Scheidung und Hartz IV

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 11.04.2011
Rechtsgebiete: Hartz IVStreitwertScheidungFamilienrecht|6390 Aufrufe

Beide Eheleute beziehen Arbeitslosengeld II. Ob ALG II bei der Festsetzung des Verfahrenswert bei der Scheidung als Einkommen zählt ist heftig umstritten.

 

Das FamG setze die Verfahrenswerte wie folgt fest:

 

Scheidung: 2.000 €

Versorgungsausgleich: 1.000 €

Elterliche Sorge: 400 €

Umgang: 400 €

 

Die Beschwerde zum OLG Stuttgart blieb erfolglos.

Die gebührenrechtliche Streitwertbestimmung für Ehesachen knüpft für die Bemessung an das dreifache Nettomonatseinkommen und damit an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit an. Staatliche Unterstützungsleistungen wie das Arbeitslosengeld II stellen aber kein "Nettoeinkommen" dar, schon weil mit solchen Sozialleistungen (als Mittel der Grundsicherung) nur das Existenzminimum gesichert wird und diese Leistungen auch nicht vom zuvor selbst erarbeiteten Lebensstandard abhängig sind. Der Hinweis der Gegenmeinung auf § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert (so auch OLG Stuttgart FamRZ 2008, 1261zur Bedürftigkeit im Rahmen der Prozesskostenhilfe bei ergänzendem Bezug von SGB II - Leistungen) gehören, ist nicht von entscheidender Bedeutung, weil danach bei ganz anderer Zielrichtung das konkret verfügbare flüssige Einkommen und Vermögen im Vordergrund steht. Die Streitwertbemessung soll dagegen im konkreten Fall die Festsetzung angemessener Gebühren nach sozialen Gesichtspunkten unter vorrangiger Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse ermöglichen. Sozialleistungen zur Grundsicherung, wie das Arbeitslosengeld II, sind indes nicht Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, sondern richten sich vielmehr allein nach der Bedürftigkeit des Empfängers und sind deshalb, systemgerecht, nicht für die Streitwertbemessung heranzuziehen.

Für diese Auffassung spricht im Übrigen der für die Streitwertbemessung festgesetzte Mindestwert von 2.000 € (§ 48 Abs. 3 Satz 2 GKG), der nach der Gegenmeinung entbehrlich wäre, nachdem bereits die beidseitigen Mindestleistungen zur Sicherung des Existenzminimums in jedem Fall zu einem Gegenstandswert führen würden, der den Mindestwert übersteigt.

Gemäß § 44 Abs. 2 FamGKG erhöht sich der Gegenstandswert des Verbundverfahrens in Kindschaftssachen als Folgesachen um jeweils 20 % des Gegenstandswertes der Ehesache. Wenn dies nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist, kann gemäß § 44 Abs. 3 FamGKG ein höherer oder niedrigerer Wert festgesetzt werden.

 

OLG Stuttgart v. 23.03.2011 - 18 WF 56/11

 

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