Betriebskostenabrechnung bei Verwalterwechsel

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 30.03.2011

Bei einem Verwalterwechsel, der regelmäßig zur Jahreswende stattfindet, wird immer wieder die Frage problematisiert, wer denn nun die Abrechnung schuldet: der alte oder der neue Verwalter. 

Dazu sollte der Eigentümer zunächst einmal den Vertrag prüfen, auch wenn darin meistens das Problem nicht behandelt wird. Regelmäßig finden sich dort nur Bestimmungen zur Buchhaltung. Ist aber die Erstellung der Betriebskostenabrechnung ein Produkt der Buchhaltung?

Das Landgericht Bonn (LG Bonn v. 23.3.2010 - 8 S 286/09) hat dies jetzt verneint und auch über die ergänzende Vertragsauslegung keine Pflicht des bisherigen Hausverwalters ermitteln können, für das letzte Verwalterjahr nach Ablauf des Verwaltervertrages eine Betriebskostenabrechnung zu erstellen. Allerdings wurde übersehen, dass die Rechtsfrage uneinheitlich behandelt wird. Immerhin hatte das Landgericht Hamburg am 16.6.1999 - 327 S 64/09 noch anders entschieden.

Da sich der Vermieter über § 278 BGB das Verhalten seines Verwalters im Rahmen des § 556 Abs. 3 BGB zurechnen lassen muss, gerät er in eine missliche Situation. Der alte Verwalter weigert sich, die Abrechnung zu erstellen, und der Neue hält es nicht für seine Aufgabe.

Die praktische Lösung besteht darin, den neuen Verwalter mit der Erstellung der Abrechnung zu beauftragen und die zusätzliche Vergütung gegen den alten Verwalter geltend zu machen. Vielleicht wird die Rechtsfrage dann irgendwann einmal durch den BGH geklärt.

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