Motorradwettfahrt und Versicherungsrecht
von , veröffentlicht am 26.03.2011In NJOZ 2011, 26 fand sich ein Beschluss aus dem Versicherungsrecht, auf den mich ein Blogleser aufmerksam gemacht hat. Sicher für manchen Verkehrsjuristen interessant - hier die Leitsätze:
1. Die in zunehmendem Umfang auch im innerörtlichen Straßenverkehr zu beobachtenden „Wettfahrten” sind selbst dann, wenn dies unter grober Missachtung oder Verletzung von Vorschriften der StVO geschieht, keine „Veranstaltung” im Sinne von § 2 I (5) AUB 94, sondern allenfalls ein privates „Kräftemessen” oder ein bloßes Ausleben von Egoismen.
2. Zwar kann ein solches „Wettrennen”, sofern es unter Verletzung von Verkehrsvorschriften erfolgt, zugleich den Tatbestand einer Gefährdung des Straßenverkehrs erfüllen. Eine vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs im Sinn des § 315 c Nr. 2 d StGB I erfordert indessen nicht nur ein zu schnelles Fahren an Straßenkreuzungen oder Straßeneinmündungen und eine dadurch verursachte konkrete Gefährdung, sondern darüber hinaus in der Person jedes beteiligten Fahrzeuglenkers die „grob verkehrswidrige und rücksichtslose” Begehung des Verkehrsverstoßes sowie einen sowohl auf den Verkehrsverstoß als auch auf die genannte Begehungsweise bezogenen Vorsatz des Täters.
OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 23. 2. 2010 - 1 U 161/09
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben
1 Kommentar
Kommentare als Feed abonnierenH.W. kommentiert am Permanenter Link
Die hier aus dem Zusammenhang gerissenen und verkürzt dargestellten Leitsätze sind in höchstem Maße geeignet, genau die falschen Schlüsse zu ziehen. Es ging doch um die Verantwortlichkeit einer dritten Person als mutmaßlichem Veranstalter.