Sozialabfindung – Wie gewonnen so zerronnen -

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 12.02.2011

 

Abfindungen, die im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses wegen des Verlust des Arbeitsplatzes an den Arbeitnehmer bezahlt werden, sind vielfach häufig eine letzte „Geldspritze“ vor einer ungewissen finanziellen Durststrecke. Deshalb ist es auch nur angemessen, dass in der Rechtsprechung und Literatur überwiegend im Rahmen der Prozesskostenhilfe Sozialabfindungen nicht als Einkommen, sondern als Vermögen behandlet werden mit der Folge, dass auf jeden Fall das sogenannte Schonvermögen – nach der Rechtsprechung des BAG u.U. sogar ein Mehrfaches davon – belassen wird und nicht zur Rückzahlung der Prozesskostenhilfeaufwendungen verwandt werden muss.. Gegen diese Auffassung hat sich nunmehr das LAG Baden-Württemberg im Beschluss vom 04.01.2011- 18 Ta 8/10 - gestellt und die Sozialabfindung als Einkommen behandelt, wobei die Abfindungzahlung auf einen angemessenen, in der Regel 12-monatigen Zeitraum aufzuteilen sei. Angesichts solcher Tendenzen in der Rechtsprechung wird es noch schwieriger, die wirtschaftlichen Auswirkungen eines Abfindungsvergleichs aus Sicht des betroffenen Arbeitnehmers abzuschätzen, insbesondere dann, wenn er im Kündigungsschutzverfahren auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist.

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2 Kommentare

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Ob das LAG damit nicht den Arbeitsgerichten allgemein einen Bärendienst erwiesen hat? Wenn der Arbeitnehmer von der Abfindung nichts oder erheblich weniger hat, wird die Bereitschaft, vor Gericht einen Vergleich zu schließen, wohl abnehmen. Als Arbeitsbeschaffungsmassnahme für die Arbeitsgerichte gut gedacht.

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Herr Kollege Dr. Mayer, Sie treffen den Nagel auf den Kopf, wenn Sie schreiben: "Angesichts solcher Tendenzen in der Rechtsprechung wird es noch schwieriger, die wirtschaftlichen Auswirkungen eines Abfindungsvergleichs aus Sicht des betroffenen Arbeitnehmers abzuschätzen." Diese Gedanken durfte ich mir für meine Mandanten in dieser Woche schon zwei Mal machen, und heute ist erst Mittwoch.

 

Es wird noch so weit kommen, dass zum Missfallen der Instanzrichter die Anwälte trotz Präsenz der Partei im Termin die Vergleiche vor dem Arbeitsgericht nur noch widerruflich schließen, damit man den Mandanten nachweisbar belehren kann, worauf er sich als PKH-Begünstigter da einlässt.

 

Als ich die von Ihnen zitierte Entscheidung im Volltext nachlas, reagierte ich emotional. "Wie herzlos!", das war das erste, was mir in den Sinn kam. Ich bin dann aber über Ihren den LAG-Beschluss resümierenden Halbsatz gestolpert: "...wobei die Abfindungzahlung auf einen angemessenen, in der Regel 12-monatigen Zeitraum aufzuteilen sei." Denn einen kleinen Trost gibt es dann doch: Der Kollege, der die (wie man früher sagte) "arme Partei" vertrat, hatte in dem von Ihnen rezensierten Fall immerhin eine Abfindung von über 48.000,00 EUR brutto rausholen können. Die Kosten, die der Staatskasse in zwei Instanzen wegen PKH entstanden, beliefen sich dagegen natürlich nur auf einen Bruchteil davon, in conreto auf rund 2.750,00 EUR. Dass die gestrengen LAG-Richter die Rückzahlungsentscheidung des arbeitsgerichtlichen PKH-Rechtspflegers "gehalten" haben, hieß also nicht, dass die nach der Methode "Geld zurück, du bist jetzt reich" erhobenen Ansprüche der Staatskasse die ganze Abfindung aufgefressen hätten. Trotzdem: auch so schlimm genug.

 

RA M. Bender, Fachanw. f. Arbeitsrecht, Karlsruhe

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