WEG-Recht von 2007

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 09.04.2011

Auf dem Deutschen Mietgerichtstag, der seit gestern  in Dortmund stattfindet, musste ich erfahren, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Beschluss fassen soll, um die Heizkostenverordnung anwenden zu können; solange dieser Beschluss nicht bestehe, seien die Heizkosten nach § 16 Abs. 2 WEG abzurechnen. Wer sich in diesem ZUsammenhang auf den (eindeutigen) Wortlaut des § 3 HeizkV berufe, befinde sich auf dem Niveau des Jahres 2007 (Einführung der WEG-Novelle).

Auch im Mietrecht gilt die HeizkV, und zwar über § 2 HeizkV. Die h.M. hat den (eindeutigen) Wortlaut dieser Vorschrift, der den Bestimmungen der HeizkV Vorrang einräumt, bis 2006 zunächst dahin verstanden, dass jede Partei die Anwendung der HeizkV verlangen kann und dieses Verlangen für die Zukunft zu beachten sei (immerhin konnte ja z.B. bei einer vereinbarten Bruttomiete noch gar keine Anlage zur Verbrauchserfassung vorhanden sein, so dass der Vermieter auch zeitlich noch die Gelegenheit haben sollte, die Voraussetzungen für eine verbrauchsabhängige Abrechnung zu schaffen).

Der BGH (Urt. v. 19.7.2006 – VIII ZR 212/05) hat unter Hinweis auf den Wortlaut des § 2 HeizkV hervorgehoben, dass ein Vorrang nur bestehen kann, wenn entgegenstehende Vertragsbestimmungen unwirksam sind.

Nicht anders ist § 3 HeizkV (auch nach 2007) auszulegen. Es besteht kein Anlass den Wortlaut zu verbiegen oder einen Vorrang des WEG anzunehmen. Die HeizkV ist lex specialis. Der WEG-Verwalter, der ohne Anwendungsbeschluss nicht die HeizkV anwendet, handelt nicht im Sinne einer ordnungsgemäßen Verwaltung. 

Wer meint, nur weil das Gesetz novelliert wurde, habe sich daran etwas geändert, bleibt seiner Zeit uneinholbar voraus.

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