Wacken 2008 - Danach ist man halt müde...oder auch nicht!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 03.03.2011

Wacken 2008 findet sich jetzt auch juristisch aufgearbeitet...durch das OLG Frankfurt. Schauen Sie mal hier (Iron Maiden -grandios!). Hintergrund war ein Unfall:

"Das Landgericht ist im Urteil vom 08.06.2010 mit letztlich zutreffenden Erwägungen zu der Auffassung gelangt, dass eine dem Kläger gem. § 254 Abs. 1 BGB zurechenbare schuldhafte Selbstgefährdung, indem er sich .... für die Heimfahrt vom Wacken Open Air Music-Festival dem Zeugen als dem Fahrer anvertraute, nicht anzunehmen ist....  "....

....Einen objektiven Maßstab für ein „erhebliches Schlafdefizit“ gibt es nicht, die körperliche Kondition und das Schlafbedürfnis sind - wie allgemein bekannt - sehr unterschiedlich ausgeprägt. Der von der Berufung herangezogene Maßstab von neun Stunden durchgängigen Schlafs ist unrealistisch und wird von sehr vielen Menschen keinesfalls erreicht. Der Senat legt für die vom Kläger erkennbaren Umstände einerseits zugrunde, dass die Festivalteilnahme wegen der Lautstärke und zahlreichen Besucher, aber auch wegen des vom Zeugen 2 erwähnten „stundenlangen Herumstehens“ anstrengend war. Immerhin war aber ausweislich des Festivalprogramms in jeder Nacht eine Konzertpause ab 3.00 Uhr und eine Pause auch der Discomusik ab ca. 6.00 Uhr bis in den späten Vormittag vorgesehen. Selbst wenn man weiter zugrunde legt, dass es auch nach Konzertende auf dem Zeltplatz - wie der Zeuge 2 formuliert hat - wegen von Besuchern gespielter Musik oder durch Betrunkene „noch einige Lautstärken“ gab, hat die Beklagte damit nicht die Angabe des Klägers widerlegt, dass dies insbesondere den Zeugen 1 nicht am Schlafen gehindert hat. Einen Anscheinsbeweis dafür, dass gerade junge Menschen wie der Kläger und die Zeugen 1 und 2 nicht trotz gewisser Lautstärken schlafen können, sieht der Senat nicht. Auf den Gesichtspunkt, dass man bei dem auf dem Zeltplatz anzunehmenden Lärm nur habe schlafen können, wenn man völlig übermüdet war, kommt es nicht entscheidend an; für die Umstände, auf welche der Kläger bei seiner Einschätzung der Fahrtüchtigkeit des Zeugen 1 abstellen durfte, ist ausschlaggebend, dass nicht widerlegt ist, dass der Kläger und der Zeuge 1 und ebenso der die Möglichkeit zum Schlafen bestätigende Zeuge 2 in jeder der vorangehenden Nächte geschlafen haben, und zwar jedenfalls trotz der warmen Temperaturen und eines etwa aufgrund der zahlreichen anderen Besucher morgens wiederbeginnenden Lärms bis 9.00 Uhr oder 10.00 Uhr, nachdem sie nach ihren übereinstimmenden Angaben regelmäßig zwischen 2.00 und 3.00 Uhr in ihren jeweiligen Einzelzelten ins Bett gegangen sind. Hinzu kommt, dass bei jungen Menschen - 19-Jährigen - von einer schnellen Regenerationsfähigkeit des Körpers ausgegangen werden darf...." ..."

OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, Beschluss vom 08.11.2010 - 1 U 170/10 

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1 Kommentar

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Ich jedenfalls konnte dort ganz ausgezeichnet schlafen. Zwar nicht 2008, sondern im Vorjahr, aber da war es auch schon laut...

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