Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde - Wo beantrage ich die?

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 26.01.2011
Rechtsgebiete: BeschwerdeVerfahrenskostenhilfeFamilienrecht|7113 Aufrufe

Das FamGericht hatte im Scheidungsverbund über Kindes- und Ehegattenunterhalt entschieden. Die Antragstellerin war - was die Höhe anbetrifft - mit dieser Entscheidung nicht ganz zufrieden. Sie beabsichtigt, gegen den Beschluss des Familiengerichts Beschwerde einzulegen, und beantragt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.

Bei welchem Gericht der Verfahrenskostenhilfeantrag für eine Beschwerde zu stellen ist,  die nur bei Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe durchgeführt werden soll, ist - wie sollte es anders sein - umstritten.

Das OLG Bremen vertritt die Auffassung der VKH-Antrag ist bei dem FamGericht zu stellen:

Die Beschwerde nach § 64 Abs. 1 FamFG ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll. Dieses ist mit der Bearbeitung der Beschwerde insoweit befasst, als es sie entgegennimmt und die Verfahrensakten an das Rechtsmittelgericht übersendet. In diesem Umfang ist es für das Verfahren betreffend die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe im Rechtsmittelverfahren mit zuständig. Das Ausgangsgericht ist daher jedenfalls solange als Verfahrensgericht im Sinne des § 117 Abs. 1 ZPO anzusehen, bis es die Verfahrensakten zur Entscheidung über das Rechtsmittel an das Rechtsmittelgericht weitergeleitet hat. Aus der zu § 117 ZPO ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der der Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren an das Rechtsmittelgericht zu richten ist, ergibt sich nichts anderes, da die Berufung gemäß § 519 Abs. 1 ZPO anders als die Beschwerde beim Rechtsmittelgericht einzulegen ist.

OLG Bremen v. 12.01.2011 - 4 UF 123/10 = BeckRS 2011, 01706

 

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