Jugendamtsmitarbeiter können nicht befangen sein

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 09.03.2011
Rechtsgebiete: BefangenheitJugendamtsmitarbeiterFamilienrecht10|11937 Aufrufe

In einem einstweilgen Anordnungsverfahren wegen Umgangs war der Vater mit der Mitarbeiterin des Jugendamts offensichtlich unzufrieden und lehnte diese als befangen ab.

Das geht nicht, meint das OLG Celle.

Wegen Befangenheit abgelehnt werden können nach §§ 6 FamFG, 41 ZPO nur Gerichtspersonen (also Richter, Rechtspfleger und Urkundsbeamte), nicht aber die Mitarbeiter des Jugendamtes.

Auch eine analoge Anwendung der Vorschriften über die Ablehnung von Sachverständigen (§ 406 ZPO) komme nicht in Betracht, da das Amtsgericht im einstweiligen Anordnungsverfahren eine förmliche Beweisaufnahme nach den Vorschriften der ZPO - also im Wege des Strengbeweises -  nicht angeordnet oder durchgeführt hat und ein solcher Strengbeweis für die summarische Prüfung im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens auch regelmäßig nicht angezeigt  ist

OLG Celle v. 25.02.2011 - 10 WF 48/11 = BeckRS 2011, 4658

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10 Kommentare

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@ Paul

Ich habe Ihren unsachlichen und beleidigenden Kommentar jetzt zum zweiten Mal gelöscht.

Ich werde die auch weiter tun, wenn Sie  nicht ein Mindestmaß an Sachlickeit einhalten.

Kommentare zum Jugendamt sind nicht alleine deswegen unsachlich, weil sie kritisch sind.

Die "Qualitäten" des deutschen Jugendamtes haben sich auch schon international rum gesprochen.

 

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Angesichts der erheblichen Befugnisse der Mitarbeiter des Jugendamtes im Verfahren (§ 162 FamFG) ist es schon erstaunlich, daß nicht einmal ein Verweis auf § 21 VwVfG erfolgte - auch wenn am Ende immer das Gericht entscheidet. Aber vermutlich ist das gewollt, weil die Verfahren in Kindschaftssachen immer dann im Befangenheitsantrags-Chaos enden würden, wenn die Mitarbeiter ihre Aufgabe wirklich ernst nehmen und (für das Kind) Partei ergreifen.

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Das Problem ist nicht, dass sie für das Kind Partei ergreifen, sondern Mutter und Kind als Einheit betrachten und glauben, Partei für die Mutter sei automatisch auch Partei für das Kind.

Getreu dem Motto:

"Kinder gehören zur Mutter" und

"Nur wenn es der Mutter gut geht, kann es dem Kind gut gehen."

Es sind nur wenige, die das auseinander halten können.

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Leider ist bei uns der Fall genau umgekehrt. Der Kindsvater hat sich ab Geburt seine Koffer gepackt und wollte zwei Jahre nichts von seinem Sohn wissen. Seit einem Jahr hat er plötzlich das Jugendamt eingeschalten und wird dort als fürsorglicher Vater gefeiert. Treten Krankheiten oder schwierige Situationen für das Kind auf, ist der KV nicht erreichbar. Über die Personen die beim Umgang mit Anwesen sind wird gelogen, dem Kind Druck gemacht, dass er mehr Zeit mit dem Vater verbringen "muss". Trotzdem spreche ich immer motivierend mit meinem Sohn, nie negativ über seinen Vater, da es mir am Herzen liegt, dass mein Sohn ein gutes Bild von Männern entwickelt.

Das wird vom KV ausgenutzt und vom Jugendamt nicht durchschaut. In jedem Termin werden mir Forderungen gestellt, dem KV weitere rechte zugestanden. Was das Kind an wünschen äußert wird als manipulativ abgetan. (3 Jahre) 

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Zumindest in internationalen Familienrechtsverfahren habe ich von Jugendämtern schon die grausamsten Schnitzer erlebt. Zigfach wurde der ausländische Vater gar nicht angehört, einfach weil niemand beim Jugendamt auf Englisch kommunizieren möchte. Die Stellungnahme der Mutter wurde so zur Stellungnahme des Jugendamtes.

 

Zum Glück wurde das rechtliche gehör dann jeweils bei Gericht nachgeholt.

 

Ich habe einige Rückführungsabkommen nach Kindesentführungen gewonnen, bei denen das Jugendamt die Kindesentführung ausdrücklich unterstützt hatte NACHDEM es auf die Rechtslage hingewiesen worden war.

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Einen Rückführungsbeschluss kannst du natürlich nur bekommen, wenn es mit dem Zielland der Verbringung ein generelles Rückführungsabkommen gibt, d.h. gegenseitige Anerkennung familienrechtlicher Beschlüsse zum Thema Lebensmittelpunkt / Kindesentführung. Das gibt es aber nicht für alle Staaten.

Deshalb: Augen auf bei der Partner/innenwahl!

Übrigens gilt es in beide Richtungen, denn die Bundesrepublik ist öfter Zielland als Herkunftsland bei Kindesentführungen. Wer Fremdsprachen spricht, kann sich das traurige Ergebnis hiesiger Jugendämter und auch Familiengerichte an dem Thema im Web anschauen.

 

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OK, ich verstehe das so, dass vor dem Familiengericht ein JA-Mitarbeiter nicht als befangen erklärt werden kann.

Tatsächlich muss bei Gericht nicht ein bestimmter oder der/die zuständige JA-Mitarbeiter/in, sondern das JA überhaupt gehört werden.

Entsprechend kann auch (rechtstheoretisch) das JA selbst nicht befangen sein, ein vom JA entsandter Mitarbeiter aus JA-Sicht kann allerdings JA-intern für befangen erklärt werden, und man kann zur Not mit verwaltungstechnischen Mitteln nachhelfen (Hilfepläne usw.)?

Vor und während der Verfahrenslaufzeit gibt es die Möglichkeit, die Mitarbeiter im JA selbst für befangen zu erklären, und dort - und eben nicht vor dem Familiengericht - ein/e andere/n Mitarbeiter/in zu verlangen.

In dem Fall wäre man doch aus der juristischen Familiengerichts-Lage heraus.

Oder?

 

Es geht hier immer öfter um "Schutzanträge", mit denen JA-Mitarbeiter Elternteile überziehen, wenn die auch nur ansatzweise anderer Meinung sind als diese JA-Mitarbeiter/innen.

Am schönsten ist ja dies : Erziehungsfähig ist, wer der Inobhutnahme zustimmt.

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Ein Nachsatz: Dem Jugendamt steht es frei, ob sich ein/e Mitarbeiter/in für befangen erklärt oder nicht.

Leute, die das Beamtenrecht old school versanden haben, würden es tun. Die sagen: Die Möglichkeit des Vorwurfes reicht aus, damit der Behörde kein unsauberes Verhalten vorgeworfen werden kann.

Systemiker/innen und Sozialromantiker/innen aber eben eher nicht.

Wie gesagt könnten Verwaltungsverfahren und Dienstaufsichtsbeschwerden helfen, aber nicht kurzfristig. Für Verwaltungsverfahren sind Familienrechtsanwälte/innen meist - sagen wir mal - nicht gerüstet.

 

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