Arbeitgeber auch bei einer positiven Rechtssprechung des BAG zum Mai-Urteil, er nicht verpflichtet ist es auf meinen Fall auch anzuwenden? Na dann geht bei uns mit angrenzender Wahrscheinlichkeit ein großer Teil der Belegschaft durch alle Instanzen.

Was passiert, wenn unser Arbeitgeber nun zu Haustarifverhandlungen auffordern sollte und er damit versucht die Tarifbindung wieder herzustellen, würde sich für mich dadurch etwas verändern?

 

Ich bedanke mich vorab, für Ihre Aussagen

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@ Heiko

1. Wiederaufnahme: Die Wiederaufnahme von Verfahren wird von den Gerichten unterschiedlich gehandhabt. Manche Richter "überwachen" alle ruhenden Verfahren in regelmäßigen Abständen und nehmen sie dann von Amts wegen wieder auf. Viele Richter machen dies aber nicht und warten darauf, dass eine der beiden Parteien - hier also Sie - die Wiederaufnahme ausdrücklich beantragt. Dafür reicht aber der Satz: "Ich bitte, das Verfahren mit dem Aktenzeichen XYZ wieder aufzunehmen und Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen."

2. Sachentscheidung: Das Urteil Mai ./. Land Berlin wirkt unmittelbar ausschließlich für Herrn Mai. Ob das Land Berlin und andere Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes bereit sind, das Urteil auch zugunsten anderer Beschäftigter zu akzeptieren, ist derzeit nicht absehbar (es liegen ja noch nicht einmal die Urteilsgründe vor). Eine rechtliche Verpflichtung der Arbeitgeber, dass Mai-Urteil auch auf andere Arbeitnehmer anzuwenden, gibt es nicht. Notfalls muss also tatsächlich jeder Arbeitnehmer selbst klagen und ein Urteil erstreiten.

3. Haustarifvertrag:

Falls Ihr Arbeitgeber noch heute den BAT anwendet, wird er vermutlich versuchen, die Tarifsituation zu verändern. Denn nach dem Mai-Urteil muss er ja allen Arbeitnehmern das Entgelt nach der höchsten Lebensaltersstufe gewähren. Vom EuGH ist z.B. anerkannt, dass eine Differenzierung nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit zulässig ist. Eine solche Änderung des Tarifvertrages mit Wirkung für die Zukunft ist zulässig. Allerdings herrscht derzeit im öffentlichen Dienst Friedenspflicht, sodass die Gewerkschaften sich auf ein derartiges Ansinnen des Arbeitgebers zurzeit nicht einzulassen brauchen (aber können).

Falls Ihr Arbeitgeber den BAT heute nicht mehr anwendet und es "nur" noch um Nachzahlungsansprüche für die Vergangenheit geht, könnte er trotzdem versuchen, rückwirkend den BAT durch einen Haustarifvertrag zu beseitigen. Eine rückwirkende Inkraftsetzung eines Tarifvertrages ist nicht generell ausgeschlossen. Da Sie Ihren Anspruch aber bereits gerichtlich geltend gemacht haben, dürften Sie von einer solchen Rückwirkung jedoch nicht mehr betroffen werden.

Sehr geehrter Herr Professor Rolfs,

 

haben Sie schon in Erfahrung bringen können ob dieser Termin der Verhandlung zum Mai-Urteil vom 10.11.2011 am BAG nun statgefunden hat? Man findet noch sehr wenig diesbezüglich im www.

 

Vielen Dank vorab.

Mit freundlichen Grüßen

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@ Heiko

Ich habe bei der Pressestelle des BAG angefragt, aber bislang noch keine Antwort. Sobald sie vorliegt, stelle ich das natürlich in den Blog ein.

Sehr geehrter Herr Prof. Rolfs,

 

aus nicht bestätigten Quellen soll das BAG die Revision des Landes berlin zurück verwiesen haben. Damit ist das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg doch rechtskräftig geworden?

 

Na ich bin jedenfalls sehr gespannt.

Vielen Dank vorab.

 

Mit freundlichen Grüßen

0

Heiko schrieb:

Sehr geehrter Herr Prof. Rolfs,

aus nicht bestätigten Quellen soll das BAG die Revision des Landes berlin zurück verwiesen haben. Damit ist das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg doch rechtskräftig geworden?

Na ich bin jedenfalls sehr gespannt.

Vielen Dank vorab.

Mit freundlichen Grüßen

Ha

 

Hallo Herr Prof. Rolfs,

hätte o.g. Fall ggf. auch Auswirkungen auf andere Bundesländer wo der TV-L schon länger gilt oder bleibt dort alles beim Alten? 

 

Grüße

Michael Jäger

 

 

0

@ Michael Jäger:

Die Tarifsituation ist im öffentlichen Dienst inzwischen ja sehr unübersichtlich geworden. Dort, wo der BAT spätestens im Dezember 2006 (siehe meinen Kommentar #25) durch den TVöD/TV-L abgelöst wurde, gibt es m.E. nach dem Urteil des EuGH in Sachen Hennigs (C-297/10) keine Nachzahlungsansprüche. Nur dort, wo der BAT auch nach Dezember 2006 noch angewendet wurde, besteht (oder bestand) eine Diskriminierung wegen des Alters.

Allerdings habe ich noch keine Bestätigung vom BAG, dass es das Urteil 6 AZR 148/09 vom 10.11.2011 (Mai ./. Land Berlin) tatsächlich gibt. Meine Anfrage an die Pressestelle (siehe #40) ist noch immer unbeantwortet.

Spannend dürfte es vor allem für die Besoldung der Richter werden: Die Besoldungsgruppen R1 und R2 kennen - wie der BAT - eine unmittelbare Anknüpfung an das Lebensalter. Möglicherweise ist sogar auch die A-Besoldung betroffen, die - wenn auch nicht ganz so eindeutig - ebenfalls an das Lebensalter anknüpft. Ich bin gespannt, wann der erste 29-jährige Richter oder Staatsanwalt klagt. Das könnte für die Länder richtig teuer werden.

Sehr geehrter Herr Prof. Rolfs,

wie stellt sich nach Ihrer Einschätzung die Situation für die Betroffenen in Hessen für die Überleitung in den TV-H dar, die vor Inkrafttreten des TV-H ihre Ansprüche zur Höhergruppierung beim Arbeitgeber angemeldet haben. Laut §5 des Tarifvertrags zur Überleitung (TVÜ-H) berechnet sich das Vergleichsentgelt zur Eingruppierung in den TV-H nach dem Gehalt im Dezember 2009, welches nach dem Abweisen der Revision (BAG 6 AZR 148/09) ja entsprechend höher ausfallen würde. Mit einer Forderung nach Neuberechnung des Vergleichsentgeltes sollte doch die EuGH Entscheidung zur Rechtmässigkeit des TFÖD (C-297/10, Hennigs) nicht zur Anwendung kommen da mit der o.g Argumentation die Rechtmässigkeit des TVÖDs nicht streitig wäre.

Vielen Dank vorab.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Wolfgang

0

@ Wolfgang Meissner

Die Tarifsituation in Hessen kenne ich nicht im Detail, daher nur unter Vorbehalt: Nur diejenigen, die tatsächlich für den Monat Dezember 2009 Klage erhoben haben, können auch eine höhere Vergütung beanspruchen. Wer nicht geklagt hat, schaut in die Röhre - es sei denn, das Land Hessen würde freiwillig das Mai-Urteil (wenn es das denn tatsächlich gibt, siehe #40) auf alle Arbeitnehmer erstrecken oder die Gewerkschaften könnten dies in der nächsten Tarifrunde durchsetzen. Die bloße "Anmeldung" der Ansprüche beim Arbeitgeber (ohne Klageerhebung) wird vermutlich nicht reichen.

Sehr geehrter Herr Prof. Rolfs,

Sie schreiben:" .....würde freiwillig das Mai-Urteil (wenn es das denn tatsächlich gibt, siehe #40)"  Glauben Sie nicht daran? Es ist schon kurios dass nichts vom BAG kommt, finde ich.

 

Bei einem Anruf der Berliner Kanzlei die in dem Link (siehe 33) genannt wurde, wurde uns bestätigt dass es diese Verhandlung gegeben hat und das Urteil so gesprochen wurde. Das ganze www. baut auf diesem Link auf. Ich hoffe nur persönlich dass es sich nicht um einen Fake handelt. Ich denke auch dass Sie von der Pressestelle des BAG noch keinen Hinweis haben, sonst hätten Sie es ja wie zugesichert hier eingestellt.

 

Mit freundlichen Grüßen

0

Sehr geehrte Interessierte,

 

im Link aus Nr. 33 wurde folgendes Update eingestellt:

 

"Update 18.11.2012] Inzwischen wurde durch einen Bericht der „Oberhessischen Presse“ bekannt: Das Bundesarbeitsgericht hat in einem weiteren Fall das Land Hessen zur Nachzahlung von 392,12 Euro brutto monatlich an einen seinerzeit 31-jährigen wissenschaftlichen Mitarbeiter der Universität Marburg verurteilt. Nach wie vor unklar ist, warum das Bundesarbeitsgericht zu den Entscheidungen keine Pressemitteilung veröffentlicht hat und warum es dazu auch sonst kaum Berichte gibt. Die Gerichtsentscheidungen könnten Tausenden von Familien vor allem in Berlin und in Hessen ein ordentliches Weihnachtsgeld bescheren.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. November 2011
Aktenzeichen: 6 AZR 481/09
"

 

Mit freundlichen Grüßen

0

Hallo,

 

diese Urteile sind meiner Einschätzung nach nicht überraschend und selbst wenn sie sich zu jetzigen Zeitpunkt als Ente herausstellen sollten, bin ich durchaus zuversichtlich.

@ Herr Meissner: Eben mit dieser Begründung hatte ich direkt nach Mitteilung der erfolgten Überleitung Widerspruch eingelegt und um Neuberechnung des Vergleichsentgelts gebeten. Dieser Antrag ist mit Hinweis auf die noch ausstehenden BAG Urteile erstmal zurückgestellt worden. Nun wird mein alter Arbeitgeber ihn wohl erneut prüfen müssen...

 

@ Herr Rolfs: Meiner Erinnerung nach war eine Übernahme dieser Urteile auf die A-Besoldung nicht möglich, da die Dienstalterstufen eine andere Qualität der Differenzierung ermöglichen als die Lebensalterstufen. Allenfalls ist die praktische Umsetzung des "Dienstalters" durchaus schwierig. Wie es bei der R-Besoldung aussieht weiß ich nicht. Eine Übernahme in den R-Bereich hätte zwar bundesweite Konsequenzen allerdings doch wohl für einen beschränkten Personenkreis und damit finanziell überschaubarer als im A- oder wie nun im Tarif- Bereich.

 

Schöne Grüße

 

André

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Guten Abend,

@Heiko

Den Bericht aus der Oberhessischen Presse kann ich bestätigen. Darin bestätigt der Anwalr des Klägers aus Marburg, die Verhandlung am BAG und das Urteil vom 10.11.2011. Warum das BAG keine Pressemitteilung heraus gegeben hat ist auch mir unverständlich.

@ André:

Einer bisher nicht bestätigten Information nach (von Verdi Hessen an den Peronalrat) soll das Land Hessen für nächste Woche eine Mitteilung an die Beschäftigten vorbereiten welche im Jahr 2008 (nach dem LAG Urteil) ihre Ansprüche auf eine Eingruppierung in die höchste Lebensaltersstufe angemeldet hatten und darüber eine Bestätigung erhalten haben. Am Besten wartet man mal ab was da vom Land Hessen so an Mitteilung kommt.

Schönes Wochenende

Wolfgang

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Hallo,

 

ich bin Angestellter des Landes Hessen und habe heute erfahren das die Landesregierung, heute eine MItarbeiterinfo rausgeben soll. Ich bin mal gespannt.

Das BAG habe ich auch angefragt, aber bis jetzt keine Antwort bekommen. Die letzen Infos auf der Webseite des BAG sind aus dem Oktober, vieleicht gibts ja Probleme mit der Veröffentlichung im Internet.

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