"Der Angeklagte lügt ja!"

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 26.01.2011
Rechtsgebiete: StrafzumessungBGHLügeStrafrechtVerkehrsrecht3|3274 Aufrufe

Strafzumessungserwägungen sind Beweiswürdigung ist "revisionsfreundliches" Terrain für Verteidiger, reicht hierfür die allgemeine (nicht weiter zu begründende) Sachrüge aus. Aktuell interessant hierzu BGH, Beschl.  vom 16.12.2010 - 4 StR 508/10 -:


"...Insofern begegnet die Beweiswürdigung rechtlichen Bedenken, da die Strafkammer dort zum Nachteil des Angeklagten verwertet hat, dass er "ohne ersichtlichen Grund die Unwahrheit gesagt" habe, als er behauptete, am Tatabend in seinem Zimmer gewesen zu sein, und er - nachdem ihm die Unrichtig-keit dieser Behauptung vorgehalten worden war - "jede weitere Aussage zur Sache abgelehnt" habe, was den Schluss zulasse, "dass der Angeklagte zuvor begangenes strafrechtlich relevantes Verhalten zu vertuschen versucht hat" (UA 23). Die Widerlegung bewusst wahrheitswidrigen Entlastungsvorbringens liefert jedoch in der Regel kein zuverlässiges Indiz für die Täterschaft des Angeklagten. Soll eine Lüge als Belastungsindiz dienen, setzt dies vielmehr voraus, dass mit rechtsfehlerfreier Begründung dargetan wird, warum im zu entscheidenden Fall eine andere Erklärung nicht in Betracht kommt oder - wiewohl denkbar - nach den Umständen so fernliegt, dass sie ausscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1995 - 2 StR 137/95, BGHSt 41, 153, 155 f.). Entsprechendes gilt, soweit die Strafkammer das Schweigen des Beschuldigten zu seinem Nachteil berücksichtigt hat. Selbst wenn vorliegend ein grundsätzlich einer Würdigung zugängliches teilweises Schweigen gegeben wäre, dürften daraus für den Angeklagten nachteilige Schlüsse nur dann gezogen werden, wenn nach den Umständen Angaben zu diesem Punkt zu erwarten gewesen wären, andere mögliche Ursachen des Verschweigens ausgeschlossen werden können und die gemachten Angaben nicht ersichtlich lediglich fragmentarischer Natur sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2002 - 3 StR 370/01, NJW 2002, 2260)...."

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3 Kommentare

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Das hat hier mit "Strafzumessungserwägungen" nicht das Geringste zu tun (sondern ausschließlich mit Beweiswürdigung).

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Mit Verkehrsrecht hat das hier auch nicht das Geringste zu tun. Der so genannte "Verkehrsrechts"-Blog mutiert seit einiger Zeit zum Strafrechtsblog.

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