Haftungsfalle im neuen Mediationsgesetz

von Dr. Thomas Lapp, veröffentlicht am 28.03.2011

 Der Gesetzentwurf für das Mediationsgesetz bringt für Rechtsanwälte eine ernst zu nehmende Haftungsfalle mit sich. Nach dem Entwurf zu § 278a Abs. 1 ZPO  kann das Gericht den Parteien eine gerichtsnahe Mediation, ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Streitschlichtung oder eine gerichtsinterne Mediation vorschlagen. Der Entwurf sieht in § 278a Abs. 2 ZPO-E vor, dass das Gericht das Ruhen des Verfahrens angeordnet, sofern die Parteien sich übereinstimmend zur Durchführung eines solchen außergerichtlichen Verfahrens entscheiden.

Anders ausgedrückt, müssen die Parteien sich nach dem Vorschlag des Gerichts mit ihren Anwälten darüber beraten, wie auf den Vorschlag reagiert werden soll, während die normalen Fristen (Klageerwiderung, Berufungsbegründung, Berufungserwiderung etc.) unverändert laufen. Dies führt zu einer unangemessenen Doppelbelastung und voraussichtlich Doppelarbeit für die Parteien, da völlig unterschiedliche Überlegungen angestellt werden müssen. Aus gutem Grund wird in anderen Verfahren beispielsweise zwischen dem Streit über Zulassung von Berufung oder Revision und der Durchführung dieses Rechtsmittels deutlich unterschieden. Hinzu kommt, dass die Arbeit an einer Berufungsbegründung, Berufungserwiderung oder Klageerwiderung völlig überflüssig war, wenn letztlich eine Mediation durchgeführt wird. Sinnvoll wäre es daher, mit dem Vorschlag des Gerichts, ein außergerichtliches Verfahren durchzuführen, alle laufenden Fristen so lange ruhen zu lassen, bis endgültig feststeht, dass es nicht zu einem solchen außergerichtlichen Verfahren kommt.

Eine regelrechte Haftungsfalle entsteht allerdings für die Parteien daraus, dass es auch bei einer übereinstimmenden Entscheidung zum außergerichtlichen Verfahren noch einer zusätzlichen Entscheidung des Gerichts bedarf, um das Verfahren ruhen zu lassen. Wozu das führen kann, hat die bereits an dieser Stelle besprochene Entscheidung des BGH (NJW 2009, 1149) gezeigt. Wenn das Gericht erst nach Ablauf der entsprechenden Fristen entscheidet, sind die Fristen möglicherweise bereits versäumt und die Anwälte stehen in der Haftung. § 203 BGB knüpft demgegenüber für die Hemmung der Verjährung bereits an die Aufnahme von Verhandlungen an. An diese Regelung sollte der Gesetzgeber anknüpfen und mit der Aufforderung des Gerichts zur Prüfung außergerichtlicher Verfahren das Ruhen des gerichtlichen Verfahrens anordnen. Mit der Mitteilung einer Partei, dass ein außergerichtlicher Verfahren nicht angestrebt wird oder gescheitert ist, sollte dann das Gericht die Wiederaufnahme anordnen und neue Fristen für die Parteien setzen.

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