LAG Köln: Kein (männlicher) Nachhilfelehrer für Schülerinnen?

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 14.02.2011

Das LAG Köln hat mit einem jetzt veröffentlichten Urteil die Klage eines Nachhilfelehrers auf Entschädigung in Höhe von knapp 2000 Euro abgewiesen, der sich wegen seines Geschlechts diskriminiert fühlte (Urteil vom 01.10.2010 - 4 Sa 796/10).

"Weibliche Hausaufgabenbetreuung gesucht"

Die Eltern zweier Schülerinnen hatten für ihre 9- und 12-jährigen Töchter eine Nachhilfelehrerin zur Hausaufgabenbetreuung gesucht und ihre Stellenausschreibung im Internet ausdrücklich auf Bewerberinnen beschränkt ("weibliche Hausaufgabenbetreuung gesucht").

Der Kläger hatte auf seine Bewerbung um den Job keine Antwort erhalten. Als er einen Monat später nachfragte, schrieb ihm die Familie, die Stelle sei bereits vergeben. Daraufhin beanspruchte der Mann Entschädigung: Drei Monatsgehälter, marktüblicher Stundenlohn 20 Euro, in Summe also 1920 Euro wollte er haben.

Das Arbeitsgericht Köln wies die Klage ab (Urteil vom 06.05.2010 - 8 Ca 5127/09). Mit seiner Berufung wandte sich der Kläger gegen die Argumentation der ersten Instanz. In den Ausführungen des Arbeitsgerichts war seiner Überzeugung nach subtil die Befürchtung enthalten, jeder Mann sei ein potentieller Sittentäter, der gleichsam einem Vulkan bei kleinen Mädchen jederzeit die Kontrolle über sich verlieren könne.

Stelle war bereits besetzt

Auf diese Diskussion ließ das LAG Köln sich aber gar nicht erst ein: Fünf Tage bevor die Bewerbung des Klägers bei den Eltern einging, war die Stelle bereits besetzt worden. Der Kläger habe sich daher nicht in einer "vergleichbaren Situation" (§ 3 Abs. 1 AGG) wie diejenige Bewerberin befunden, die eingestellt worden war. Jede andere Person, deren Bewerbung danach einging, ist oder wäre in gleicher Weise wie der Kläger ungeachtet ihres oder seines Geschlechts abgelehnt worden. Es fehle daher schon an einer unmittelbaren Benachteiligung im Sinne des Gesetzes.

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1 Kommentar

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Das ArbG hat ja offenbar auch ein Arbeitsverhältnis verneint, so dass der persönliche Anwendungsbereich (6 Nr. 1) nicht eröffnet war. Als reiner Dienstvertrag wäre die Klage wohl auch an 19 V AGG wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses gescheitert.

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