Närrischer Familienrichter
von , veröffentlicht am 07.03.2011
Ein Familienrichter kann nicht deshalb erfolgreich abgelehnt werden, weil er eine Sache auf Faschingsbeginn am 11.11. um 11.11 Uhr terminiert. Selbst wenn sich der Richter dabei einen kleinen Scherz erlaubt hat, ist das für eine vernünftig denkende, gelassene Partei kein Grund, an der Unvoreingenommenheit des Richters in der Sache selbst zu zweifeln. Etwas Humor, zumindest aber Gelassenheit, kann auch von den Streitparteien einer Familiensache erwartet werden.
OLG München NJW 2000, 748
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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7 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenDAMerrick kommentiert am Permanenter Link
Was uns jetzt natürlich alle brennend interessiert:
Welchen Scherz hat der Richter gemacht?
VeH kommentiert am Permanenter Link
Datum und Uhrzeit in Kombination sollen meinem Verständnis nach den (eventuellen) Scherz darstelllen- ansonsten wird auf den Ladungen nicht viel geschrieben, in dass man noch großartig Humor hineinpacken könnte.
Ich will aber nicht ausschließen, dass andere Auslegungen zu einem anderen Ergebnis kommen :)
Rechtsstaat kommentiert am Permanenter Link
Naja gemessen an dem Fall, dass ein OLG der Meinung war, auch ein Richter, der laut schnarchend ein Nickerchen macht sei noch in der Lage der Sitzung zu folgen und ordnunggemäß Recht zu sprechen, ist das hier natürlich nicht der Rede wert.
Bertberthold kommentiert am Permanenter Link
Wie wäre der SV wohl zu bewerten, wenn der Richter mit Narrenkappe, Tröte und im violetten Gewand die Sitzung leitete? ;-) Vermutlich wäre eine solche Ablehnung erfolgreich...
Gereimte Urteile fände ich ja hingegen, wenn Sie der Sache gerecht werden, also insbesondere bei einfachen SVen, und nicht nur der Belustigung des Verfassers dienen, schon wieder Klasse.
Paul kommentiert am Permanenter Link
Ich glaube, es wäre niemand aufgefallen.
MA, MBA Klein kommentiert am Permanenter Link
Bezüglich Familienrichter habe ich auch so meine Erfahrungen. Ich hatte sowohl im beschleunigten Verfahren als auch im Hauptsacheverfahren (Sorge- und Umgangsrecht), fünfmal Verfahrensbeistand für meine Tochter beantragt, auf den Antrag wurde gar nicht eingegangen. Dann habe ich den Richter gefragt schriftlich, warum er die Tochter nicht anhören mag, das tat er dann. Dies dann auch noch unter Anwesenheit der Mutter.....
Herzlichst, Matthias Klein
klabauter kommentiert am Permanenter Link
Originell ist auch die dienstliche Stellungnahme des Richters zur Ablehnung in diesem Verfahren:
"Soweit die Beklagtenvertreterin ihre Besorgnis der Befangenheit darauf stützt, ich sei negativ gegenüber Homosexuellen eingestellt, ist dies nicht zutreffend, wäre aber auch völlig unbeachtlich, da beide Parteien homosexuell sind"
http://www.sueddeutsche.de/muenchen/unterhaltsklage-eines-homosexuellen-moral-mit-zweierlei-mass-1.746392