Bitte mit Vorwarnung

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 28.02.2011

 

Die Beteiligten streiten sich um das Umgangsrecht für ihr nichteheliches Kind.

 

Der Antragsteller hatte Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwalts beantragt.

 

Der Antrag war vollständig und entscheidungsreif, gleichwohl wartete das Amtsgericht den Erörterungstermin ab, um in diesem dann zu verkünden, dass eine Anwaltsbeiordnung gemäß § 78 II FamFG nicht in Frage kommt.

 

So geht das nicht, meint das OLG Celle.

 

Auch soweit die Voraussetzungen nach § 78 II FamFG für eine Anwaltsbeiordnung an sich nicht vorliegen, hat diese bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit Rücksicht auf das Gebot eines fairen Verfahrens dennoch regelmäßig zu erfolgen, wenn das Gericht vor dem unter Beteiligung des Rechtsanwaltes stattfindenden Anhörungstermin weder über die rechtzeitig bewilligungsreif nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe einschließlich Beiordnung entschieden noch auf das Bestehen von Bedenken gegen eine Anwaltsbeiordnung hingewiesen hat.

Sofern das Amtsgericht vor dem Erörterungstermin am 1. Februar 2011 die Anwaltsbeiordnung abgelehnt hätte, hätte sich der Antragsteller hierauf einstellen und den Termin allein wahrnehmen können.

 

OLG Celle v. 18.02.2011 - 10 WF 53/11 = BeckRS 2011, 04031

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