Muss Schädiger bei Verkehrsunfall für die Einholung der Deckungszusage zahlen oder nicht?
von , veröffentlicht am 05.02.2011In der Rechtsprechung ist die Frage strittig, ob die Rechtsanwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage durch den Rechtsanwalt des Geschädigten zu den ersatzfähigen Kosten eines Verkehrsunfalls gehören. Das OLG Celle hat im Urteil vom 12.01.2011 - 14 U 78/10 - diese Frage unter anderem mit den Argumenten verneint, dass die Einholung der Deckungszusage nicht durch den Rechtsanwalt erfolgen müsse und dass ohnehin zweifelhaft sei, ob im Innenverhältnis vom Geschädigten die diesbezüglichen Kosten an seinen Rechtsanwalt geschuldet seien. Zumindest das letztere Argument ist mehr als zweifelhaft. denn die Einholung der Deckungszusage ist gebührenrechtlich eine gesonderte Angelegenheit. Ob diese anwaltliche Tätigkeit kostenlos als Serviceleistung für den eigenen Mandanten erbracht wird, ist der Entscheidung des betroffenen Rechtsanwalts vorbehalten und sollte nicht ihm quasi als Schadensminderungspflicht auferlegt werden.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben
1 Kommentar
Kommentare als Feed abonnierenRA Frese kommentiert am Permanenter Link
Guten Tag,
das OLG Köln sieht es anders, allerdings ohne ausführliche Begründung und im Rahmen eines § 522 Abs. 2 ZPO-Beschlusses:
http://ra-frese.de/2011/02/01/olg-koeln-kosten-fuer-die-einholung-der-de...