BGH: Geldstrafen bei PKH-Bewilligung nicht berücksichtigungsfähig

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 25.02.2011

Was ist höher anzusiedeln, der Zugang zu den Gerichten jedermann – auch einem mit einer Geldstrafe Bestraften - in gleicher Weise zu eröffnen oder der Gesichtspunkt, dass der Strafcharakter einer Geldstrafe teilweise entfällt, wenn der Bedürftige seinen Prozess auf Kosten der Allgemeinheit wegen Anrechnung etwaiger Geldstrafen führen kann? Vor diese Fragestellung sah sich der BGH im Beschluss vom 12.01.2011- XII ZB 181/10 - gestellt. Nach Auffassung des BGH ist es grundsätzlich nicht angemessen, die auf eine Geldstrafe zu zahlende Rate bei der Einkommensermittlung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO zu berücksichtigen. Der Bedürftige könne bei einer - auch im Lichte der von ihm verwirkten Strafe - nicht mehr zumutbaren wirtschaftlichen Belastung eine entsprechende Zahlungserleichterung von der Vollstreckungsbehörde erreichen, damit sei sichergestellt, dass ihm der Zugang zu den Gerichten nicht versperrt würde, ansonsten bestünde die Gefahr, dass der Bedürftige durch die Berücksichtigung der Geldstrafe im Rahmen der PKH-Bewilligung Prozesskosten ersparen würde und somit letztlich die Staatskasse für seine Geldstrafe oder einen Teil hiervon aufkäme.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen