BGH zu §§ 69 ff. StGB bei türkischem Führerschein

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 07.03.2011

Der Angeklagte hatte sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Das LG entzog daraufhin die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB, zog den Führerschein ein und setze eine Sperre nach § 69a StGB fest. Übersehen wurde, dass der Angeklagte eine türkische Fahrerlaubnis hat. Aufgrund der Sachrüge hat der BGH, Beschluss vom 22.12.2010 - 2 StR 416/10 - angeordnet, dass die Führerscheineinziehung entfällt:

 

"...Die angeordnete Einziehung des Führerscheins des Angeklagten Y. ist rechtsfehlerhaft. Zwar liegen die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 StGB vor, weshalb die Kammer dem Angeklagten die (türkische) Fahrerlaubnis entziehen und verbunden damit eine Sperrfrist bestimmen durfte (§§ 69, 69a StGB); dies auch vor dem Hintergrund, dass eine türkische Fahrerlaubnis nicht zum Führen eines Fahrzeugs im Inland berechtigt (vgl. BGHSt 44, 194, 195 f.). Demgegenüber durfte der türkische Führerschein selbst nicht eingezogen werden (vgl. § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB). An die Stelle der Einziehung tritt gemäß § 69b Abs. 2 Satz 2 StGB ein Vermerk über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Dauer der Sperre in dem ausländischen Führerschein.

Der Urteilstenor kann auch nicht im Zusammenhang mit den Urteilsgrün-den dahingehend verstanden werden, dass die Kammer nicht den türkischen Führerschein, sondern den im Rahmen der Fälle II. 104 und 105 der Urteils-gründe erlangten, rechtsungültigen deutschen Führerschein des Angeklagten einziehen wollte. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen nur ausgeführt, dass es "die türkische Fahrerlaubnis" entzieht und "den Führerschein" einzieht. Den rechtsungültigen deutschen Führerschein hat es nicht erwähnt. Auch hat die Kammer im Hinblick auf die Einziehung des Führerscheins auf die §§ 69, 69a StGB und nicht etwa auf § 74 StGB abgestellt. Im Übrigen hätte es der Einziehung des deutschen Führerscheines nicht bedurft, weil der Angelagte im Rahmen der Hauptverhandlung auf die Herausgabe verzichtet hatte.

Der Senat hat den Maßregelausspruch entsprechend geändert...."

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