Wer überfordert ist, geht zum Anwalt

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 18.03.2011

Ich hatte den anwaltlichen Vertreter der Mutter daraufhingewiesen, dass eine Anwaltsbeiordnung in Kindschaftsverfahren nur unter den Voraussetzungen des § 78 II FamFG in Betracht kommt.

Er antwortet:

 

So ist die Antragstellerin an den Unterzeichner herangetreten mit der Bitte um Hilfe bei der Beantragung des alleinigen Sorgerechts für das Kind X Y. Allein unter diesem Aspekt ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin bezüglich des zu beantragenden Sorgerechtsverfahrens überfordert war, bezüglich des weiteren Verfahrens doch sorgenvoll in die Zukunft blickt und somit anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hat.

 

Ob das reicht?

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

4 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Je weniger Anwälte bei einem solchen Verfahren anwesend sind, umso  besser.

Schließlich geht es in solchen Verfahren ja wohl kaum um juristische §§, zumal deren Anzahl in dieser Frage recht überschaubar ist.

 

Und welche besondere Qualifikation könnte es sinnvoll erscheinen lassen ausgerechnet Anwälte zu solch einem Verfahren herran zu ziehen?

 

0

Der zitierte Sachvortrag des Kollegen ist reichlich dürftig; dabei könnte etwas detaillierterer Vortrag durchaus ausreichen, bei richtiger Auslegung des § 78 II FamFG hier nicht nur VKH zu gewähren, sondern auch einen Anwalt beizuordnen:

Das muss nach BGH v. 23.06.2010, Az. XII ZB 232/09 immer dann geschehen, wenn ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage des Unbemittelten vernünftiger Weise einen Anwaltsauftrag erteilt hätte.
Dabei muss (entgegen der Intention des Gesetzgebers) nicht etwa kumulativ die Sach- und Rechtslage schwierig sein; es reicht, wenn die Sach - oder die Rechtslage schwierig ist.
Die Erforderlichkeit der Beiordnung beurteilt sich nach den subjektiven Fähigkeiten des Betroffenen, z.B. der Fähigkeit, sich schriftlich oder mündlich ausdrücken zu können. Zwar spreche - so der BGH - der Gesetzgeber in der BT-Drucks. 16/6308, S. 214 ausdrücklich nur von "objektiven Kriterien", jedoch sei aufgrund der eindeutigen Rechtsprechung des BVerfG (Beschluß vom 17.02.1997 - 1 BvR 1440/96 = NJW 1997, 2103, 2104; Beschluß vom 22.06.2007 - 1 BvR 681/07 = NJW-RR 2007, 1713, 1714 und Beschluss v. 06.05.2009, 1 BvR 439/08) nicht vorstellbar, dass er die subjektiven Kriterien habe ausschließen wollen.
Der Grundsatz der Waffengleichheit gelte in FG-Verfahren zwar nicht. Gleichwohl könne der Umstand, dass der Verfahrensgegner anwaltschaftlich vertreten sei, ein Kriterium dafür sein, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich ist.

 

Also: Etwas besserer Sachvortrag, und es wird für das Gericht schwierig, nicht zu einer Beiordnung zu kommen.

 

Schönes Wochenende

5

Ja, der Vortrag ist dürftig, aber für viele Rechtssuchende sieht so die Realität aus.

Das alles hilft einem aber auch nichts, wenn einem dann (wie mir gestern), der Richter in der Güteverhandlung mitteilt, dass er die Klage nicht im Ansatz versteht. Es ging um einen Werkvertrag im Bereich des Webdesigns. Der Richter hierzu: Hierzu bin ich zu früh geboren, ich verstehe die ganze Begriffe nicht und benutze den Computer als Schreibgerät. Wenn er mal Rentern ist, wolle er sich damit mal befassen. Dann sprach er über die Wertbemessung von versifften Backblechen - das könne er ganz gut.

0

Kommentar hinzufügen