Großes Missverständnis beim BVerfG

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 28.03.2011

Das OLG Frankfurt (FamRZ 2011, 489) hatte in einem Verfahren nach § 1666 BGB angeordnet, die bereits begonnene Psychotherapie bis zu dem Zeitpunkt fortzusetzen, den das Jugendamt - in Abstimmung mit dem jeweiligen Therapeuten - als erforderlich ansieht.

 

Die Mutter erhob Verfassungsbeschwerde und das BVerfG (Beschluss vom 01.12.2010 - 1 BvR 1572/10) gab ihr Recht.

Für eine gerichtliche Auflage an einen Elternteil, sich einer Psychotherapie zu unterziehen, fehle es an einer klaren und unmissverständlichen Rechtsgrundlage. Eine solche Anordnung lasse sich insbesondere keiner der in § 1666 BGB beispielhaft aufgeführten Maßnahmen zuordnen. 

Zu dieser Problematik siehe bereits hier.

 

Jetzt hat sich die Richterin am OLG Frankfurt Renate Menz zu Wort gemeldet (FamRZ 2011, 452) und ausgeführt, die Entscheidung des BverfG beruhe auf einem offensichtlichen Missverständnis.

 

Das OLG habe nicht angeordnet, dass die Kindesmutter ihre Therapie fortsetzen solle, ihr sei vielmehr aufgegeben worden, die Therapie des Kindes fortzusetzen. Letzteres dürfte im Hinblick auf § 1666 III BGB verfassungsrechtlich unbenklich sein.

 

Wenn das, was Frau Menz schreibt, zutrifft, sehe ich für die weitere Karriere des HiWi, der am BVerfG zuständig war, eher schwarz.

 
Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

22 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Das Beauftragen von HiWis sollte allerdings nicht die Damen und Herren Verfassungsrichter davon entbinden, eigenverantwortlich zu prüfen, was sie so unterschreiben, insbesondere dann, wenn sie einem "Obergericht" eine Entscheidung ohne Rechtsgrundlage unter die Nase reiben.

5

Wenn die Entscheidung des OLG Frankfurt dermaßen missverständlich ist, dass nicht nur die Beschwerdeführerin und die zuständige Kammer des Bundesverfassungsgerichts, sondern auch sämtliche Äußerungsberechtigten (§ 94 BVerfGG) sie tatsächlich missverstanden haben, dann ist das ein Problem des OLG, nicht ein Problem des wissenschaftlichen Mitarbeiters.

3

Wieso "Wenn das, was Frau Menz schreibt, zutrifft, ..."??

Sie (= Herr Burschel) haben doch garantiert die FamRZ  -  warum klären Sie uns nicht einfach darüber auf, ob die Aussage der beteiligten Richterin zum Inhalt des (in der FamRZ veröffentlichten!) OLG-Beschlusses zutrifft??

0

#1 "... eigenverantwortlich zu prüfen, was sie so unterschreiben"

Es gibt eine Unterschriftspflicht der RichterInnen des BVerfG'es gegenüber dem Beschwerdeführer?
Was ist mit nicht unterschriebenen Papieren? Hat man ein Recht den HiWi zu erfahren?
 

0

Woher wissen Sie, dass es ein HiWi war?

Sind für Fehler immer die untergeordneten Dienststellen verantwortlich?

 

Und wie bezeichnen Sie einen Richter, dem so etwas unterläuft.

GröRaZ?

0

@Gast-B:

§ 30 Abs. 1 S. 2 BVerfGG. Da werden Sie geholfen. Das Original wird unterschrieben, nach § 30 Abs. 3 BVerfGG wird die Entscheidung den Beteiligten bekannt gegeben. Das heißt wie bei jedem anderen Urteil in der Regel, dass z.B. der Beschwerdeführer eine  (dann eben von den Richtern nicht unterschriebene) Ausfertigung /Abschrift erhält.

 

Anspruch auf Benennung des wiss MA gibt es wohl nicht, da die Entscheidung von ihm nur vorbereitet wird und die Richter die Entscheidung treffen bzw. verantworten.  

0

@klabauter, Besten Dank. Die erforderliche Vorbereitung der Entscheidung wäre gleichsam interessant, da noch nicht mal Anhaltspunkte für eine solche bestehen und bis zur vornehm unterstellten "aktennotwendigen Unterschrift"
erheblicher Spielraum sich bot; bitte p.s. in meinem erlebten Fall - die Rechtssicherheit ist ja ein großes Feld ;-)

Interessant finde ich in jedem Fall folgenden Antrag:
 

http://www.compliancemagazin.de/gesetzestandards/deutschland/bundestagbundesregierung/deutscher-bundestag201210-1.html
Rechte Dritter auf Akteneinsicht
Antrag: Linksfraktion will Akteneinsicht beim Bundesverfassungsgericht erleichtern
Die Fraktion möchte außerdem erreichen, dass die Sperrfristen im Bundesarchivgesetz um 20 Jahre verkürzt werden
(20.12.10) - Die Fraktion Die Linke will das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten des Bundesverfassungsgerichts stärken. In ihrem Antrag (17/4037) fordert sie die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Rechte Dritter auf Akteneinsicht und -auskunft im Bundesverfassungsgerichtsgesetz nach dem Vorbild des Bundesarchivgesetzes konkretisiert und einen gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Versagung dieser Rechte vorsieht.

Zudem solle die Angebots- und Übergabepflicht sämtlicher Verfahrensakten des Bundesverfassungsgerichts an das Bundesarchiv auch im Bundesverfassungsgerichtsgesetz aufgenommen werden.

Die Fraktion möchte außerdem erreichen, dass die Sperrfristen im Bundesarchivgesetz um 20 Jahre verkürzt werden.

Die Linksfraktion begründet ihre Forderung mit der besonderen Stellung, die dem Bundesverfassungsgericht zukomme. Das Gericht sei Hüter und letztverbindlicher Interpret der Verfassung und habe auch im internationalen Vergleich eine Vorbildfunktion für die Verfassungsgerichtsbarkeit.

Deshalb bestehe ein großes wissenschaftliches und journalistisches Interesse an der Aufarbeitung der Entscheidungen des Gerichts. (Deutscher Bundestag: ra)

0

Den Vorwurf, nicht deutlich genug zum Ausdruck gebracht zu haben, dass es um eine Therapie des Kindes und nicht eine Therapie der Mutter gehe, kann der 3. Familiensenat des OLG Frankfurt nicht auf sich sitzen lassen.

Zunächst muss beachtet werden, dass das Schwergewicht der Entscheidung auf der Frage des Entzugs der elterlichen Sorge für den jüngeren, fünfjährigen Sohn, hilfsweise des Umgangs mit diesem Sohn lag, der nach Überzeugung des Senats im Haushalt der Mutter der Gefahr von Misshandlungen durch den Freund der Mutter ausgesetzt war. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde der Mutter vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen worden.

Für den Fall der Belassung der knapp neunjährigen Tochter Y im Haushalt der Mutter waren sich alle Beteiligten darüber einig, dass die mit diesem Kind begonnene Therapie fortgesetzt werden solle und hatte sich die Mutter ausdrücklich damit einverstanden erklärt. Insofern bedurfte es im Beschluss des Familiensenats keiner längeren Ausführungen zu diesem Punkt.

Allerdings heißt es in der in der FamRZ nicht abgedruckten Beschlussformel hierzu: „Bezüglich Y wird der Kindesmutter die Auflage erteilt, die bereits begonnene Psychotherapie bis zu dem Zeitpunkt fortzusetzen, ... ". In der in der FamRZ ebenfalls nicht abgedruckten Sachverhaltsdarstellung heißt es: „Auch das Jugendamt hat Beschwerde ... eingelegt, mit der es vor allem ... erreichen will, dass die Antragstellerin zur Fortsetzung der Psychotherapie von Y verpflichtet wird." Schließlich ist auf den letzten Absatz der Entscheidung zu verweisen, der auch in der FamRZ abgedruckt ist und wo es heißt: "Die Auflage bezüglich Y war auf Antrag von Jugendamt und Verfahrenspflegerin zu verhängen, um zum Wohle des Mädchens zu gewährleisten, dass die bereits begonnene Therapie fortgesetzt wird. ... ".

Wie man unter diesen Vorzeichen der Meinung sein kann, der Familiensenat habe in seiner Entscheidung nicht genügend deutlich gemacht, dass es um eine Therapie des Kindes (und nicht der Mutter) gehe, ist mir schleierhaft.

5

Wenn diese Darstellung zutrifft, dann gibt dieser kuriose Fall Anlaß, darüber nachzudenken, ob nicht in das BVerfGG eine Vorschrift entsprechend § 321a ZPO, § 356a StPO etc. eingefügt werden sollte. Nur etwas schwierig, da es sich bei der Verfassungsbeschwerde um kein kontradiktorisches Verfahren handelt.

0

Wenn so etwas einem überlasteten Amtrichter passiert, muss man wohl oder Übel etwas Verständnis aubringen. Aber beim BVerG haben viele gepfuscht.

Wieso fällt mir die knickerige Rspr. zur Anwaltshaftung ein? Hat doch mit dem Thema nichts zu tun...

0

Wo gibt es denn den Volltext der Entscheidung des OLG FFM? Ohne diesen kann man kaum beurteilen, wer denn nun Recht hat.

0

Der Text wird demnächst (hoffentlich) unter www.hefam.de/ veröffentlicht werden. Der letzte Absatz des OLG-Beschlusses ist ja bereits in Heft 6/2011 der FamRZ auf Seite 490 nachzulesen. Der Frager darf mir aber getrost glauben, dass auch die beiden weiteren Zitate authentisch sind.

0

Danke Herr Grabowski.

Ich hatte mich schon gewundert, dass die Entscheidung weder in der FamRZ, noch in juris, in Beck-RS oder auf den Seiten des OLG Ffm vollständig zu finden ist.

Vielen Dank Frau Schwinge!

Nach Lektüre des Volltextes der Entscheidung des OLG kann ich nicht feststellen, dass sich das OLG missverständlich ausgedrückt hat.

@ Herrn Grabowski:

Hatten Sie denn im Verfassungsbeschwerdeverfahren keinerlei Möglichkeit, dieses in der Tat offensichtliche Missverständnis aufzuklären (sei es durch das zur Stellungnahme aufgeforderte Land Hessen via Landesjustizministerium, sei es durch eine formlose Eingabe zu den Akten des BVerfG)?

0

HerrnKraemer:

Nein. Dem Familiensenat wurde lediglich die Tatsache, dass Verfassungsbeschwerde eingelegt ist, mitgeteilt, und es wurden die Akten angefordert. Der Inhalt der Verfassungsbeschwerde wurde dem Familiensenat nicht mitgeteilt. Nach dieser Mitteilung und der Aktenanforderung hat der Senat bis zur Rückkehr der Akten vom BVerfG über das Thema der Verfassungsbeschwerde und den Gang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens nichts erfahren. Dies scheint die übliche Verfahrensweise gegenüber dem „Fachgericht" zu sein.

0

Wenn man das Urteil des OLG FFM genau liest, was erforderlich ist, da es - zumindest wie unter hefam aufbereitet - unübersichtlich ist, sollte an sich klar sein, dass es um die Fortsetzung der Therapie für die Tochter geht.

0

Danke für die Hintergrundinformation, Herr Grabowski. Nach meiner Meinung hat deshalb nicht nur das BVerfG (wissenschaftlicher Mitarbeiter und die drei Richter) versagt, sondern auch die hessische Regierung, die gemäß § 94 BVerfGG Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat. Nicht in dem Sinne, daß sie selbst die Verfassungsbeschwerde hätte durcharbeiten müssen (wegen der Vielzahl von Verfassungsbeschwerden kann man das wohl nicht erwarten), aber daß sie das Schreiben des BVerfG an den OLG-Senat hätte weiterleiten sollen. Das wird man doch wohl als impliziten Zweck des § 94 BVerfGG ansehen dürfen.

 

Außerdem fragt sich, ob das BVerfG nicht gegen § 94 Abs. 3 BVerfGG verstoßen hat, indem es nicht auch eine Stellungnahme des Jugendamts angefordert hat, das das Mißverständnis auch hätte aufklären können. Wenn eine gerichtliche Maßnahme wie hier auf Antrag eines Beteiligten getroffen wird, dann kann man diesen sehr wohl als den Begünstigten im Sinne der Vorschrift betrachten.

0

OG schrieb:

Nach meiner Meinung hat deshalb nicht nur das BVerfG (wissenschaftlicher Mitarbeiter und die drei Richter) versagt, sondern auch die hessische Regierung, die gemäß § 94 BVerfGG Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat. Nicht in dem Sinne, daß sie selbst die Verfassungsbeschwerde hätte durcharbeiten müssen (wegen der Vielzahl von Verfassungsbeschwerden kann man das wohl nicht erwarten), aber daß sie das Schreiben des BVerfG an den OLG-Senat hätte weiterleiten sollen. Das wird man doch wohl als impliziten Zweck des § 94 BVerfGG ansehen dürfen.

Eine "Vielzahl von Verfassungsbeschwerden" wird die hessische Regierung nicht zur Stellungnahme erhalten, denn § 94 BVerfGG gilt nur für das (seltene) Verfahren vor dem Senat und die (fast genauso seltenen) stattgebenden Kammerentscheidungen. Wenn die Kammer die Verfassungsbeschwerde unabhängig von der Stellungnahme der Äußerungsberechtigten nicht zur Entscheidung annehmen will, werden die Äußerungsberechtigten gar nicht erst "belästigt". Weshalb die hessische Regierung sich nicht zu der Sache geäußert hat, ist für mich nicht nachvollziehbar.

 

Unabhängig davon halte ich die OLG-Entscheidung durchaus für missverständlich. Das fängt schon damit an, dass im Orientierungssatz nicht die - nach der hiesigen Diskussion wohl gemeinte - "Psychotherapie des Kindes" bezeichnet wird, sondern eine "Psychotherapie für das Kind". Im Tenor wird der Bf. "die Auflage erteilt, die bereits begonnene Psychotherapie [...] fortzusetzen"; da würde ich erwarten, dass im Sachverhalt der Beginn der Psychotherapie wiedergegeben wird. Auch hier missverständlich - die einzige Stelle im Sachverhalt, an der von einer Psychotherapie berichtet wird, lautet: "Der Kindesmutter wurde zudem eine Psychotherapie zur Bearbeitung ihrer eigenen belastenden Vergangenheit empfohlen."

 

Auswirkungen für das fachgerichtliche Verfahren? Gering. Ich zitiere aus dem BVerfG-Beschluss: "Die Anordnung, dass sich ein Elternteil selbst einer psychiatrischen Therapie zu unterziehen hat, [...] kann angesichts des hiermit verbundenen erheblichen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Elternteils zudem nicht etwa als milderes Mittel gegenüber dem in § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB aufgeführten Sorgerechtsentzug angesehen werden." "Der Beschluss [...] verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit ihr auferlegt wird, die [...] Psychotherapie [...] fortzusetzen [...] Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wird insoweit aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen." Das OLG kann m.E. einfach durch einen erneuten (ähnlich begründeten, aber bitte weniger missverständlichen) Beschluss klarstellen, was der Bf. eigentlich auferlegt werden sollte, und dann ist das Verfahren abgeschlossen.

0

Auch wenn es wie ein „Nachkarten" aussieht, können die Ausführungen des Kommentators „rw" nicht unwidersprochen bleiben:

Einen Orientierungssatz, in dem von einer „Psychotherapie für das Kind" die Rede ist, kenne ich nicht. Ich habe ihn nirgendwo gefunden. Wenn es ihn gibt, stammt er jedenfalls nicht vom Familiensenat. Im Tenor des Beschlusses ist allerdings von der „bereits begonnenen Psychotherapie" die Rede. Es gab nur eine Therapie, nämlich diejenige des Kindes. Ich darf wiederholen, dass alle Beteiligten die Fortsetzung dieser Psychotherapie für erforderlich hielten und dass im Verhandlungstermin des Senats die Kindesmutter, in deren Namen später die Verfassungsbeschwerde eingelegt wurde, sich ausdrücklich mit der Fortsetzung dieser Therapie einverstanden erklärt hatte. Aus diesem Grund wären längere Ausführungen hierzu im Senatsbeschluss überflüssig gewesen. Dessen ungeachtet hätte „rw", wenn er den Beschluss aufmerksam gelesen hätte, die Passage „Auch das Jugendamt hat Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingelegt, mit der es vor allem eine Reduzierung des Umgangsrechts der Kindesmutter auf einmal im Monat und außerdem erreichen will, dass die Antragstellerin zur Fortsetzung der Psychotherapie von Al verpflichtet wird." und außerdem den vorletzten Absatz gefunden, in dem es heißt: "Die Auflage bezüglich Al war auf Antrag von Jugendamt und Verfahrenspflegerin zu verhängen, um zum Wohle des Mädchens zu gewährleisten, dass die bereits begonnene Therapie fortgesetzt wird."

Kritik ist erwünscht, sollte aber sachlich bleiben und sich an den Fakten orientieren. 

0

Ich finde die Kritik am vorbereitenden HiWi nicht angebracht. Die inhaltliche Verantwortung trifft die Richter, die den Beschluss erlassen haben. Der HiWi hat Vorarbeiten gemacht, aber sowohl rechtlich als auch m.E. moralisch gesehen müssen diejenigen den Beschluss vertreten, die ihn getroffen haben. Immerhin lobt ja auch niemand die HiWis, die die vielen anderen guten Beschlüsse des BVerfG vorbereiten, oder?

 

Insofern kann man sagen: Ja, da hat jemand einen Fehler gemacht. Die eigentliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör haben aber die Richter zu verantworten, denn nur diese können das besagte rechtliche Gehör überhaupt gewähren.

0

Kommentar hinzufügen