Was macht eigentlich ...

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 24.03.2011
Rechtsgebiete: elterliche SorgeFamilienrecht1|3339 Aufrufe

.... das Kind, das dadurch Rechtsgeschichte geschrieben hat, dass das BVerfG mit Beschluss vom 21.07.2010 (1 BvR 420/09) entschieden hat, dass es verfassungswidrig ist, den Vater grundsätzlich vom gemeinsamen Sorgerecht auszuschließen, wenn sich die Mutter dagegen sperrt?

Es lebt seit dem 28.09.2010 bei seinem Vater. Diesem ist mit Beschluss des AG Bad Oeyenhausen vom 21.10.2010 (43 F 3/09) mit Zustimmung der Mutter die alleinige Sorge übertragen worden.

Quelle: FamRZ 2011, 452

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1 Kommentar

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Wir machen hier im http://www.Vaetertreff.de sowohl in der Begleitung von erstinstanzlichen Verfahren als auch beim Kammergericht die Erfahrung, dass höchst unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe angewandt werden. Salopp gesagt: Die Narrenfreiheit übers Kindeswohl liegt nun nicht mehr bei der Mutter, sondern beim Richter.

Insgemamt teilen wir die Meinung des Deutschen Familiengerichts in dieser äußerst lesenwerten Stellungnahme:  http://www.dfgt.de/resources/Sorgerecht_Stellungnahme_2_2011_2_.pdf

Sinngemäß heißt es dort u.a.: Einseitige Prüfungen des Zugangs zur Elterlichen Sorge sind auch für diese namhaften Juristen ungeeignet, unsachlich und nicht mit dem Gleichstellungsgebot vereinbar.

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