Loddar und die Brüssel-IIa-Verordnung

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 23.03.2011

 

Lothar Matthäus und seine 4. Ehefrau Liliana waren am 2. Februar 2011 vom Bezirksgericht in Hallein (Österreich) geschieden worden. Über die Trennung hatte ich berichtet.

 

Laut Medienberichten wollen Lilianas Anwälte nun die Rechtmäßigkeit der Scheidung prüfen lassen (was auch immer das heißen mag - da mittlerweile Rechtskraft eingetreten sein könnte).

 

Hintergrund dürfte die Brüssel-IIa-Verordnung (Verordnung Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 1347/2000) sein.

 

Nach deren Art. 3 I a) Spiegelstrich 5 ergibt sich die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat und er sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat.

 

Die von Lothar Mattheus vorgelegte Meldebescheinigung soll zu einer reinen Büroadresse  führen...

 

Entscheidend ist aber der tatsächliche Aufenthalt, nicht der angemeldete Wohnsitz.

 

Keine Ahnung, wo sich der vereinslose Loddar für gewöhnlich aufhält

 
Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

3 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

"Keine Ahnung, wo sich der vereinslose Loddar für gewöhnlich aufhält"

Müsste man sich mal bei den Erstsemesterinnen der Republik erkundigen, die ja mittlerweile sein Klientel zu sein scheinen. Nach dem missglückten Versuch eine auf Liebe basierende Ehe mit Liliana zu führen, lässt er von Abiturientinnen wohl die Finger und sucht sich wesentlich reifere Damen, die wissen was sie im Leben wollen ...

 

... so wie er.

 

Zum Thema: Würde die Rechtskraft der vermeintlichen Scheidung denn auch dann eintreten, wenn ein vollkommen unzuständiges Gericht diese vorgenommen hat? Ich meine, wenn ich verheiratet wäre und keinen Bock mehr auf meine Frau habe, dann fahre ich ja auch nicht einfach in den Iran und sage ihr drei Mal "Ich verstoße dich" und erspare mir somit bei mangelnder Zustimmung meiner Göttergattin die obligatorischen drei Trennungsjahre. Dann warte ich einfach "Rechtskraft" ab und der Salat ist durch ...?!

0

Ich kenne mich im österreichischem Rechtsmittelrecht nicht wirklich aus. Aber ich denke ein Wiederaufnahmeverfahren (o.ä.) kann nicht darauf gestützt werden, dass das entscheidende Gericht international/örtlich unzuständig war.

Was Sie. lieber Herr Kant, meinen, ist vermutlich die Frage nach der Anerkennung einer ausländischen Scheidung in Deutschland.

Und da gilt Art. 21 I Brüssel-IIa-VO:

Die in einem Mitgliedsstaat ergangenen Entscheidungen werden in anderen Mitgliedsstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

Die Scheidung zweier Deutscher im Iran nach dem Recht der Sharia dürfte nicht anerkennungsfähig sein.

Kommentar hinzufügen