Trick oder Fehler? Rechtsmittelverzicht durch unterbevollmächtigten RA ohne schriftliche Vollmacht

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 28.02.2011

Da verzichtet der nicht mit schriftlicher Vollmacht versehene Unterbevollmächtigte im OWi-Verfahren auf Rechtsmittel - der Hauptbevollmächtigte dagegen möchte Rechtsmittel einlegen. Was nun? Das OLG Oldenburg hierzu (OLG Oldenburg: Beschluss vom 31.01.2011 - 2 SsBs 175/10 = BeckRS 2011, 02788):

"...Der Rechtsmittelverzicht ist wirksam. Ausweislich der zur Akte gelangten Vollmacht für Rechtsanwalt B. war dieser ausdrücklich ermächtigt, auf Rechtsmittel zu verzichten. Da die Vollmacht für ein Bußgeldverfahren erteilt worden war, ergab sich aus der Ermächtigung eindeutig, dass sie sich lediglich auf eine Rechtsbeschwerde bzw. einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als einzig mögliche Rechtsmittel im Ordnungswidrigkeitenverfahren beziehen konnte. Die Rechtsanwalt W. erteilte Untervollmacht hatte mangels anderweitiger Bestimmung denselben Umfang wie die Hauptvollmacht..." .....


 

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1 Kommentar

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"Trick oder Fehler?" - oder schlicht dumm gelaufen. Wozu legt der Hauptbevollmächtigte auch eine Vollmachtsurkunde vor. ;-) 

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