Einschränkungslose Anrechnung bei der Beratungshilfe
von , veröffentlicht am 13.02.2011Bei der Beratungshilfe ist umstritten, ob Zahlungen eines erstattungspflichtigen Gegners einschränkungslos auf die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung anzurechnen sind oder aber zunächst auf die Differenz zwischen der Beratungshilfevergütung und einer Vergütung nach Teil 1 und 2 des VV-RVG. Das OLG Celle hat sich im Beschluss vom 29.12.2010 -2 W 383/10 - der "vergütungsunfreundlicheren"Auffassung angeschlossen, wonach Zahlungen des erstattungspflichtigen Gegners ohne Einschränkung auf die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung anzurechnen sind. Die in diesem Zusammenhang gegebene Ungleichbehandlung eines Beratungshilfe leistenden Anwalts und eines Anwalts, der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet ist, hier sind Zahlungen zuerst auf die Differenz zur Wahlanwaltsvergütung anzurechnen, ist aus meiner Sicht sachlich nicht gerechtfertigt und sollte überdacht werden.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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