Revisionserfolg ist manchmal wie der Anschlusstreffer zum 1:10 in der 89. Minute ...

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 24.03.2011

...denkt man sich bei Lektüre von BGH, Beschl. vom 3.2.2011 - 4 StR 626/10. Der Verteidiger hatte sicher mangels ausreichender tatsächlicher Urteilsfeststellungen auf eine zumindest teilweise erfolgreiche Revision wegen einiger der angeklagten Taten gehofft - dann aber wurden 5 Taten nach § 154 StPO eingestellt, ohne an der Gesamtstrafe zu rütteln:  

Der Senat stellt das Verfahren bezüglich der Angeklagten K. und H. in den Fällen II. 18. bis 22. der Urteilsgründe aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Insofern fehlt es an Feststellungen dazu, dass diese Angeklagten - wie bei § 263 StGB erforderlich - eine andere Person getäuscht haben. Nach den Ausführungen der Strafkammer liegt vielmehr nahe, dass von ihnen insofern jeweils der Tatbestand des § 263a StGB erfüllt wurde.  

Die gegen die Angeklagten K. und H. vom Landgericht verhängten Gesamtstrafen können trotz des Wegfalls von fünf Einzelstrafen und der nach der Teileinstellung vorzunehmenden Schuldspruchänderungen bestehen bleiben. Der Senat schließt im Hinblick auf die verbleibenden 44 Einzelstrafen zwischen fünf Monaten und einem Jahr und zwei Monaten auch unter Berücksichtigung der vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 14.

Januar 2011 dargelegten Gründe aus, dass die Strafkammer ohne die eingestellten Fälle auf noch geringere als die ohnehin sehr milden Gesamtstrafen erkannt hätte.  

  

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