Doch dann ist es zu spät, zu spät ...

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 28.01.2011

Ein Scheidungsverfahren mit einem Aktenzeichen aus dem Frühjahr 2009. Wegen beiderseitiger Saumseligkeiten im Versorgungsausgleich hat sich das Verfahren in das Jahr 2011 geschleppt.

Nun im Januar 11 steht (nach sechswöchiger Ladungsfrist) Termin an. Im Termin packt sein Anwalt Stufenanträge auf nachehelichen Unterhalt und Zugewinn aus der Tasche.

Zu spät.

Gemäß Art. 111 V FGG-RG gilt für das erstinstanzliche Verfahren insgesamt (und nicht nur für den Versorgungsausgleich) mit Ablauf des 31.08.2010 neues Recht.

Und damit auch der § 137 II 1 FamFG, wonach die Folgesachen Zugewinn, Unterhalt und Ehewohnung/Haushaltsgegenstände spätetstens 2 Wochen vor dem Termin anhängig gemacht werden müssen.

Und was ist die Rechtsfolge einer solchen Verspätung?

umstritten:

  • automatische Abtrennung der Folgesache (Keidel/Weber § 137 FamFG RN 20)
  • förmliche Abtrennung (Götz NJW 2010,987)
  • Abweisung des Folgesachenantrags in der Verbundentscheidung als unzulässig (Johannsen/Henrich/Markwardt FamRecht § 137 RN 16)

Habe mich für Letzters entschieden. Bin mal gespannt, was das OLG dazu sagt (wenn es denn Gelegenheit dazu bekommen sollte)

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