Sinologen müssen auch mal nach China

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 04.03.2011

Der Sohn nahm im Alter von 23 Jahren zum Wintersemester 2005/2006 ein Studium der Sinologie  auf. Nach dem 2. Semester begab er sich für zwei Auslandssemester an die Universität Shanghai. Zum Wintersemester 2007/2008 setzte der Beklagte sein Studium in Deutschland fort, wobei er erstmals Philosophie als 2. Hauptfach belegte. Das Studium der Philosophie lag ihm aber nicht, weshalb er zum Wintersemester 2008/2009 das zweite Hauptfach von Philosophie zu Computerlinguistik wechselte. Da Computerlinguistik nur als Bachelorstudiengang angeboten wurde, wechselte er zugleich im ersten Hauptfach das Abschlussziel von Magister/Sinologie (Regelstudienzeit: 9 Semester) auf Bachelor/Ostasienwissenschaften (Regelstudienzeit: 6 Semester, für den darauf aufbauenden Masterabschluss weitere 4 Semester). Seit Mitte Dezember 2010 arbeitet der Beklagte an seiner Bachelorarbeit im Fach Computerlinguistik. Ab Sommer 2011 beabsichtigt der Beklagte die Aufnahme des Masterstudiums für Computerlinguistik.

 

Das OLG Karlsruhe verurteilte den Vater (einen 1943 geborenen Arzt) zur Weiterzahlung des Unterhalts.

Soweit ein Auslandssemester für die Berufsausbildung  sinnvoll ist, ist dieses bei guten Einkommensverhältnissen der Eltern auch bei einer Verlängerung der Studienzeit zu finanzieren.

 

Zugleich stellte der Senat fest:

Die von einem niedergelassenen Arzt nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze fortgesetzte freiberufliche Tätigkeit ist unterhaltsrechtlich überobligatorisch. Das hieraus erzielte Erwerbseinkommen kann nach den Umständen des Einzelfalls bei der Berechnung des Kindesunterhalts zu 50% anzurechnen sein.

 

OLG Karlsruhe v. 24.02.2011 – 2 UF 49/09 = BeckRS 2011, 04661 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

1 Kommentar

Kommentare als Feed abonnieren

Quote:
Soweit ein Auslandssemester für die Berufsausbildung  sinnvoll ist, ist dieses bei guten Einkommensverhältnissen der Eltern auch bei einer Verlängerung der Studienzeit zu finanzieren.

 

Solange es was zum zulangen gibt, verlängert und erweitert das laut OLG Karlsruhe also auch den Bedarf? §1610 BGB wird ja für Minderjährige immer schon verdreht - abgestellt wird auf die Lebensstellung eines Abwesenden - aber bei Volljährigen, die nicht bei den Eltern leben...

Kommentar hinzufügen