Die „guten“ alten Zeiten geh'n vorbei

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 01.02.2011
Rechtsgebiete: BGHSchmidt-FuttererMiet- und WEG-Recht|3513 Aufrufe

Können Sie sich noch an Mietprozesse erinnern, bevor der BGH (2003) begonnen hat, uns zu erklären, wie Mietrecht richtig geht?

  • Nach dem 1.9.2001 hat doch niemand erwartet, dass die Mietfläche als Mangel nach dem Wegfall des § 537 Abs. 2 BGB a.F. noch einmal eine Rolle spielen würde? – Was wir seit BGH v. 24.3.2004 – VIII ZR 295/03, NZM 2004, 453 über Flächenberechnungen in Deutschland erfahren haben, ersetzt nahezu das Architekturstudium.
  • Wer vor 2005 zum Amtsgericht mit einen Urkundenklage wegen Mietrückständen kam, wurde mit den Worten empfangen: „Das machen wir hier nicht!“ - Seit BGH v. 1.6.2005 - VIII ZR 216/04, NZM 2005, 661 begnügt sich kein Erwerber mehr mit Kopien der vom Veräußerer abgeschlossenen Mietverträge.
  • Bis 2006 dachte jeder, der Mieter könne ohne Gefahr der fristlosen Kündigung die Miete kürzen, wenn er dem Rat seines Rechtsberaters folgt. - Seit BGH v. 25.10.2006 - VIII ZR 102/06 wissen wir, dass nur die Zahlung unter Vorbehalt den sichersten Weg garantiert, weil der Mieter regelmäßig fahrlässig handelt, wenn er sich nicht sicher sein kann, dass ein Gericht anders entscheidet.
  • Welche Ewigkeitsvorstellungen haben Sie mit Rechtsentscheiden des BGH verbunden (z.B. BGH v. 6.7.1988 – VIII ZR 1/88, NJW 1988, 2790 zu Abgeltungsklauseln)? – In BGH v. 26.9.2007 - VIII ZR 143/06, NJW 2007, 2632 warnt der VIII. Senat vor Vertrauen in die eigene Entscheidung v. 1.7.1987 (vgl. BGH - VIII AZR 6/86, WuM 1987, 306), so dass die Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel jedenfalls möglich erscheint, wenn der Mieter die Mietsache unrenoviert übernommen hat.
  • Jahrzehntelang waren Versorgungssperren gegen säumige Wohnraum-Mieter undenkbar! – Seit BGH v. 6.5.2009 – XII ZR 137/07, NJW 2009, 1947 übertreffen sich die Immobilienkaufleute darin, ungekannte (technische) Talente zu entwickeln, um die technischen Voraussetzungen ohne Veränderung der Mietsache zu schaffen.  

Und - ist nun besser geworden? Ich denke, dass ist eine Frage des Standpunktes und des Themas. Aber es ist berechenbarer, weil allgemeine Prinzipien des Schuldrechts wieder gelten.

Übrigens: Schmidt-Futterer ist in der 10. Auflage erschienen. Auch wenn die Zählweise der Auflagen vor der neuen Ära des BGH begonnen hat – es steht viel Neues drin. Ob es dann richtig ist….

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