Etwas Schönes für das JPA?

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 02.03.2011

 

Er hat das Abänderungsverfahren gewonnen und muss ab 01.01.2011 keinen Unterhalt mehr an den (volljährigen) Sohn zahlen.

 

Er erwirkt als Gewinner des Verfahrens einen Kostenfestsetzungsbeschluss über 960 € und droht seinem Sohn mit der Zwangsvollstreckung.

 

Da hat der Sohn eine gute Idee. Er rechnet mit rückständigen Unterhaltsansprüchen aus der Zeit vor dem 01.01.2011 gegen den KfB auf und erklärt die Aufrechnung gegen über seinem Vater und dessen Prozessbevollmächtigten.

 

Der Vater reagiert nicht auf eine Frist zur Herausgabe des KfB, worauf der Sohn Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO erklärt.

 

Der Bevollmächtigte des Vaters beantragt Abweisung. Inhaber der Forderung aus dem KfB sei er, der Bevollmächtigte, da es sich um seine Gebühren als Anwalt handele. Vorsichtshalber hat er sich die Forderung auch noch abtreten lassen.

 

Ich überlege, die Akte an das Justizprüfungsamt zu schicken. Oder ist das zu abgedroschen?

 

 

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7 Kommentare

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Als Klausur für sich genommen sicherlich zu kurz und es fehlt auch eine Abstufungsmöglichkeit in meinen Augen. Entweder kommt man drauf oder nicht... also 9 Punkte oder 3 Punkte...

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Nun, Gläubiger der Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ist grundsätzlich die Prozesspartei, also der Vater, nicht der Anwalt.

Dewesgen hat letzterer sich die Forderung abtreten lassen (Für eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme des Anwaltes gegen den Sohn bedarf es zudem noch einer formellen Titelumschreibung). Die Aufrechnung erfolgte zu einem Zeitpunkt, als der Übergang der Forderung dem Sohn nicht angezeigt, ihm diese also noch nicht bekannt war. Die Aufrechnung hat zur Folge, dass die Forderung erlischt (§ 389 BGB). Einschlägig § 404 BGB: "Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren." Ob dieser Stoff beim JPA gut aufgehoben ist???

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@tjo:
Der Rechtsanwalt verwechselt vermutlich die Vergütungsfestsetzung nach 11 RVG mit der Kostenfestsetzung nach 103 ZPO (oder aber wirft eine Nebelkerze).

 

 

kleine prozessuale Problemchen:

 -  eine Präklusion nach 767 II ZPO hinsichtlich etwaiger Einwendungen gibt es beim KFB nicht. 

 -  richtiger Beklagter bleibt, solange der KFB nicht umgeschrieben ist, der im Titel eingetragene Gläubiger, der auch die ZV betreibt. Die Klage wäre also auch bei Abtretung vor Klageerhebung nicht unzulässig gewesen, oder bei Abtretung nach Klageerhebung für erledigt zu erklären, solange der KFB nicht umgeschrieben ist.

 

 

@ra.ströcker: § 404 BGB greift wohl nur bei einer Aufrechnung vor Abtretung. Ansonsten wäre § 406 BGB die richtige Hausnummer.

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@Burschel: Glückwunsch!!

Die Klausur lief in abgeänderter Form diese Woche in Hessen. Wer sich im Vollstreckungsrecht auskennt, sollte die Klage nach § 767 erkennen. Wir mussten noch zur sofortigen Beschwerde explizit abgrenzen, da die richtige Klageart gerügt wurde. Bei der sofortigen Beschwerde werden ja keine materiell rechtlichen Einwendungen geprüft, daher war die Klage nach § 767 statthaft. Allerdings habe ich das in der Klausur so nicht argumentieren können, da die materiell-rechtliche Prüfung sehr aufwendig war, und durch Konzentration darauf einige Punkte in der Hektik untergehen..

Die Klausur war nämlich schön aufgestockt mit Abtretung auf Klägerseite, Erbrecht und Abtretung wie vorliegend beim Beklagten an seinen Anwalt, sowie Prüfung von Eigentümer-Besitzverhältnissen.
Aber im Grund nach genau dieser Fall. Bei bestandener Note melde ich mich gerne nochmals zwecks Danksagung!

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