Wiederaufgenommenes VA-Verfahren und VKH: Der BGH hat gesprochen

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 08.03.2011

Bei den nach § 50 I VersAusglG wiederaufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren war zwischen den OLG (zum Teil sogar zwischen den einzelnen Senaten) streitig, ob VKH neu bewilligt werden muss/kann oder ob die im Scheidungsverfahren bewilligte PKH/VKH weiter wirkt, so dass ein neuer VKH-Antrag unzulässig wäre.

Nun hat der BGH ein Machtwort gesprochen und sich der erstgenannten Auffassung angeschlossen. Im Hinblick auf Art 111 IV 2 FGG-RG

Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

  sind die wiederaufgenommenen VA-Verfahren selbständige Verfahren.

Das hat zur Konsequenz:

  • VKH ist neu zu bewiligen
  • Es bestht kein Anwaltszwang
  • Für die Anwaltsbeiordnung gilt also § 78 II FamFG
  • Gebührenrechtlich handelt es sich um ein neue Angelegenheit
  • Die Gebühren aus dem Scheidungsverfahren sind aber anzurechnen (§§ 21 III, 15 RVG). So auch schon OLG Celle.

BGH v. 16.02.2011 - XII ZB 261/10

 

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