Inhaltlicher, kein zeitlicher Zusammenhang

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 14.03.2011

Die Beteiligten waren bereits 2004 geschieden worden.

Jetzt begehrte sie bei dem Familiengericht Verfahrenskostenhilfe für verschiedene Anträge im Zusammenhang mit dem noch im Miteigentum stehenden Wohngrundstückgrundstück der Beteiligten (Rechnungslegung, Ermöglichung einer Innenbesichtigung durch einen Sachverständigen, Löschung von Belastungen im Grundbuch; Verfahrenswert: 26.000 €). Ein (Hilfs-)Antrag auf Verweisung an das Landgericht war nicht gestellt.

Das Familiengericht versagte die VKH, da kein zeitlicher Zusammenhang mit der Scheidung und damit keine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 I Nr. 3 FamFG vorliege.

Dem widersprach das OLG. Die Einordnung als sonstige Familiensache im Sinne des § 266 I Nr. 3 FamFG erfordere keinen zeitlichen, sondern nur einen inhaltlichen Zusammenhang mit der Ehe.

 

OLG Hamm v. 15.10.2010 - 4 WF 123/10 = FamRZ 2011, 392

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