Brandverletzung kein ehebedingter Nachteil, aber ...

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 09.02.2011

Die Beteiligten hatten 1994 geheiratet.

Sie erlitt am 17. September 2002 bei der Explosion eines Spiritusrechauds erhebliche Verbrennungen. Derzeit ist bei ihr ein GdB von 50 anerkannt.

2003 dann Trennung und 2004 Zustellung des Scheidungsantrages.

Das OLG Saarbrücken hat eine Befristung des nachehelichen Unterhalts abgelehnt.

 

Ob die Verletzung der Klägerin, die sie bei der Verpuffung von Spiritus anlässlich eines gemeinsamen Grillabends am 17. September 2002 erlitt, als ein ehebedingter Nachteil angenommen werden kann, erscheint eher zweifelhaft, weil die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin nicht auf einer bewussten Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse durch die Parteien beruht, sondern eher zufällig, gleichsam schicksalhaft während der Ehe entstanden ist.

Letztlich kann diese Frage jedoch dahinstehen, denn auch wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, ist die Befristung als gesetzliche Ausnahme nur bei Unbilligkeit eines weitergehenden Unterhaltsanspruchs begründet. Neben der Frage ehebedingter Nachteile sind daher auch andere Umstände zu berücksichtigen, wie etwa der Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität. Dieser hat bei der gegebenen Sachlage ein besonderes Gewicht, weil die Verletzung jedenfalls im Zusammenhang mit dem ehelichen Zusammenleben entstanden ist und ohne das Handeln des Beklagten, selbst wenn ihn insofern kein Schuldvorwurf träfe, nicht entstanden wäre. Demgemäß erscheint es keineswegs unbillig, wenn die Folgen des Unfalls nicht allein von der Klägerin getragen werden müssen, sondern von den Parteien gleichsam als Schicksalsgemeinschaft.

 …

 Wird weiter berücksichtigt, dass die Parteien bis zur Zustellung des Scheidungsantrags über 10 Jahre verheiratet waren und die Klägerin trotz der Verletzung auch nach der Trennung entsprechend ihren Möglichkeiten zum Unterhalt der Familie beigetragen und insbesondere die Betreuung der gemeinsamen Tochter übernommen hat, und weiterhin übernimmt, so folgt daraus, dass weder eine Befristung noch eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgesichtspunkten geboten wäre.

OLG Saarbrücken vom 19.08.2010 - 6 UF 23/10 = FamRZ 2011, 225

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28 Kommentare

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"Wenn ehebedingte Nachteile vorliegen ist nachehelicher Unterhalt bis zum St.Nimmerleinstag auszuurteilen."

"Wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen natürlich auch!"

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Ist doch schlichtweg genial: Erwerbsunfähigkeitsversicherung, Altersversicherung, Kindererziehungsversicherung, Lustlosigkeitsversicherung, Vorsorgebedarfsversicherung, Nachteils- und Solidaritätsversicherung... beitragsfrei im rundum-sorglos Paket! Der Staat streicht alles zusammen, Reallöhne und Renten sinken, Sozialbeiträge steigen? Kein Problem, nicht in den grossen Räumen der OLG-Residenzen! Niemals. Unbefristet! Ein dreifach Hoch aufs Unterhaltsrecht. Wozu eigentlich noch eine formale Scheidung? Die Verpflichtungen gehen doch unbefristet weiter.

Eric Untermann schrieb:

Wozu eigentlich noch eine formale Scheidung? Die Verpflichtungen gehen doch unbefristet weiter.

Damit sich die Frau auch des letzten Restes ihrer Verpflichtungen entledigen kann.

Z.B. das lästige Sockenwaschen, Essen kochen oder Staub saugen oder sich auch sonst irgendwie mit ihm abzugeben.

Das kann sie zukünftig, mit VKH-Hilfe oder auch auf seine Kosten durch einen Anwalt erledigen lassen.

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Die Unterhaltsrechtsprechung zu kritisieren ist eine Sache.

Der Frau wurde ein Behinderungsgrad von 50 attestiert. Ich bin mir sicher, sie wäre lieber vollkommen gesund und würde dafür auf Unterhalt verzichten als in diesem Zustand zu leben. Unterschwellig parasitäres Verhalten zu unterstellen halte ich da für nicht angebracht.

 

Abgesehen davon mag zwar der Unterhalt für den Verpflichteten stets eine Belastung darstellen, aber die genaue Höhe wird dabei meistens ja nicht erwähnt. In den meisten Fällen wird der nicht solche Ausmaße annehmen, dass sich der Andere/die Andere (was wohl zugegeben häufiger der Fall sein wird) davon den Rest des Lebens auf die faule Haut legen kann.

 

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VH schrieb:

Ich bin mir sicher, sie wäre lieber vollkommen gesund und würde dafür auf Unterhalt verzichten als in diesem Zustand zu leben.

Zweifellos.

Nur was hat das mit dem Exehemann zu tun und warum muss er dafür aufkommen?

Das gilt ja für die meisten anderen Opfer von Unfällen oder Krankheiten auch.

Wenn sie deren Schiksal bedauern, steht es Ihnen natürlich frei, ihre finanziellen Lasten zu mindern. Genau wie dem Exehemann.

Hier handelt es sich nur wieder um Mildtätigkeit auf Kosten Anderer.

 

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"...weil die Verletzung jedenfalls im Zusammenhang mit dem ehelichen Zusammenleben entstanden ist und ohne das Handeln des Beklagten, selbst wenn ihn insofern kein Schuldvorwurf träfe, nicht entstanden wäre."

 

Da kennt man vielleicht den gesamten Sachverhalt nicht, das ist wohl das grundlegende Problem von Urteilsschnippseln. Wenn der Gatte auch beim konkret schädigenden Ereignis beteiligt war, etwa gemeinsam den Grill betreute und fahrlässig die unbedarfte Frau zur Brenntmittelzugabe animierte, könnte ich den o.g. Passus nachvollziehen. Das blosse eheliche Zusammenleben jedoch als Handeln anzusehen, hielte ich hingegen für arg abwegig.

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In dem Ausschnitt steht, dass der Unfall im Zusammenhang mit dem ehelichen Zusammenleben entstanden ist und ohne das Handeln des Beklagten, selbst wenn ihn kein Schuldvorwurf träfe, nicht entstanden wäre.

Insoweit ist mir Ihre Frage, wass der Exmann damit zun tun habe oder warum er dafür aufkommen solle, nicht verständlich.

 

Der Exmann hat nach dem Urteil etwas mit dem Unfall zu tun, auch wenn für uns nicht erkennbar ist, in welcher Weise. Insoweit ist es keine einfache "Mildtätigkeit auf Kosten Anderer", sondern noch eine Folge der ehemals bestandenen Schicksalsgemeinschaft, die eben nicht gegenüber jedem anderen in der Gesellschaft besteht.

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In dem Ausschnitt steht, dass der Unfall im Zusammenhang mit dem ehelichen Zusammenleben entstanden ist und ohne das Handeln des Beklagten, selbst wenn ihn kein Schuldvorwurf träfe, nicht entstanden wäre.

Insoweit ist mir Ihre Frage, wass der Exmann damit zun tun habe oder warum er dafür aufkommen solle, nicht verständlich.

 

Der Exmann hat nach dem Urteil etwas mit dem Unfall zu tun, auch wenn für uns nicht erkennbar ist, in welcher Weise. Insoweit ist es keine einfache "Mildtätigkeit auf Kosten Anderer", sondern noch eine Folge der ehemals bestandenen Schicksalsgemeinschaft, die eben nicht gegenüber jedem Anderen in der Gesellschaft besteht.

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Wenn er etwas mit dem Unfall zu tun hat, wäre zu klären inwieweit er dadurch zu Schadensersatz oder Schmerzensgeld heran gezogen werden könnte.

So wie bei fremden Leuten auch.

Wenn ein solcher Anspruch nicht entstanden ist, besteht eben keiner.

Dann kann man auch nicht einfach das Familienrecht aus der Tüte holen, um einen nicht bestehenden Anspruch doch noch durch die Hintertür durchzusetzen.

Quasi als Joker, der immer sticht.

Aber genau das ist hier offenbar gemacht worden.

 

Ob es über die juristische Relevanz hinaus, noch eine moralische gibt können wir anhand der Angaben nicht beurteilen und auch nicht bewerten.

Und das Gericht anscheinend auch nicht.

Und selbst wenn, Moral ist nicht justiziabel.

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Gut. Dann korrigiere ich meine Aussage:

 

Guy Fawkes schrieb:

Wenn ein solcher Anspruch aufgrund von §1359 BGB nicht entstanden ist, besteht eben nach dem Willen des Gesetzgebers keiner.

Dann kann man auch nicht einfach das Familienrecht aus der Tüte holen, um  den Willen des Gesetzgebers zu umgehen. einen nicht bestehenden Anspruch doch noch durch die Hintertür durchzusetzen.

Quasi als Joker, der immer sticht.

Aber genau das ist hier offenbar gemacht worden.

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@8 Gerade dieses Zitat ist nicht ausreichend, verschieden deutbar und erfordert detailliertere SV-Kenntnis. Denn die Verletzung ist zunächst scheinbar im Zusammenhang mit dem bloßen ehelichen Zusammenleben entstanden, was für mich weit zu abstrakt ist, denn letztlich kann die Verletzung, bei allem Bedauern, ebenso während einer besondere Sternenkonstellation entstanden sein. Welches Handeln ohne Schuldvorwurf darüber hinaus noch gegeben sein sollte, wäre für die Diskussion wesentlich und daher zu konkretisieren. Wenn Sie Details wissen, wären konkrete Zitate des SV und aus dem Urteil hilfreich.

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manchmal kann man nur fassungslos vor den Kommentaren sitzen ...

§ 1587b BGB lesen, mit dem Auszug aus der Urteilsbegründung vergleichen -> keine Fragen offen und erst recht kein Anlass zu derart sinnlosem Gezeter wie oben.

Mein Name schrieb:

manchmal kann man nur fassungslos vor den Kommentaren sitzen ...

§ 1587b BGB lesen, mit dem Auszug aus der Urteilsbegründung vergleichen -> keine Fragen offen und erst recht kein Anlass zu derart sinnlosem Gezeter wie oben.

 

Ersparen sie uns und ihren hochwohlgeborenen Ohren doch das Gezeter, indem sie was anderes lesen. Vielleicht zur Abwechslung das BGB, Frau Rechtsexpertin? Und wenn sie gelernt haben, Zahlen zu lesen, blättern sie mal bis § 1587b BGB und lesen, was da eigentlich drinsteht. Das erspart beim nächsten Mal vielleicht die Blamage, hier Paragrafen aufzuführen die mit dem Sachverhalt überhaupt nichts zu tun haben.

Zunächst mal der Volltext des Urteils: http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py...

In diesem Zusammenhang mein Vorschlag, statt nur dem Verweis auf die FamRZ auch einen Link zum Volltext zu geben. Die meisten OLGs veröffentlichen längst ihre Urteile selbst, in dieser Hinsicht sind Bezahlzeitschriften wie die FamRZ obsolet geworden.

Quote:
Der Frau wurde ein Behinderungsgrad von 50 attestiert. Ich bin mir sicher, sie wäre lieber vollkommen gesund und würde dafür auf Unterhalt verzichten als in diesem Zustand zu leben. Unterschwellig parasitäres Verhalten zu unterstellen halte ich da für nicht angebracht.

Nur das Unterhaltsrecht war adressiert. Wer Schuld an der Explosion war, spielt laut Urteil keine Rolle ("selbst wenn ihn insofern kein Schuldvorwurf träfe") und auch nicht die Gesinnung der Frau.

Die Risiken des Lebens werden ja schon während der Ehe vom Ehepartner mitgetragen bzw. auf ihn verlagert. Darüber könnte man diskutieren. Wieso aber diese Risiken über das Eheende hinaus unbefristet bestimmend sein sollen, das ist nicht mehr erklärbar und bedeutet nichts weiter als die Unmöglichkeit einer Scheidung. Es geht ja sogar noch über den Tod hinaus, Unterhaltspflichten werden schliesslich teilweise vererbt.

Ein Single und jeder andere Mensch muss das Lebensrisiko selbst tragen und wenn er sich absichern will, muss er eine Versicherung abschliessen. Das wissen selbst Schüler. Warum soll das unbefristet anders sein, wenn dieser Single früher einmal verheiratet war? 

Eric Untermann schrieb:

Wieso aber diese Risiken über das Eheende hinaus unbefristet bestimmend sein sollen, das ist nicht mehr erklärbar und bedeutet nichts weiter als die Unmöglichkeit einer Scheidung.

§ 1353 (1) BGB erklärt so einiges in dieser Richtung und das Urteil setzt den Geist dieses Paragraphen logisch um.

@Mein Name

"§ 1578b BGB Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit"

Bei genauem Hinsehen begründet der §1587b BGB keinen Unterhaltsanspruch sondern beschränkt und begrenzt ihn, wenn einer besteht.

 

Wenn!

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@Mein Name

 

§ 1353 (1) BGB

"(1) Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen."

Aha. Und was ist dann Ihrer Meinung nach eine Scheidung?

Eine Verpflichtung zur nachehelichen Solidarität vermag ich daraus nicht abzulesen.

Zumindest nicht, ohne mich eines ominösen "Geistes" zu bedienen.

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Der Aspekt der Mitverursachung wäre für mich für eine Nachverlagerung der Sorge auf den Zeitraum nach der Ehe deshalb relevant, weil dann nicht nur die blosse eheliche Gemeinschaft als Grundlage dient, sondern eben auch im konkreten Fall die gemeinsame Verantwortlichkeit am schädigenden Ereignis, woraus man eine erhöhte Fürsorgepflicht ableiten könnte.

 

Davon abgesehen würde ich jedenfalls bei zeitnaher Trennung nach einem solch gravierenden Ereignis einen, wenn auch nicht dauerhaften, zumindest übergangsweisen nachehelichen Unterhalt bis zur Stabilisierung der Person in der neuen Lebenssituation für angemessen halten.

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Wie das Gericht schon ausgeführt hat: ein befristeter nachehelicher Unterhalt ist vom BGB her die Ausnahme, nicht die Regel!

Eine Scheidung bedeutet, dass die Ehe aufgelöst, aber nicht ungeschehen gemacht wird. Eine nacheheliche Solidarität wird bei Behinderungen immer eingefordert werden können, insbesondere dann wenn eine erhebliche Erwerbsminderung auftritt.

Moral ist zwar nicht justiziabel, aber unsere Moral ist die Grundlage für das Handeln der Justiz. Moralische Maßstäbe bestimmen, ob eine Schuld vorliegt und wie schwer diese zu bewerten ist. Das Recht stellt dazu nur die "Bedienungsanleitung" dar.

Wer glaubt, dass eine Ehe nur ein Gebrauchgegenstand ist, der bei Nichtgefallen eben zurückgegeben wird, hat nicht verstanden wie tief eine (zumindest längere) Ehe zwei Menschen aneinander bindet. Deshalb sind auch viele Scheidungen so schmutzig.

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Susi schrieb:

Moral ist zwar nicht justiziabel, aber unsere Moral ist die Grundlage für das Handeln der Justiz. Moralische Maßstäbe bestimmen, ob eine Schuld vorliegt und wie schwer diese zu bewerten ist. Das Recht stellt dazu nur die "Bedienungsanleitung" dar.

Ach!

Ich dachte, das Schuldprinzip wäre abgeschaft?

Insbesondere, wenn gar keine Schuld erkennbar ist!

Es wäre auch nicht so problematisch, wenn diese nacheheliche Solidarität nicht immer nur so einseitig eingefordert würde.

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Susi schrieb:

Moral ist zwar nicht justiziabel, aber unsere Moral ist die Grundlage für das Handeln der Justiz.

 

Richtig, so ist es: Ein inhaltlich undefinierbarer Kaugummibegriff ("Moral") als Grundlage für eine äusserst weitreichende und tief in das Leben der Menschen eingreifende Justiz. "Moral" so wie "Kindeswohl" als Transportgefässe für die jeweiligen opportunistischen Eigeninteressen. Da ist wohl noch mehr kaputt wie ein defekter Rechaud.

 

"Aufgelöst, aber nicht ungeschehen" - auch sehr schön. Das klingt wie "aufgewacht im Ehebett, aber im warmen Bett liegengeblieben". Deswegen gibt es in den Ländern Europas mit fortschrittlichem Familienrecht den Stand "geschieden" nicht - dort ist man nach der geschiedenen Ehe "ledig". Und auch ledig gegenseitiger fortbestehender Zwangsverbindungen. Denn auch Geschehen der Vergangenheit ist endlich und kann in einer Scheidung seinen Abschluss finden, anstatt unbegrenzt in ferne Zukunft verlängert zu werden.

@ #21 Guy Fawkes: richten Sie Ihre Beschwerde zuvörderst an die Arbeitgeber, die Frauen immer noch deutlich weniger bezahlen als Männern und an Regierungsparteien, die aus konservativer Ideologie heraus nicht genügend Kinderbetreuungsplätze schaffen:   http://www.welt.de/finanzen/article3410974/Frauen-bekommen-fuer-gleiche-Arbeit-weniger-Geld.html (»Selbst wenn die Frauen in der gleichen Firma arbeiten wie ihre männlichen Kollegen, genauso alt sind und die gleiche Ausbildung genossen haben, verdienen sie weniger. Bei einem Krankenpfleger etwa sind es nach Erhebungen des Statistischen Bundesamts genau 100 Euro mehr an Lohn, die er im Vergleich zu einer Krankenschwester erhält. Von der Leyen nannte das den "unerklärlichen Rest".«)

Die Justiz ist nicht daran schuld, dass sie diese Ungleichheit ausbügeln muss ...

Mein Name schrieb:

richten Sie Ihre Beschwerde zuvörderst an die Arbeitgeber, die Frauen immer noch deutlich weniger bezahlen als Männern und an Regierungsparteien, die aus konservativer Ideologie heraus nicht genügend Kinderbetreuungsplätze schaffen:

Ach daher weht der ideologische Wind.

Unterhalt als Rache für gefühlte Unbill der letzten 10.000 Jahre  Menschheitsgeschichte.

Genau den Eindruck macht die Familienjustiz tatsächlich oft.

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Zu der ganzen Diskussion nur so viel:

"Wenn er etwas mit dem Unfall zu tun hat, wäre zu klären inwieweit er dadurch zu Schadensersatz oder Schmerzensgeld heran gezogen werden könnte. So wie bei fremden Leuten auch."

Das stimmt nicht. Für den Haftungsmaßstab von Eheleuten untereinander gilt - insbesondere auch bei deliktischer Haftung - der § 1359 BGB. Ob die Ehefrau daher ein Schmerzensgeld, Schadensersatz usw. wegen des Unfalls hätte erlangen können, erscheint sehr fraglich.

Wenn Sie jetzt Schadensersatz- und nacheheliche Unterhaltsanprüche unzulässig miteinader vermischen wollen, sollten wir die Diskussion besser beenden.

Dann ist sie nämlich sinnlos.

Laut Urteil ist die Schuldfrage (an die sich unter Fremden eventuelle Schadenersatzforderungen knüpfen könnte) ohnehin irrelevant für das Ergebnis. Unterhalt auch dann, wenn keiner Schuld hat- ausschlaggebend sei die "Schicksalsgemeinschaft", die offenbar über der Ehe steht, unscheidbar und für die Ewigkeit. Darin sublimiert sich gemäss BGB das Reinste und Edelste der Ehe: Bargeld.

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